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Energie & Management > Europaeische Union - Richter stärken europäische Regulierungsbehörde
Quelle: Fotolia / kreatik
Europaeische Union

Richter stärken europäische Regulierungsbehörde

Die europäische Regulierungsbehörde ACER darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtes auch Einzelfallentscheidungen treffen.
Die europäische Gesetzgebung sieht die Einrichtung von Plattformen für den grenzüberschreitenden Austausch von Regelarbeit im Stromnetz vor. Die Übertragungsnetzbetreiber (TSO) legten den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) für die Einrichtung Vorschläge vor. Die NRB machten daraus einen gemeinsamen Antrag, den sie der europäischen Regulierungsbehörde ACER vorlegten. ACER genehmigte die Vorschläge allerdings nur teilweise.

Zuvor hatte die Behörde die NRB und die TSO konsultiert. Gegen diese Entscheidung legten Tennet sowie die Übertragungsnetzbetreiber aus Österreich, Polen, Tschechien, Spanien, Frankreich und Schweden Beschwerde beim Beschwerdeausschuss von ACER ein. Nachdem dieser den Einspruch zurückgewiesen hatte, erhoben sie Klage vor dem Europäischen Gericht in Luxemburg. Das hat die Klage der TSO jetzt zurückgewiesen.
 
 
ACER habe mit der Entscheidung seine Zuständigkeit nicht überschritten. Die Behörde im slowenischen Ljubljana sei immer dann auch für Einzelfallentscheidungen zuständig, wenn sich diese auf den grenzüberschreitenden Handel und die Systemsicherheit auswirkten und wenn die NRB einen gemeinsamen Antrag gestellt hätten. Beides sei hier der Fall. Die Zuständigkeit von ACER beschränke sich dabei nicht auf die Punkte, in denen sich die NRB nicht einig seien. Die Behörde könne die Vorschläge der TSO auch ändern, um die Vereinbarkeit mit dem europäischen Energierecht zu gewährleisten, einschließlich der Vorschläge, über die Einvernehmen zwischen den NRB bestehe.

ACER sei dabei auch für die Zuweisung der Kapazitätsverwaltung zuständig, soweit diese Funktion für den Betrieb der Plattform als „erforderlich“ angesehen werde. Erforderlich sei eine Fuktion immer dann, wenn sie „sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig erscheint, um die Plattform effizient und sicher einzurichten und zu betreiben“.

Donnerstag, 16.02.2023, 08:45 Uhr
Tom Weingärtner
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Richter stärken europäische Regulierungsbehörde
Die europäische Regulierungsbehörde ACER darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtes auch Einzelfallentscheidungen treffen.
Die europäische Gesetzgebung sieht die Einrichtung von Plattformen für den grenzüberschreitenden Austausch von Regelarbeit im Stromnetz vor. Die Übertragungsnetzbetreiber (TSO) legten den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) für die Einrichtung Vorschläge vor. Die NRB machten daraus einen gemeinsamen Antrag, den sie der europäischen Regulierungsbehörde ACER vorlegten. ACER genehmigte die Vorschläge allerdings nur teilweise.

Zuvor hatte die Behörde die NRB und die TSO konsultiert. Gegen diese Entscheidung legten Tennet sowie die Übertragungsnetzbetreiber aus Österreich, Polen, Tschechien, Spanien, Frankreich und Schweden Beschwerde beim Beschwerdeausschuss von ACER ein. Nachdem dieser den Einspruch zurückgewiesen hatte, erhoben sie Klage vor dem Europäischen Gericht in Luxemburg. Das hat die Klage der TSO jetzt zurückgewiesen.
 
 
ACER habe mit der Entscheidung seine Zuständigkeit nicht überschritten. Die Behörde im slowenischen Ljubljana sei immer dann auch für Einzelfallentscheidungen zuständig, wenn sich diese auf den grenzüberschreitenden Handel und die Systemsicherheit auswirkten und wenn die NRB einen gemeinsamen Antrag gestellt hätten. Beides sei hier der Fall. Die Zuständigkeit von ACER beschränke sich dabei nicht auf die Punkte, in denen sich die NRB nicht einig seien. Die Behörde könne die Vorschläge der TSO auch ändern, um die Vereinbarkeit mit dem europäischen Energierecht zu gewährleisten, einschließlich der Vorschläge, über die Einvernehmen zwischen den NRB bestehe.

ACER sei dabei auch für die Zuweisung der Kapazitätsverwaltung zuständig, soweit diese Funktion für den Betrieb der Plattform als „erforderlich“ angesehen werde. Erforderlich sei eine Fuktion immer dann, wenn sie „sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig erscheint, um die Plattform effizient und sicher einzurichten und zu betreiben“.

Donnerstag, 16.02.2023, 08:45 Uhr
Tom Weingärtner

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