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Energie & Management > Recht - Urteil: Grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz von Stromio
Quelle: Pixabay / Sang Hyun Cho
Recht

Urteil: Grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz von Stromio

EnBW ist mit der Klage gegen den Energiediscounter Stromio in der ersten Instanz gescheitert. Doch das Gericht stellte einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz fest.
Das Urteil liegt jetzt vor, doch entschieden ist der Rechtsstreit damit noch nicht. Am 17. Mai verhandelte das Landgericht Düsseldorf die Klage des Energiekonzerns EnBW gegen Stromio. EnBW will von dem Energiediscounter „Aufwendungsersatz“ für ersatzversorgte Kunden. Rund 40.000 musste der baden-württembergische Konzern nach eigenen Angaben infolge der Lieferstopps des Discounters in die Ersatzversorgung aufnehmen. In einem Hinweisbeschluss des Gerichts sah sich EnBW in seiner Auffassung bekräftigt. Und auch das nun ergangene Urteil wertet das Unternehmen positiv.

„Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 4. Juli 2022 hat das Gericht nun auch in seinem Urteil vom 17. Mai 2023 klar festgestellt, dass Stromio mit der kurzfristigen Kündigung der Stromlieferverträge ihrer Kundinnen und Kunden rechtswidrig gehandelt hat“, teilt ein Konzernsprecher mit. „Das ist eine gute Nachricht für die Verbraucher und alle großen und kleinen Grundversorger im Land.“

Gleichwohl geht EnBW in dem Streit zumindest erst einmal leer aus. Die Klage sei abgewiesen worden, da die Klägerin die Höhe ihrer Forderung nicht habe darlegen können, erklärt eine Sprecherin des Gerichts. Für das Gericht sei die Berechnung nicht nachvollziehbar gewesen. Wie die Gerichtssprecherin mitteilt, ging es um einen Betrag in Höhe von sechs Millionen Euro nebst Zinsen und Aufwendungsersatz, der noch kommen könnte.

Hätte EnBW in dem Verfahren die Forderung nach den Vorstellungen des Gerichts darlegt, hätte das Urteil offenbar anders gelautet. Das Gericht habe festgestellt, dass grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, so die Sprecherin des LG Düsseldorf.

Das Gericht sei wie schon in der mündlichen Verhandlung im März 2023 der Ansicht gewesen, „dass unser Nachweis der Höhe der uns entstandenen Aufwendungen nicht ausreichend sei. Das können wir nicht nachvollziehen und halten das auch rechtlich nicht für haltbar“, sagte der Unternehmenssprecher von EnBW. Aus Sicht der EnBW müsse der Energiediscounter die Folgekosten seines „rechtswidrigen Handelns“ tragen und den „vollen Wert des für Stromio-Kundinnen und -Kunden aufgewendeten Stroms ersetzen“. EnBW werde daher gegen das Urteil Berufung einlegen.

Eine Bewertung und Stellungnahme von Stromio zu dem Urteil lag bis Redaktionsschluss noch nicht vor.

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im August 2022 genaue Vorgaben für die Beendigung der Energiebelieferung eingeführt. Eine plötzliche Beendigung von Kundenbelieferungen, wie von Stromio im Dezember 2021, ist demnach nicht mehr möglich. Nunmehr muss dies mit einer Vorlauffrist von drei Monaten bei der Bundesnetzagentur, den betroffenen Kunden und Netzbetreibern transparent angezeigt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Dienstag, 30.05.2023, 10:10 Uhr
Manfred Fischer
Energie & Management > Recht - Urteil: Grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz von Stromio
Quelle: Pixabay / Sang Hyun Cho
Recht
Urteil: Grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz von Stromio
EnBW ist mit der Klage gegen den Energiediscounter Stromio in der ersten Instanz gescheitert. Doch das Gericht stellte einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz fest.
Das Urteil liegt jetzt vor, doch entschieden ist der Rechtsstreit damit noch nicht. Am 17. Mai verhandelte das Landgericht Düsseldorf die Klage des Energiekonzerns EnBW gegen Stromio. EnBW will von dem Energiediscounter „Aufwendungsersatz“ für ersatzversorgte Kunden. Rund 40.000 musste der baden-württembergische Konzern nach eigenen Angaben infolge der Lieferstopps des Discounters in die Ersatzversorgung aufnehmen. In einem Hinweisbeschluss des Gerichts sah sich EnBW in seiner Auffassung bekräftigt. Und auch das nun ergangene Urteil wertet das Unternehmen positiv.

„Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 4. Juli 2022 hat das Gericht nun auch in seinem Urteil vom 17. Mai 2023 klar festgestellt, dass Stromio mit der kurzfristigen Kündigung der Stromlieferverträge ihrer Kundinnen und Kunden rechtswidrig gehandelt hat“, teilt ein Konzernsprecher mit. „Das ist eine gute Nachricht für die Verbraucher und alle großen und kleinen Grundversorger im Land.“

Gleichwohl geht EnBW in dem Streit zumindest erst einmal leer aus. Die Klage sei abgewiesen worden, da die Klägerin die Höhe ihrer Forderung nicht habe darlegen können, erklärt eine Sprecherin des Gerichts. Für das Gericht sei die Berechnung nicht nachvollziehbar gewesen. Wie die Gerichtssprecherin mitteilt, ging es um einen Betrag in Höhe von sechs Millionen Euro nebst Zinsen und Aufwendungsersatz, der noch kommen könnte.

Hätte EnBW in dem Verfahren die Forderung nach den Vorstellungen des Gerichts darlegt, hätte das Urteil offenbar anders gelautet. Das Gericht habe festgestellt, dass grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, so die Sprecherin des LG Düsseldorf.

Das Gericht sei wie schon in der mündlichen Verhandlung im März 2023 der Ansicht gewesen, „dass unser Nachweis der Höhe der uns entstandenen Aufwendungen nicht ausreichend sei. Das können wir nicht nachvollziehen und halten das auch rechtlich nicht für haltbar“, sagte der Unternehmenssprecher von EnBW. Aus Sicht der EnBW müsse der Energiediscounter die Folgekosten seines „rechtswidrigen Handelns“ tragen und den „vollen Wert des für Stromio-Kundinnen und -Kunden aufgewendeten Stroms ersetzen“. EnBW werde daher gegen das Urteil Berufung einlegen.

Eine Bewertung und Stellungnahme von Stromio zu dem Urteil lag bis Redaktionsschluss noch nicht vor.

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im August 2022 genaue Vorgaben für die Beendigung der Energiebelieferung eingeführt. Eine plötzliche Beendigung von Kundenbelieferungen, wie von Stromio im Dezember 2021, ist demnach nicht mehr möglich. Nunmehr muss dies mit einer Vorlauffrist von drei Monaten bei der Bundesnetzagentur, den betroffenen Kunden und Netzbetreibern transparent angezeigt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Dienstag, 30.05.2023, 10:10 Uhr
Manfred Fischer

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