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Energie & Management > Stromnetz - Anreize für Infrastruktur-Projekte nur bei Nachweis der Risiken
Quelle: Fotolia / Miredi
Stromnetz

Anreize für Infrastruktur-Projekte nur bei Nachweis der Risiken

Wie wird die Bundesnetzagentur die Risiken von Projekten von gemeinsamem europäischen Interesse prüfen und bewerten? Das beantwortet sie jetzt.
Die Bundesnetzagentur hatte die Pflicht, bis zum 24. September 2023 die Kriterien und eine Methode zu veröffentlichen, um Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse (siehe Kasten unten) mit höheren Risiken zu bewerten. Dieser Pflicht ist die Behörde nun nachgekommen.
 
Hintergrund ist die EU-Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur. Diese sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden Anreize gewähren, wenn ein Vorhabenträger, etwa ein Übertragungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetzbetreiber, mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb und der Instandhaltung höhere Risiken eingeht als bei „normalen“ Infrastrukturprojekten.
 
Die Bundesnetzagentur weist allerdings darauf hin, dass sich der entsprechende Artikel der EU-Verordnung auf die spezifischen Risiken des Vorhabenträgers bezieht und diese nur dann geprüft und bewertet werden können, wenn der entsprechende Netzbetreiber der Behörde alle relevanten Informationen zur Verfügung stellt.
 
 
Anreize könnten, heißt es in einem Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur, nur dann gewährt werden, wenn
  • es sich tatsächlich um ein Projekt von gemeinsamem handelt,
  • das Risiko ein Ertragsrisiko für den Vorhabenträger darstellt und höher ist als das Risiko eines vergleichbaren Vorhabens,
  • das Risiko nicht bereits durch die Eigenkapitalverzinsung abgedeckt ist,
  • die Ausprägung und Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos einen regulatorischen Eingriff rechtfertigt und
  • das Risiko durch die positiven Nettoauswirkungen des Vorhabens gerechtfertigt ist.
Die Anreizregulierungsverordnung enthalte allerdings bereits mit der sogenannten Investitionsmaßnahme und dem Kapitalkostenaufschlag besondere Finanzierungsinstrumente.

Netzbetreiber müssen Unterlagen einreichen

Auf fünf Seiten erläutert die Bundesnetzagentur, wie sie bei der Prüfung und Bewertung der Risiken vorgehen wird und ob beispielsweise das Risiko nicht bereits bei der Festlegung von Eigenkapital-Zinssätzen berücksichtigt wurde. Die Pflicht zum Nachweis, dass die gewährte Eigenkapital-Verzinsung nicht ausreicht, um das Risiko eines Projekts abzudecken, obliege dem Netzbetreiber, heißt es in dem Dokument.
 
Grundsätzlich sei ein Risiko im Sinne der EU-Verordnung nach Auffassung der Bundesnetzagentur als ein hinreichend wahrscheinliches Ereignis außerhalb der Kontrolle des Vorhabenträgers zu verstehen, welches im Falle des Auftretens die Rentabilität des Vorhabens negativ und signifikant beeinflusst und für das dem Vorhabenträger keine üblichen beziehungsweise wirtschaftlichen Instrumente der Schadensbegrenzung zur Verfügung stehen, etwa Versicherungen oder Absicherungsgeschäfte (Hedging), heißt es weiter.
 
Damit die Bundesnetzagentur beurteilen kann, ob das Risiko tatsächlich einen regulatorischen Eingriff rechtfertigt, es also unzumutbar hoch ist, muss der jeweilige Netzbetreiber eine monetäre Abschätzung des Risikos „unter Berücksichtigung der bestehenden regulatorischen Rahmenbedingungen darlegen“. Nach Auffassung der Behörde ist ein zusätzlicher Anreiz nur dann gerechtfertigt, „wenn die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusätzlichen Kosten für den Vorhabenträger die Gesamtkosten des Vorhabens maßgeblich übersteigen“.
Am Ende des Dokuments listet die Bundesnetzagentur die Informationen und Dokumente auf, die ein Vorhabenträger einreichen muss - ausdrücklich unter Vorbehalt der Nachforderung.

Das Dokument der Bundesnetzagentur steht auf der Internetseite der Beschlusskammer 4 zum Download zur Verfügung.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ (Projects of Common Interest; PCI) gelten Projekte zum Ausbau der Energieinfrastruktur in den EU-Mitgliedstaaten, die Lücken in den europäischen Energienetzen schließen und diese so ergänzen, dass die steigenden Mengen aus regenerativer Erzeugung aufgenommen werden können. Darüber hinaus müssen mindestens zwei EU-Staaten aus den Projekten einen energiewirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen sowie sozialen und ökologischen Nutzen ziehen. Die EU veröffentlicht alle zwei Jahre eine aktualisierte Liste der „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“. Die fünfte und aktuell gültige PCI-Liste ist am 28. April 2022 in Kraft getreten. Sie enthält insgesamt zehn Projekte mit Bezug zu Deutschland.
 

Mittwoch, 27.09.2023, 12:55 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Stromnetz - Anreize für Infrastruktur-Projekte nur bei Nachweis der Risiken
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Stromnetz
Anreize für Infrastruktur-Projekte nur bei Nachweis der Risiken
Wie wird die Bundesnetzagentur die Risiken von Projekten von gemeinsamem europäischen Interesse prüfen und bewerten? Das beantwortet sie jetzt.
Die Bundesnetzagentur hatte die Pflicht, bis zum 24. September 2023 die Kriterien und eine Methode zu veröffentlichen, um Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse (siehe Kasten unten) mit höheren Risiken zu bewerten. Dieser Pflicht ist die Behörde nun nachgekommen.
 
Hintergrund ist die EU-Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur. Diese sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden Anreize gewähren, wenn ein Vorhabenträger, etwa ein Übertragungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetzbetreiber, mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb und der Instandhaltung höhere Risiken eingeht als bei „normalen“ Infrastrukturprojekten.
 
Die Bundesnetzagentur weist allerdings darauf hin, dass sich der entsprechende Artikel der EU-Verordnung auf die spezifischen Risiken des Vorhabenträgers bezieht und diese nur dann geprüft und bewertet werden können, wenn der entsprechende Netzbetreiber der Behörde alle relevanten Informationen zur Verfügung stellt.
 
 
Anreize könnten, heißt es in einem Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur, nur dann gewährt werden, wenn
  • es sich tatsächlich um ein Projekt von gemeinsamem handelt,
  • das Risiko ein Ertragsrisiko für den Vorhabenträger darstellt und höher ist als das Risiko eines vergleichbaren Vorhabens,
  • das Risiko nicht bereits durch die Eigenkapitalverzinsung abgedeckt ist,
  • die Ausprägung und Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos einen regulatorischen Eingriff rechtfertigt und
  • das Risiko durch die positiven Nettoauswirkungen des Vorhabens gerechtfertigt ist.
Die Anreizregulierungsverordnung enthalte allerdings bereits mit der sogenannten Investitionsmaßnahme und dem Kapitalkostenaufschlag besondere Finanzierungsinstrumente.

Netzbetreiber müssen Unterlagen einreichen

Auf fünf Seiten erläutert die Bundesnetzagentur, wie sie bei der Prüfung und Bewertung der Risiken vorgehen wird und ob beispielsweise das Risiko nicht bereits bei der Festlegung von Eigenkapital-Zinssätzen berücksichtigt wurde. Die Pflicht zum Nachweis, dass die gewährte Eigenkapital-Verzinsung nicht ausreicht, um das Risiko eines Projekts abzudecken, obliege dem Netzbetreiber, heißt es in dem Dokument.
 
Grundsätzlich sei ein Risiko im Sinne der EU-Verordnung nach Auffassung der Bundesnetzagentur als ein hinreichend wahrscheinliches Ereignis außerhalb der Kontrolle des Vorhabenträgers zu verstehen, welches im Falle des Auftretens die Rentabilität des Vorhabens negativ und signifikant beeinflusst und für das dem Vorhabenträger keine üblichen beziehungsweise wirtschaftlichen Instrumente der Schadensbegrenzung zur Verfügung stehen, etwa Versicherungen oder Absicherungsgeschäfte (Hedging), heißt es weiter.
 
Damit die Bundesnetzagentur beurteilen kann, ob das Risiko tatsächlich einen regulatorischen Eingriff rechtfertigt, es also unzumutbar hoch ist, muss der jeweilige Netzbetreiber eine monetäre Abschätzung des Risikos „unter Berücksichtigung der bestehenden regulatorischen Rahmenbedingungen darlegen“. Nach Auffassung der Behörde ist ein zusätzlicher Anreiz nur dann gerechtfertigt, „wenn die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusätzlichen Kosten für den Vorhabenträger die Gesamtkosten des Vorhabens maßgeblich übersteigen“.
Am Ende des Dokuments listet die Bundesnetzagentur die Informationen und Dokumente auf, die ein Vorhabenträger einreichen muss - ausdrücklich unter Vorbehalt der Nachforderung.

Das Dokument der Bundesnetzagentur steht auf der Internetseite der Beschlusskammer 4 zum Download zur Verfügung.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ (Projects of Common Interest; PCI) gelten Projekte zum Ausbau der Energieinfrastruktur in den EU-Mitgliedstaaten, die Lücken in den europäischen Energienetzen schließen und diese so ergänzen, dass die steigenden Mengen aus regenerativer Erzeugung aufgenommen werden können. Darüber hinaus müssen mindestens zwei EU-Staaten aus den Projekten einen energiewirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen sowie sozialen und ökologischen Nutzen ziehen. Die EU veröffentlicht alle zwei Jahre eine aktualisierte Liste der „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“. Die fünfte und aktuell gültige PCI-Liste ist am 28. April 2022 in Kraft getreten. Sie enthält insgesamt zehn Projekte mit Bezug zu Deutschland.
 

Mittwoch, 27.09.2023, 12:55 Uhr
Fritz Wilhelm

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