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Ein Militärflugplatz in NRW hat einmal mehr die Windkraft gestoppt. Selbst zwei eher kleinere Modelle stellen laut Gericht immer noch ein zu großes Risiko für den Flugverkehr dar.
Der Militärflughafen Nörvenich ist klein, für einige Windkraft-Projekte in der Umgebung allerdings immer noch eine Nummer zu groß. Um Anflugkorridore für Kampfjets nicht zu stören, dürfen Turbinen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Das wollte der Windpark-Entwickler für eine Vorrangzone jetzt vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster noch einmal überprüfen lassen.
Die Antwort erhält das Gladbecker Unternehmen SL Naturenergie nun in Kürze schriftlich. Die mündliche Abfuhr gab es bereits in der Verhandlung am 22. Januar. Der 7. Senat des OVG unter Vorsitz von Jens Saurenhaus ließ keinen Zweifel daran, dass die Sicherheitsaspekte beim Flugverkehr höher anzusiedeln seien als der Ausbau der erneuerbaren Energien an dieser Stelle.
Diese Stelle ist ein Gebiet der Stadt Zülpich. Sie gehört zum Kreis Euskirchen im Südwestzipfel von Nordrhein-Westfalen. Der Flugplatz Nörvenich ist etwa 12 Kilometer entfernt. Das klingt viel und man könnte meinen, zwei 200 Meter hohe Windenergieanlagen sollten da nicht sonderlich stören.
Besondere Sicherheitsaspekte bei Formationsflügen der Luftwaffe
Tun sie aber doch. Denn Geschwader benötigen ausreichend Puffer, um sich in vertikaler Anordnung, also gewissermaßen gestapelt, bei Formationsflügen an die Landung zu begeben und dann nacheinander aufsetzen zu können. Die Rotoren von Windenergieanlagen würden nun, so die Argumentation der in Münster beigeladenen Bundeswehr, den von Instrumenten gesteuerten Landeanflug empfindlich beeinträchtigen. Die entstehenden Reflexionen an den Rotoren seien vom Radar nicht von Flugzeugen zu unterscheiden.
SL Naturenergie kam mit den Ideen nicht durch, Änderungen zum Beispiel an den Sektorhöhen vorzunehmen. Die Mindestflughöhe sei nicht einfach so zu verändern, hieß es von Seiten des Militärs. Dessen Rechtsanwalt ließ es sich nicht nehmen, aus seiner Sicht mit einem Vorwurf aufzuräumen. „Wir sind keine Windkraft-Verhinderer“, sagte der Jurist.
Er führte an, dass die Bundeswehr für 94 Prozent der an sie herangetragenen Fälle eine positive Lösung ermögliche. Für diese Position spricht, dass Windkraftverbände und der BDEW noch in diesem Jahr einen Arbeitskreis mit der Bundeswehr aufleben lassen wollen. In ihm wollen sie Konfliktfälle frühzeitig identifizieren und lösen (wir berichteten).
Klaus Schulze Langenhorst, Geschäftsführer von SL Naturenergie, wollte letztlich eine richterliche Klarstellung auch in diesem Fall. Der aussichtslos war, wenn man die jüngste Rechtsprechung des 7. Senats vom November 2025 heranzieht (wir berichteten). Vor zwei Monaten hatte der Senat bereits eine 200 Meter hohe Turbine in Mechernich abgelehnt, das mit etwa 30 Kilometern Luftlinie mehr als doppelt so weit vom Fliegerhorst Nörvenich entfernt ist wie das Zülpicher Vorhaben.
Die Windvorrangzone der Region – dazu zählen neben Zülpich auch Flächen der Kommunen Vettweiß und Kerpen – ist übrigens keineswegs frei von Windkraft. SL Naturenergie hat dort bereits 23 Turbinen in die Landschaft gepflanzt. Die beiden nun gescheiterten Anlagen vom Typ Enercon E-138 wären die Riesen von Zülpich geworden.
Nur Winzlinge im Anflugkorridor möglich – die baut keiner mehr
Denn es gibt dort bereits seit Ende 2025 neun verwirklichte Anlagen. SL Naturenergie hatte sich dabei strikt an die Vorgaben der Bundeswehr und der Luftaufsicht gehalten. Ein Zukunftsmodell sind sie nicht: Die Modelle E-115 (je 4,2 MW Leistung) sind mit 150 Metern Gesamthöhe aus der Zeit gefallen, kaum noch wirtschaftlich und laut Schulze Langenhorst auch nicht mehr im Enercon-Katalog zu finden.
Sein Blick richtet sich nun auf die Vorgaben der jeweiligen Regionalpläne in NRW. Es geht um die politische Entscheidung, welche Flächen für das vom Bund festgelegte Wind-an-Land-Ziel tatsächlich zählen. Laut Schulze Langenhorst taugten die pro forma vorhandenen Vorrangzonen wie in Zülpich nicht länger für den Regionalplan Köln. Denn am Ende produzierten Hersteller keine Maschinen mehr für so geringe Höhen. Also müssten die Regionalpläne zusätzliche geeignete Gebiete ausweisen, um die Flächenziele des Landes zu erreichen.
Insofern hatte Richter Saurenhaus recht, als er sich im mündlichen Urteil direkt an Schulze Langenhorst wendete. Die Mindestflughöhen der Bundeswehr seien einzuhalten. Das gebiete schon die geopolitische Entwicklung, ein „Ernstfall“ sei mitzudenken, der mehr und geänderten Flugbetrieb erforderlich machen könnte. „Wenn Sie Anlagen nicht niedriger bauen können, müssen Sie woanders bauen“, so der Richter.
Donnerstag, 22.01.2026, 16:46 Uhr
Volker Stephan
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