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Energie & Management > Österreich - Energiegemeinschaften bewähren sich
Quelle: Pixabay / Jürgen Sieber
Österreich

Energiegemeinschaften bewähren sich

Seit zwei Jahren dürfen in Österreich Energiegemeinschaften eingerichtet werden. Im Wesentlichen funktioniert dies zufriedenstellen, resümiert der Genossenschaftsverband.
Zwei Jahre nach Einführung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und der Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) zog der Österreichische Genossenschaftsverband (ÖVG) am 11. Juli Bilanz. Laut ÖGV-Obmann Peter Haubner bewähren sich die entsprechenden Bestimmungen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sowie im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) im Wesentlichen zufriedenstellend. Insgesamt 153 Energiegemeinschaften wurden österreichweit bislang gegründet, davon 147 EEG und 6 BEG. Bis dato entstanden die meisten Energiegemeinschaften im Osten des Bundesgebiets. In den westlichen Bundesländern wie etwa Tirol und Vorarlberg besteht Haubner zufolge noch Aufholbedarf.

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind im EAG geregelt. Laut diesem dürfen die Mitglieder einer EEG „Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen“ sowie „die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen.“ Ausgerichtet sind die EEG ausschließlich lokal sowie regional. EEG, die über das Konzessionsgebiet eines einzigen Verteilnetzbetreibers hinausreichen, sind nicht zulässig. Beteiligen dürfen sich laut dem EAG „natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen“, nicht jedoch Energieversorger sowie Netzbetreiber. Dem gegenüber finden sich die Vorgaben hinsichtlich der BEG im ElWOG. Diesen zufolge dürfen solche Energiegemeinschaften nur elektrische Energie erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Die Art der Stromerzeugung ist grundsätzlich freigestellt. Zulässig ist ferner der Betrieb von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge sowie das Erbringen von Energieeffizienzdienstleistungen für die Mitglieder. Die BEG können auch die Gebiete mehrerer Netzbetreiber umfassen.

Beide Arten von Energiegemeinschaften dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Als Organisationsformen sind Vereine, Genossenschaften, Personen- oder Kapitalgesellschaften oder ähnlichen Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zulässig. Ausdrücklich sehen die einschlägigen Bestimmungen vor, dass die Mitglieder von Energiegemeinschaften ihren Strom- sowie allenfalls Gasversorger weiterhin frei wählen können.

Partizipatives Moment

Haubner zufolge verzeichnete der ÖGV selbst im vergangenen Jahr 17 neu gegründete Energiegemeinschaften, die als Genossenschaften organisiert sind. Insgesamt entstanden mit Unterstützung des Verbands bis dato 25 EEG und BEG. Die Vorteile der Genossenschaft als Organisationsform bestehen laut Haubner in der Möglichkeit Interessierter, jederzeit ein- und wieder auszutreten, aber auch in der finanziellen Sicherheit. Laut österreichischem Recht sind Genossenschaften regelmäßigen Revisionen zu unterziehen. Üblicherweise finden diese jährlich statt. Ferner sind sämtliche Mitglieder in gleicher Weise stimmberechtigt. Haubner sieht in den Energiegemeinschaften deshalb die Möglichkeit, die Akzeptanz der Bevölkerung für den Ausbau der erneuerbaren Energien und damit für die Energiewende zu steigern: „Dieses partizipative Moment ist ganz wesentlich.“

Unterstützung in technischer und energiewirtschaftlicher Hinsicht bietet ÖGV-Mitgliedern, die Energiegemeinschaften betreiben möchten, das seit 22 Jahren bestehende Wiener Energieberatungsunternehmen Power Solution. Dieses ist selbst an mehreren EEG beteiligt. Laut Geschäftsführer Roland Kuras sollten sich die an der Gründung einer EEG oder BEG Interessierten „in Ruhe zusammensetzen und einen Plan für die ersten Jahre entwickeln.“ Die Gemeinschaft finanziert die Anlagen, die sie zu nutzen beabsichtigt.

Bei EEG sind dies zurzeit üblicherweise Photovoltaikanlagen, die meist auf Dächern von Immobilien im Besitz der Mitglieder installiert werden. Die entsprechenden Flächen werden von der Gemeinschaft für etwa 25 Jahre gepachtet. Sie stehen auch dann zur Verfügung, wenn die Inhaber der Dachflächen die Energiegemeinschaft vorzeitig verlassen. Grundsätzlich empfiehlt Kuras, kleinere Energiegemeinschaften als Verein zu einzurichten. Erst ab etwa 100 Beteiligten seien Genossenschaften von Vorteil.

Nicht abkoppeln

In wirtschaftlicher Hinsicht bieten speziell EEG zumindest derzeit nicht zu unterschätzende Vorteile. Laut Kuras kommt die Versorgung mit dem selbst erzeugten Strom um etwa 10 bis 20 Prozent günstiger als der Strombezug über das Netz. Vor Überlegungen, sich mittels einer Energiegemeinschaft vom Netz abzukoppeln, warnt Kuras indessen: Zwar könnte sich mittelfristig ein „zweistelliger Prozentanteil“ des österreichischen Strombedarfs durch die Anlagen von EEG und BEG gedeckt werden. Die übergeordnete Versorgung bleibe aber weiterhin unverzichtbar.

Mittwoch, 12.07.2023, 15:14 Uhr
Klaus Fischer
Energie & Management > Österreich - Energiegemeinschaften bewähren sich
Quelle: Pixabay / Jürgen Sieber
Österreich
Energiegemeinschaften bewähren sich
Seit zwei Jahren dürfen in Österreich Energiegemeinschaften eingerichtet werden. Im Wesentlichen funktioniert dies zufriedenstellen, resümiert der Genossenschaftsverband.
Zwei Jahre nach Einführung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und der Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) zog der Österreichische Genossenschaftsverband (ÖVG) am 11. Juli Bilanz. Laut ÖGV-Obmann Peter Haubner bewähren sich die entsprechenden Bestimmungen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sowie im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) im Wesentlichen zufriedenstellend. Insgesamt 153 Energiegemeinschaften wurden österreichweit bislang gegründet, davon 147 EEG und 6 BEG. Bis dato entstanden die meisten Energiegemeinschaften im Osten des Bundesgebiets. In den westlichen Bundesländern wie etwa Tirol und Vorarlberg besteht Haubner zufolge noch Aufholbedarf.

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind im EAG geregelt. Laut diesem dürfen die Mitglieder einer EEG „Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen“ sowie „die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen.“ Ausgerichtet sind die EEG ausschließlich lokal sowie regional. EEG, die über das Konzessionsgebiet eines einzigen Verteilnetzbetreibers hinausreichen, sind nicht zulässig. Beteiligen dürfen sich laut dem EAG „natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen“, nicht jedoch Energieversorger sowie Netzbetreiber. Dem gegenüber finden sich die Vorgaben hinsichtlich der BEG im ElWOG. Diesen zufolge dürfen solche Energiegemeinschaften nur elektrische Energie erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Die Art der Stromerzeugung ist grundsätzlich freigestellt. Zulässig ist ferner der Betrieb von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge sowie das Erbringen von Energieeffizienzdienstleistungen für die Mitglieder. Die BEG können auch die Gebiete mehrerer Netzbetreiber umfassen.

Beide Arten von Energiegemeinschaften dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Als Organisationsformen sind Vereine, Genossenschaften, Personen- oder Kapitalgesellschaften oder ähnlichen Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zulässig. Ausdrücklich sehen die einschlägigen Bestimmungen vor, dass die Mitglieder von Energiegemeinschaften ihren Strom- sowie allenfalls Gasversorger weiterhin frei wählen können.

Partizipatives Moment

Haubner zufolge verzeichnete der ÖGV selbst im vergangenen Jahr 17 neu gegründete Energiegemeinschaften, die als Genossenschaften organisiert sind. Insgesamt entstanden mit Unterstützung des Verbands bis dato 25 EEG und BEG. Die Vorteile der Genossenschaft als Organisationsform bestehen laut Haubner in der Möglichkeit Interessierter, jederzeit ein- und wieder auszutreten, aber auch in der finanziellen Sicherheit. Laut österreichischem Recht sind Genossenschaften regelmäßigen Revisionen zu unterziehen. Üblicherweise finden diese jährlich statt. Ferner sind sämtliche Mitglieder in gleicher Weise stimmberechtigt. Haubner sieht in den Energiegemeinschaften deshalb die Möglichkeit, die Akzeptanz der Bevölkerung für den Ausbau der erneuerbaren Energien und damit für die Energiewende zu steigern: „Dieses partizipative Moment ist ganz wesentlich.“

Unterstützung in technischer und energiewirtschaftlicher Hinsicht bietet ÖGV-Mitgliedern, die Energiegemeinschaften betreiben möchten, das seit 22 Jahren bestehende Wiener Energieberatungsunternehmen Power Solution. Dieses ist selbst an mehreren EEG beteiligt. Laut Geschäftsführer Roland Kuras sollten sich die an der Gründung einer EEG oder BEG Interessierten „in Ruhe zusammensetzen und einen Plan für die ersten Jahre entwickeln.“ Die Gemeinschaft finanziert die Anlagen, die sie zu nutzen beabsichtigt.

Bei EEG sind dies zurzeit üblicherweise Photovoltaikanlagen, die meist auf Dächern von Immobilien im Besitz der Mitglieder installiert werden. Die entsprechenden Flächen werden von der Gemeinschaft für etwa 25 Jahre gepachtet. Sie stehen auch dann zur Verfügung, wenn die Inhaber der Dachflächen die Energiegemeinschaft vorzeitig verlassen. Grundsätzlich empfiehlt Kuras, kleinere Energiegemeinschaften als Verein zu einzurichten. Erst ab etwa 100 Beteiligten seien Genossenschaften von Vorteil.

Nicht abkoppeln

In wirtschaftlicher Hinsicht bieten speziell EEG zumindest derzeit nicht zu unterschätzende Vorteile. Laut Kuras kommt die Versorgung mit dem selbst erzeugten Strom um etwa 10 bis 20 Prozent günstiger als der Strombezug über das Netz. Vor Überlegungen, sich mittels einer Energiegemeinschaft vom Netz abzukoppeln, warnt Kuras indessen: Zwar könnte sich mittelfristig ein „zweistelliger Prozentanteil“ des österreichischen Strombedarfs durch die Anlagen von EEG und BEG gedeckt werden. Die übergeordnete Versorgung bleibe aber weiterhin unverzichtbar.

Mittwoch, 12.07.2023, 15:14 Uhr
Klaus Fischer

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