E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Recht - Strategie der Verbraucherschützer gegen Splittarife läuft ins Leere
Quelle: Fotolia / vege
Recht

Strategie der Verbraucherschützer gegen Splittarife läuft ins Leere

Die Verbraucherzentrale NRW hat Versorgern Verstöße gegen das Energiewirtschaftsgesetz wegen Splittarifen in der Grundversorgung vorgeworfen. Diese Strategie ist so gut wie gescheitert.
Nach dem zweiten Fehlversuch mit Beschwerden vor Oberlandesgerichten (OLG) überdenkt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) ihre Strategie, wie sie Versorgern beikommen kann, die unterschiedliche Tarife in der Grundversorgung verlangen.

Einstweilige Verfügungen hatte die VZ NRW gegen die Kölner Rheinenergie, die Stadtwerke Gütersloh und die Wuppertaler WSW beantragt. Zunächst winkten die drei zuständigen Landgerichte Köln, Dortmund und Düsseldorf ab. Daraufhin legten die Verbraucherschützer Beschwerde in zweiter Instanz zunächst beim OLG Köln (Rheinenergie) und dann beim OLG Düsseldorf (Stadtwerke Gütersloh) ein. Vergeblich. Nach der Ablehnung der Kölner Richter bremsten nun auch die Kollegen in Düsseldorf das Ansinnen aus.

Lichtblick hatte mit kartellrechtlicher Argumentation mehr Erfolg

Unterdessen hat auch das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz eine einstweilige Verfügung gegen die Wuppertaler WSW abgelehnt. Es ist zweifelhaft, ob die VZ NRW in diesem Fall überhaupt noch ihre Beschwerde dagegen vor die zweite Instanz trägt. „Das wäre erneut das OLG Düsseldorf“, sagt Holger Schneidewindt, Rechtsexperte der VZ NRZ, „und das hat die Beschwerde im Fall Gütersloh ja gerade erst abgelehnt.“ Eine endgültige Entscheidung sei innerhalb der Verbraucherzentrale aber noch nicht gefallen.

Holger Schneidewindt gibt unumwunden zu, dass der Ökostrom-Anbieter Lichtblick gegen die Mainova und die Stadtwerke Pforzheim einen erfolgversprechenderen juristischen Weg eingeschlagen habe. „Lichtblick hat sich mit Anträgen auf einstweilige Verfügungen durchgesetzt, weil sie ihre Argumentation auf Verstöße gegen das Kartellrecht abgestellt hatten.“ Die Verbraucherschützer liefen mit ihrer Begründung, die im Energiewirtschaftsrecht auf unlauteren Wettbewerb und intransparentes Marktverhalten abzielte, dagegen ins Leere.

Grundsätzlich aber sieht Schneidewindt die Sachlage unterschiedlicher Tarife in der Grund- und Ersatzversorgung gerade angesichts der Lichtblick-Erfolge juristisch als nicht abschließend geklärt an. Die VZ NRW könnte ebenfalls einen neuen Vorstoß mit dem Kartellrecht wagen. Auch die Begründungen der jeweiligen Gerichte hätten gezeigt, dass die Richter lediglich eine Abwägung getroffen hätten. Es sei nicht ausgemacht, wie eine Klage in der Hauptsache ausgehen würde. Zudem sei der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) auf dem Wege, Musterfeststellungsklagen gegen die Aufteilung der Grundversorgungstarife einzureichen.

VZ NRW lehnt "Osterpaket"-Regelung für Versorger ab

Ob die Prozesse schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof landen könnten, ist aus mehreren Gründen unsicher. Vor allem der Zeitfaktor ist einzuberechnen. So sind die Gesetzesänderungen, die Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) mit seinem „Osterpaket“ für die zweite Jahreshälfte angekündigt hat, zu beachten, weil dann für alle laufenden Verfahren sofort gültig.

Holger Schneidewindt denkt dabei besonders an den Passus, dass Grundversorgern in den ersten drei Monaten nach Übernahme von Kunden unterschiedliche Preise erlaubt würden. Diese Festlegung „hätte Auswirkungen auf unsere Klagen, wenn wir sie in der Hauptsache einreichen würden“, so der Rechtsexperte. Er meint: negative Auswirkungen.

Diese Gesetzesänderung lehnt die VZ NRW nicht ganz überraschend ab, weil sie sämtlichen Grundversorgern die unterschiedliche Preisgestaltung ermögliche. Auch solchen, die nach den Turbulenzen auf dem Energiemarkt – ausgelöst durch die plötzliche Geschäftsaufgabe von Discountern wie Stromio, Immergrün und Gas.de – ihre Tarife gar nicht gesplittet hätten. Auf einmal würden Hunderte Versorger ohne Not eine „zweite Cash Cow“ bekommen, eine zusätzliche Begründung für Preiserhöhungen. Diese seien dann nicht nur wegen gestiegener Kosten an den Beschaffungsmärkten erlaubt, sondern auch wegen des Zustroms vieler Neukunden. „Das lehnen wir ab“, so Schneidewindt.

Dienstag, 12.04.2022, 16:46 Uhr
Volker Stephan
Energie & Management > Recht - Strategie der Verbraucherschützer gegen Splittarife läuft ins Leere
Quelle: Fotolia / vege
Recht
Strategie der Verbraucherschützer gegen Splittarife läuft ins Leere
Die Verbraucherzentrale NRW hat Versorgern Verstöße gegen das Energiewirtschaftsgesetz wegen Splittarifen in der Grundversorgung vorgeworfen. Diese Strategie ist so gut wie gescheitert.
Nach dem zweiten Fehlversuch mit Beschwerden vor Oberlandesgerichten (OLG) überdenkt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) ihre Strategie, wie sie Versorgern beikommen kann, die unterschiedliche Tarife in der Grundversorgung verlangen.

Einstweilige Verfügungen hatte die VZ NRW gegen die Kölner Rheinenergie, die Stadtwerke Gütersloh und die Wuppertaler WSW beantragt. Zunächst winkten die drei zuständigen Landgerichte Köln, Dortmund und Düsseldorf ab. Daraufhin legten die Verbraucherschützer Beschwerde in zweiter Instanz zunächst beim OLG Köln (Rheinenergie) und dann beim OLG Düsseldorf (Stadtwerke Gütersloh) ein. Vergeblich. Nach der Ablehnung der Kölner Richter bremsten nun auch die Kollegen in Düsseldorf das Ansinnen aus.

Lichtblick hatte mit kartellrechtlicher Argumentation mehr Erfolg

Unterdessen hat auch das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz eine einstweilige Verfügung gegen die Wuppertaler WSW abgelehnt. Es ist zweifelhaft, ob die VZ NRW in diesem Fall überhaupt noch ihre Beschwerde dagegen vor die zweite Instanz trägt. „Das wäre erneut das OLG Düsseldorf“, sagt Holger Schneidewindt, Rechtsexperte der VZ NRZ, „und das hat die Beschwerde im Fall Gütersloh ja gerade erst abgelehnt.“ Eine endgültige Entscheidung sei innerhalb der Verbraucherzentrale aber noch nicht gefallen.

Holger Schneidewindt gibt unumwunden zu, dass der Ökostrom-Anbieter Lichtblick gegen die Mainova und die Stadtwerke Pforzheim einen erfolgversprechenderen juristischen Weg eingeschlagen habe. „Lichtblick hat sich mit Anträgen auf einstweilige Verfügungen durchgesetzt, weil sie ihre Argumentation auf Verstöße gegen das Kartellrecht abgestellt hatten.“ Die Verbraucherschützer liefen mit ihrer Begründung, die im Energiewirtschaftsrecht auf unlauteren Wettbewerb und intransparentes Marktverhalten abzielte, dagegen ins Leere.

Grundsätzlich aber sieht Schneidewindt die Sachlage unterschiedlicher Tarife in der Grund- und Ersatzversorgung gerade angesichts der Lichtblick-Erfolge juristisch als nicht abschließend geklärt an. Die VZ NRW könnte ebenfalls einen neuen Vorstoß mit dem Kartellrecht wagen. Auch die Begründungen der jeweiligen Gerichte hätten gezeigt, dass die Richter lediglich eine Abwägung getroffen hätten. Es sei nicht ausgemacht, wie eine Klage in der Hauptsache ausgehen würde. Zudem sei der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) auf dem Wege, Musterfeststellungsklagen gegen die Aufteilung der Grundversorgungstarife einzureichen.

VZ NRW lehnt "Osterpaket"-Regelung für Versorger ab

Ob die Prozesse schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof landen könnten, ist aus mehreren Gründen unsicher. Vor allem der Zeitfaktor ist einzuberechnen. So sind die Gesetzesänderungen, die Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) mit seinem „Osterpaket“ für die zweite Jahreshälfte angekündigt hat, zu beachten, weil dann für alle laufenden Verfahren sofort gültig.

Holger Schneidewindt denkt dabei besonders an den Passus, dass Grundversorgern in den ersten drei Monaten nach Übernahme von Kunden unterschiedliche Preise erlaubt würden. Diese Festlegung „hätte Auswirkungen auf unsere Klagen, wenn wir sie in der Hauptsache einreichen würden“, so der Rechtsexperte. Er meint: negative Auswirkungen.

Diese Gesetzesänderung lehnt die VZ NRW nicht ganz überraschend ab, weil sie sämtlichen Grundversorgern die unterschiedliche Preisgestaltung ermögliche. Auch solchen, die nach den Turbulenzen auf dem Energiemarkt – ausgelöst durch die plötzliche Geschäftsaufgabe von Discountern wie Stromio, Immergrün und Gas.de – ihre Tarife gar nicht gesplittet hätten. Auf einmal würden Hunderte Versorger ohne Not eine „zweite Cash Cow“ bekommen, eine zusätzliche Begründung für Preiserhöhungen. Diese seien dann nicht nur wegen gestiegener Kosten an den Beschaffungsmärkten erlaubt, sondern auch wegen des Zustroms vieler Neukunden. „Das lehnen wir ab“, so Schneidewindt.

Dienstag, 12.04.2022, 16:46 Uhr
Volker Stephan

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.