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Energie & Management > Gasnetz - Effizienzwerte der Gasnetzbetreiber seit 2018 falsch
Quelle: Shutterstock / Visionsi
Gasnetz

Effizienzwerte der Gasnetzbetreiber seit 2018 falsch

Wie viel Gasnetzbetreiber einnehmen und behalten dürfen, hängt auch von ihrem Effizienzwert ab. Der wurde aber falsch ermittelt, sagt jetzt der Bundesgerichtshof. Und zwar seit 2018.
Gas-Verteilnetzbetreiber dürfen darauf hoffen, dass sie seit 2018 mehr von ihren Netzentgelten behalten durften, als ihnen bisher zugestanden wurde: Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte am 26. September die Berechnungsmethode der Bundesnetzagentur für den Effizienzvergleich unter den Gasnetzbetreibern in der dritten Regulierungsperiode Gas. Diese reichte von 2018 bis 2022 (Erklärung Effizienzvergleich siehe Kasten).

Das Urteil mit dem Aktenzeichen EnVR 37/21, das noch nicht veröffentlicht ist, hat auch weitreichende Auswirkungen für das gegenwärtige und künftige operative Geschäft der Gasnetzbetreiber. Denn die Netzagentur berechnet gerade − teilweise rückwirkend − die individuellen Effizienzwerte der Gasnetzbetreiber für die vierte Regulierungsperiode, die am Jahresanfang begonnen hatte und bis 2027 läuft.

Die Berechnungsmethode ist dabei dieselbe wie in der vergangenen Regulierungsperiode, und diese ist nun gekippt. Der BGH entschied, die Netzagentur dürfe beim Effizienzvergleich nicht die VNB und die Ferngasnetzbetreiber (FNB) so stark in einen Topf werfen, wie sie es tat. Ihre Versorgungsstrukturen wichen dafür zu stark voneinander ab.

Die Behörde muss jetzt für zwei Regulierungsperioden hintereinander, also für ein Jahrzehnt, einen neuen Effizienzvergleich Gas mit der Branche konsultieren, ihn am Ende festlegen und dann auf dieser Basis jedem Gasnetzbetreiber jeweils einen neuen Effizienzwert zuteilen. Die jahrelange Datenerhebung für diesen Effizienzvergleich muss wohl nicht wiederholt werden. Aber die Geschäftsbilanzen und Regulierungskonten von 750 Gas-VNB könnten bis 2027 zu ihren Gunsten korrigiert werden.

Ob diese Tragweite zutrifft, war von der Netzagentur nicht zu erfahren. Sie teilte auf Anfrage lediglich mit, dass sie die Entscheidungsgründe abwartet und dann weitere Schritte prüft.
 

Geklagt hatten mehrere Verteilnetzbetreiber (VNB), darunter Wesernetz Bremen, eine Tochter der dortigen SWB und Konzerngesellschaft der Oldenburger EWE. Vertreten war sie von Stefan Wollschläger von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Wollschläger kritisierte in einer Mitteilung, die individuellen Effizienzwerte seien für die Netzbetreiber im Einzelfall "kaum prüfbar".
 

Effizienzvergleich und Effizienzwerte

Die betreiberindividuellen Effizienzwerte gehen − getrennt zwischen Strom- und Gasnetzbetreibern − aus den bundesweiten Effizienzvergleichen der Bundesnetzagentur hervor. Da Netzbetreiber natürliche Monopole verwalten, ist der Effizenzvergleich eines der Instrumente in der Anreizregulierung, um einen künstlichen Wettbewerb anzureizen. 

Die Effizienzwerte sind eine maßgebliche Variable in der Regulierungsformel. Mit der Formel wird berechnet, wie viel Netzentgelt Netzbetreiber innerhalb einer fünfjährigen Regulierungsperiode jährlich einnehmen und behalten dürfen. Das sind die jährlichen Erlösobergrenzen (EOG). Die Netzbetreiber sind daher an möglichst hohen EOG interessiert.

Der beste Effizienzwert sind 100 Prozent, der schlechtestmögliche 60 Prozent. Effiziente Netzbetreiber bekommen in der Regulierungsformel einen Effizienzbonus zugestanden, ineffiziente Netzbetreiber mit Effizienzwerten unter dem bundesweiten Schnitt müssen ihre beeinflussbaren Kosten mit einem "Verteilungsfaktor zum Abbau von Ineffizienzen" unter 100 Prozent multiplizieren, sodass sie nur teilweise zur EOG beitragen.

Kleine Netzbetreiber bis 30.000 Stromanschlüsse oder 15.000 Gasanschlüsse müssen nicht am Effizienzvergleich teilnehmen und bekommen dann den durchschnittlichen Effizienzwert aller Teilnehmer aus der vorangegangenen Regulierungsperiode zugeteilt. Wie dies gehandhabt wird, wenn dieser gerichtlich gekippt worden ist, bleibt zunächst offen. Bei Gas betrug er im vereinfachten Verfahren in der dritten Regulierungsperiode 93,46 Prozent. Für die vierte Regulierungsperiode sind 92,55 Prozent angesetzt.

Dienstag, 26.09.2023, 16:35 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Gasnetz - Effizienzwerte der Gasnetzbetreiber seit 2018 falsch
Quelle: Shutterstock / Visionsi
Gasnetz
Effizienzwerte der Gasnetzbetreiber seit 2018 falsch
Wie viel Gasnetzbetreiber einnehmen und behalten dürfen, hängt auch von ihrem Effizienzwert ab. Der wurde aber falsch ermittelt, sagt jetzt der Bundesgerichtshof. Und zwar seit 2018.
Gas-Verteilnetzbetreiber dürfen darauf hoffen, dass sie seit 2018 mehr von ihren Netzentgelten behalten durften, als ihnen bisher zugestanden wurde: Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte am 26. September die Berechnungsmethode der Bundesnetzagentur für den Effizienzvergleich unter den Gasnetzbetreibern in der dritten Regulierungsperiode Gas. Diese reichte von 2018 bis 2022 (Erklärung Effizienzvergleich siehe Kasten).

Das Urteil mit dem Aktenzeichen EnVR 37/21, das noch nicht veröffentlicht ist, hat auch weitreichende Auswirkungen für das gegenwärtige und künftige operative Geschäft der Gasnetzbetreiber. Denn die Netzagentur berechnet gerade − teilweise rückwirkend − die individuellen Effizienzwerte der Gasnetzbetreiber für die vierte Regulierungsperiode, die am Jahresanfang begonnen hatte und bis 2027 läuft.

Die Berechnungsmethode ist dabei dieselbe wie in der vergangenen Regulierungsperiode, und diese ist nun gekippt. Der BGH entschied, die Netzagentur dürfe beim Effizienzvergleich nicht die VNB und die Ferngasnetzbetreiber (FNB) so stark in einen Topf werfen, wie sie es tat. Ihre Versorgungsstrukturen wichen dafür zu stark voneinander ab.

Die Behörde muss jetzt für zwei Regulierungsperioden hintereinander, also für ein Jahrzehnt, einen neuen Effizienzvergleich Gas mit der Branche konsultieren, ihn am Ende festlegen und dann auf dieser Basis jedem Gasnetzbetreiber jeweils einen neuen Effizienzwert zuteilen. Die jahrelange Datenerhebung für diesen Effizienzvergleich muss wohl nicht wiederholt werden. Aber die Geschäftsbilanzen und Regulierungskonten von 750 Gas-VNB könnten bis 2027 zu ihren Gunsten korrigiert werden.

Ob diese Tragweite zutrifft, war von der Netzagentur nicht zu erfahren. Sie teilte auf Anfrage lediglich mit, dass sie die Entscheidungsgründe abwartet und dann weitere Schritte prüft.
 

Geklagt hatten mehrere Verteilnetzbetreiber (VNB), darunter Wesernetz Bremen, eine Tochter der dortigen SWB und Konzerngesellschaft der Oldenburger EWE. Vertreten war sie von Stefan Wollschläger von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Wollschläger kritisierte in einer Mitteilung, die individuellen Effizienzwerte seien für die Netzbetreiber im Einzelfall "kaum prüfbar".
 

Effizienzvergleich und Effizienzwerte

Die betreiberindividuellen Effizienzwerte gehen − getrennt zwischen Strom- und Gasnetzbetreibern − aus den bundesweiten Effizienzvergleichen der Bundesnetzagentur hervor. Da Netzbetreiber natürliche Monopole verwalten, ist der Effizenzvergleich eines der Instrumente in der Anreizregulierung, um einen künstlichen Wettbewerb anzureizen. 

Die Effizienzwerte sind eine maßgebliche Variable in der Regulierungsformel. Mit der Formel wird berechnet, wie viel Netzentgelt Netzbetreiber innerhalb einer fünfjährigen Regulierungsperiode jährlich einnehmen und behalten dürfen. Das sind die jährlichen Erlösobergrenzen (EOG). Die Netzbetreiber sind daher an möglichst hohen EOG interessiert.

Der beste Effizienzwert sind 100 Prozent, der schlechtestmögliche 60 Prozent. Effiziente Netzbetreiber bekommen in der Regulierungsformel einen Effizienzbonus zugestanden, ineffiziente Netzbetreiber mit Effizienzwerten unter dem bundesweiten Schnitt müssen ihre beeinflussbaren Kosten mit einem "Verteilungsfaktor zum Abbau von Ineffizienzen" unter 100 Prozent multiplizieren, sodass sie nur teilweise zur EOG beitragen.

Kleine Netzbetreiber bis 30.000 Stromanschlüsse oder 15.000 Gasanschlüsse müssen nicht am Effizienzvergleich teilnehmen und bekommen dann den durchschnittlichen Effizienzwert aller Teilnehmer aus der vorangegangenen Regulierungsperiode zugeteilt. Wie dies gehandhabt wird, wenn dieser gerichtlich gekippt worden ist, bleibt zunächst offen. Bei Gas betrug er im vereinfachten Verfahren in der dritten Regulierungsperiode 93,46 Prozent. Für die vierte Regulierungsperiode sind 92,55 Prozent angesetzt.

Dienstag, 26.09.2023, 16:35 Uhr
Georg Eble

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