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Energie & Management > Gas - Notversorgung von Industriekunden offenbart Lücke in Mako
Quelle: Fotolia / Regormark
Gas

Notversorgung von Industriekunden offenbart Lücke in Mako

Ein neuer energierechtlicher Paragraf zwingt die Strom- und Gasvertriebe, bestimmte Großkunden weiterzuversorgen. Diesen Fall gibt es aber in den Marktkommunikations-Prozessen nicht.
Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat am 14. Dezember in das Strompreisbremsengesetz einen neuen Paragraphen 118 c Energiewirtschaftsgesetz eingeflickt, der bisher womöglich wegen der Preisbremse selbst und der Erlösabschöpfung unterbewertet wurde:

Strom- und Gasnetzbetreiber dürfen nämlich demnach Vertriebe, die nur bis zum 31. Dezember 2022 Strom auf Mittelspannungsebene oder Gas auf mittlerer Druckstufe an (industrielle) Anschlüsse liefern, dazu zwingen, diese Abnahmestellen bis längstens Ende Februar 2023 weiterzuversorgen, und sie wieder deren Bilanzkreis zuordnen. Und zwar dann, wenn die betreffenden Anschlüsse zum Stichtag 1. Januar 2023 keinem Lieferanten-Bilanzkreis mehr zuzuordnen wären. Für die Notversorgung im vertragslosen Verhältnis darf der alt-neue Lieferant seine bisherigen Preise anpassen, und zwar gemäß der neuen Beschaffungskosten zuzüglich maximal 10 Prozent pauschalisierter Vertriebsmarge.

Nach Beobachtung der Bundesnetzagentur lässt sich dieser Vorgang aber bislang in der elektronischen Marktkommunikation (Mako) zwischen Lieferant und Verteilnetzbetreiber (VNB) nur dann melden, wenn der Notversorger Ersatzversorger ist und vorher schon der Lieferant war. Dann stehe der Mako-Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ zur Verfügung, schrieben die Beschlusskammern 6 und 7 der Behörde am 19. Dezember in einer gemeinsamen Mitteilung zu den Festlegungen GeLi Gas und GPKE, die die Mako regeln. "In allen übrigen Konstellationen" jedoch, fahren sie fort, scheide eine automatisierte Abwicklung über die Marktkommunikation "in der Regel" aus.

​Lösungsansätze der Netzagentur

Die Beschlusskammern appellieren daher an VNB und Notversorger, sich untereinander über das weitere Vorgehen abzustimmen. In Betracht kämen aus ihrer Sicht zwei Möglichkeiten:
  • VNB und Notversorger vereinbaren, die "Lieferende"-Meldung im VNB-System als gegenstandslos zu betrachten.
  • Oder sie vereinbaren, dass der Notversorger dem VNB eine neue Lieferanmeldung übermittelt.

Mittwoch, 21.12.2022, 16:39 Uhr
Georg Eble
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Gas
Notversorgung von Industriekunden offenbart Lücke in Mako
Ein neuer energierechtlicher Paragraf zwingt die Strom- und Gasvertriebe, bestimmte Großkunden weiterzuversorgen. Diesen Fall gibt es aber in den Marktkommunikations-Prozessen nicht.
Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat am 14. Dezember in das Strompreisbremsengesetz einen neuen Paragraphen 118 c Energiewirtschaftsgesetz eingeflickt, der bisher womöglich wegen der Preisbremse selbst und der Erlösabschöpfung unterbewertet wurde:

Strom- und Gasnetzbetreiber dürfen nämlich demnach Vertriebe, die nur bis zum 31. Dezember 2022 Strom auf Mittelspannungsebene oder Gas auf mittlerer Druckstufe an (industrielle) Anschlüsse liefern, dazu zwingen, diese Abnahmestellen bis längstens Ende Februar 2023 weiterzuversorgen, und sie wieder deren Bilanzkreis zuordnen. Und zwar dann, wenn die betreffenden Anschlüsse zum Stichtag 1. Januar 2023 keinem Lieferanten-Bilanzkreis mehr zuzuordnen wären. Für die Notversorgung im vertragslosen Verhältnis darf der alt-neue Lieferant seine bisherigen Preise anpassen, und zwar gemäß der neuen Beschaffungskosten zuzüglich maximal 10 Prozent pauschalisierter Vertriebsmarge.

Nach Beobachtung der Bundesnetzagentur lässt sich dieser Vorgang aber bislang in der elektronischen Marktkommunikation (Mako) zwischen Lieferant und Verteilnetzbetreiber (VNB) nur dann melden, wenn der Notversorger Ersatzversorger ist und vorher schon der Lieferant war. Dann stehe der Mako-Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ zur Verfügung, schrieben die Beschlusskammern 6 und 7 der Behörde am 19. Dezember in einer gemeinsamen Mitteilung zu den Festlegungen GeLi Gas und GPKE, die die Mako regeln. "In allen übrigen Konstellationen" jedoch, fahren sie fort, scheide eine automatisierte Abwicklung über die Marktkommunikation "in der Regel" aus.

​Lösungsansätze der Netzagentur

Die Beschlusskammern appellieren daher an VNB und Notversorger, sich untereinander über das weitere Vorgehen abzustimmen. In Betracht kämen aus ihrer Sicht zwei Möglichkeiten:
  • VNB und Notversorger vereinbaren, die "Lieferende"-Meldung im VNB-System als gegenstandslos zu betrachten.
  • Oder sie vereinbaren, dass der Notversorger dem VNB eine neue Lieferanmeldung übermittelt.

Mittwoch, 21.12.2022, 16:39 Uhr
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