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Energie & Management > Recht - RechtEck: Im Mess- und Eichrecht tut sich was
Bild: Fotolia.com, Stefan Welz
Recht

RechtEck: Im Mess- und Eichrecht tut sich was

Die Novellierung des Mess- und Eichrechts bringt Neuerungen für die Energiewirtschaft. Welche Änderungen die Novelle konkret bereithält, erläutern Michael Weise und Roman Schüttke*.
Die Bundesregierung war über den Jahreswechsel fleißig. Neben „Großprojekten“ wie dem Gesetzentwurf für eine EnWG-Novelle gab es auch eine gesetzgeberische Seltenheit zu bestaunen: Entwürfe für eine Novellierung des Mess- und Eichrechts, einer eher konstanten Rechtsmaterie. Konkret wurden ein Entwurf zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der es inzwischen immerhin in den Bundesrat geschafft hat, sowie ein Entwurf zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vorgelegt. Die damit auf den Weg gebrachten Änderungen betreffen vor allem die Energiewirtschaft.

Allem voran soll das in den vergangenen Jahren viel diskutierte Problem der Verrechnung von Messwerten (endlich) angepackt werden. In der Regel werden Strom- und (über den Umweg der Umrechnung) Gasmengen unmittelbar durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst. In einigen − sehr praxisrelevanten − Fällen werden jedoch Werte benötigt, die nicht oder nicht ohne Weiteres durch direkte Messungen ermittelt, sondern nur errechnet werden können.

Das betrifft etwa Unterzählerkonstellationen, in denen Messwerte von Haupt- und Unterzähler (die gegebenenfalls mit unterschiedlichen Messmethoden arbeiten − zum Beispiel SLP und RLM) miteinander verrechnet werden müssen, die Ermittlung von Netz- und Umspannverlusten oder das Pooling von Entnahmestellen zur Ermittlung des Jahresleistungspreises. Nach § 25 MessEV ist eine solche rechnerische Ermittlung (bisher) grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Regelermittlungsausschuss (REA) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für den konkreten Anwendungsfall entsprechende Regeln ermittelt hat. Für eine Vielzahl der energiewirtschaftlichen Anwendungsfälle, in denen Messgrößen errechnet werden müssen, fehlen entsprechende Regeln jedoch bislang.

Eichrechtlich sind solche Messwertverrechnungen daher noch problematisch und kaum rechtssicher abzubilden. Mit den nun geplanten Änderungen des MessEG beziehungsweise der MessEV soll dieses Problem aufgelöst werden − auch für die Vergangenheit.

Dafür sieht der Entwurf zur Überarbeitung des MessEG die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Subdelegation ermächtigen kann, zusätzliche Ausnahmen für die rechnerische Ermittlung von Messgrößen vorzusehen, soweit sich diese auf den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas beziehen. Der Entwurf zur Änderung der MessEV greift diese Möglichkeit der Subdelegation jedoch (bisher) nicht auf − obwohl der Gesetzgeber selbst der Auffassung ist, dass allein die Bundesnetzagentur „die notwendige vertiefte Fachkenntnis besitzt“, um entsprechende Ausnahmetatbestände zu regeln. Stattdessen werden die bereits bestehenden Ausnahmeregelungen für die rechnerische Ermittlung von Messgrößen in § 25 MessEV (vom fachlich versierten Verordnungsgeber selbst) um eine weitere Alternative für den Bereich der Strom- und Gasversorgung ergänzt, die in bestimmten energiewirtschaftlichen Anwendungsfällen eine Errechnung von Messgrößen auch ohne eine vom REA ermittelte Regel zulässt.

Die konkreten Anwendungsfälle werden in einer neuen Anlage 7 zur MessEV in Form einer Positivliste festgelegt. Die Anlage enthält 21 vordefinierte Anwendungsfälle, in denen mithilfe der vier Grundrechenarten Summen, Differenzen, Quotienten oder Produkte (oder Kombinationen davon) aus Messwerten Energiemengen gebildet werden dürfen. Anwendungsfälle existieren unter anderem für den Bereich der Bilanzierung, Berechnungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage und weiteren Umlagen sowie auch für die eingangs erwähnten Problemfälle (Unterzählerkonstellationen, Ermittlung von Netz- und Umspannverlusten sowie Pooling von Entnahmestellen). Diese Anwendungsfälle sollen auch rückwirkend gelten.

Der Entwurf zur Änderung der MessEV sieht darüber hinaus Änderungen an bestehenden Eichfristen vor. Insbesondere sollen die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler (und damit die Austauschtermine) vereinheitlicht werden. Entsprechendes gilt für Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk: Hier soll künftig (sowohl für AC- als auch für DC-Zähler) eine einheitliche Eichfrist von acht Jahren gelten.

Die Intention der Bundesregierung, der Errechnung von Messgrößen im energiewirtschaftlichen Kontext eine mess- und eichrechtskonforme Grundlage zu bereiten, ist zu begrüßen. Die im Rahmen des Entwurfs zur Anpassung der MessEV vorgelegte Positivliste birgt jedoch die Gefahr, dass bei der (abschließenden) Aufzählung der Anwendungsfälle praxisrelevante Konstellationen vergessen werden. Hier wäre eine Negativliste (wann sind Verrechnungen verboten?) oder zumindest ein Auffangtatbestand sinnvoll(er), um auch künftige Entwicklungen hinreichend zu berücksichtigen. Warten wir ab, wie die finale Fassung der MessEV aussieht − wer weiß: Vielleicht lässt sich der Verordnungsgeber doch noch von der vertieften Fachkenntnis der Bundesnetzagentur inspirieren?

*Michael Weise und Roman Schüttke, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Stuttgart

Freitag, 19.03.2021, 16:07 Uhr
Redaktion
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RechtEck: Im Mess- und Eichrecht tut sich was
Die Novellierung des Mess- und Eichrechts bringt Neuerungen für die Energiewirtschaft. Welche Änderungen die Novelle konkret bereithält, erläutern Michael Weise und Roman Schüttke*.
Die Bundesregierung war über den Jahreswechsel fleißig. Neben „Großprojekten“ wie dem Gesetzentwurf für eine EnWG-Novelle gab es auch eine gesetzgeberische Seltenheit zu bestaunen: Entwürfe für eine Novellierung des Mess- und Eichrechts, einer eher konstanten Rechtsmaterie. Konkret wurden ein Entwurf zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der es inzwischen immerhin in den Bundesrat geschafft hat, sowie ein Entwurf zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vorgelegt. Die damit auf den Weg gebrachten Änderungen betreffen vor allem die Energiewirtschaft.

Allem voran soll das in den vergangenen Jahren viel diskutierte Problem der Verrechnung von Messwerten (endlich) angepackt werden. In der Regel werden Strom- und (über den Umweg der Umrechnung) Gasmengen unmittelbar durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst. In einigen − sehr praxisrelevanten − Fällen werden jedoch Werte benötigt, die nicht oder nicht ohne Weiteres durch direkte Messungen ermittelt, sondern nur errechnet werden können.

Das betrifft etwa Unterzählerkonstellationen, in denen Messwerte von Haupt- und Unterzähler (die gegebenenfalls mit unterschiedlichen Messmethoden arbeiten − zum Beispiel SLP und RLM) miteinander verrechnet werden müssen, die Ermittlung von Netz- und Umspannverlusten oder das Pooling von Entnahmestellen zur Ermittlung des Jahresleistungspreises. Nach § 25 MessEV ist eine solche rechnerische Ermittlung (bisher) grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Regelermittlungsausschuss (REA) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für den konkreten Anwendungsfall entsprechende Regeln ermittelt hat. Für eine Vielzahl der energiewirtschaftlichen Anwendungsfälle, in denen Messgrößen errechnet werden müssen, fehlen entsprechende Regeln jedoch bislang.

Eichrechtlich sind solche Messwertverrechnungen daher noch problematisch und kaum rechtssicher abzubilden. Mit den nun geplanten Änderungen des MessEG beziehungsweise der MessEV soll dieses Problem aufgelöst werden − auch für die Vergangenheit.

Dafür sieht der Entwurf zur Überarbeitung des MessEG die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Subdelegation ermächtigen kann, zusätzliche Ausnahmen für die rechnerische Ermittlung von Messgrößen vorzusehen, soweit sich diese auf den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas beziehen. Der Entwurf zur Änderung der MessEV greift diese Möglichkeit der Subdelegation jedoch (bisher) nicht auf − obwohl der Gesetzgeber selbst der Auffassung ist, dass allein die Bundesnetzagentur „die notwendige vertiefte Fachkenntnis besitzt“, um entsprechende Ausnahmetatbestände zu regeln. Stattdessen werden die bereits bestehenden Ausnahmeregelungen für die rechnerische Ermittlung von Messgrößen in § 25 MessEV (vom fachlich versierten Verordnungsgeber selbst) um eine weitere Alternative für den Bereich der Strom- und Gasversorgung ergänzt, die in bestimmten energiewirtschaftlichen Anwendungsfällen eine Errechnung von Messgrößen auch ohne eine vom REA ermittelte Regel zulässt.

Die konkreten Anwendungsfälle werden in einer neuen Anlage 7 zur MessEV in Form einer Positivliste festgelegt. Die Anlage enthält 21 vordefinierte Anwendungsfälle, in denen mithilfe der vier Grundrechenarten Summen, Differenzen, Quotienten oder Produkte (oder Kombinationen davon) aus Messwerten Energiemengen gebildet werden dürfen. Anwendungsfälle existieren unter anderem für den Bereich der Bilanzierung, Berechnungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage und weiteren Umlagen sowie auch für die eingangs erwähnten Problemfälle (Unterzählerkonstellationen, Ermittlung von Netz- und Umspannverlusten sowie Pooling von Entnahmestellen). Diese Anwendungsfälle sollen auch rückwirkend gelten.

Der Entwurf zur Änderung der MessEV sieht darüber hinaus Änderungen an bestehenden Eichfristen vor. Insbesondere sollen die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler (und damit die Austauschtermine) vereinheitlicht werden. Entsprechendes gilt für Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk: Hier soll künftig (sowohl für AC- als auch für DC-Zähler) eine einheitliche Eichfrist von acht Jahren gelten.

Die Intention der Bundesregierung, der Errechnung von Messgrößen im energiewirtschaftlichen Kontext eine mess- und eichrechtskonforme Grundlage zu bereiten, ist zu begrüßen. Die im Rahmen des Entwurfs zur Anpassung der MessEV vorgelegte Positivliste birgt jedoch die Gefahr, dass bei der (abschließenden) Aufzählung der Anwendungsfälle praxisrelevante Konstellationen vergessen werden. Hier wäre eine Negativliste (wann sind Verrechnungen verboten?) oder zumindest ein Auffangtatbestand sinnvoll(er), um auch künftige Entwicklungen hinreichend zu berücksichtigen. Warten wir ab, wie die finale Fassung der MessEV aussieht − wer weiß: Vielleicht lässt sich der Verordnungsgeber doch noch von der vertieften Fachkenntnis der Bundesnetzagentur inspirieren?

*Michael Weise und Roman Schüttke, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Stuttgart

Freitag, 19.03.2021, 16:07 Uhr
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