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Der Regulierer hat eine befristete Eilanordnung erlassen: Bestimmte Industriebetriebe sollen weiter bis zu 90 Prozent weniger Stromnetzentgelt zahlen können.
Bestimmte Industriebetriebe sollen nicht über ihre Stromnetzentgelte dafür bestraft werden, wenn sie freiwillig oder unfreiwillig ihren Gasverbrauch aufgrund der Mangellage verringern − das ist der Kern einer
vorläufigen Anordnung, die von der Bundesnetzagentur am 16. September veröffentlicht wurde.Die Beschlusskammer
4 (BK
4) legte fest: Produktionsunternehmen behalten in diesem Jahr gegenüber den Stromnetzbetreibern ihren Anspruch auf individuelle Vereinbarungen über Stromnetzentgelte aus dem Vorjahr, wenn sie wegen der Gasmangellage ihre Produktion herunterfahren − und damit stromseitig womöglich gerade unter die 7.000, 7.500 oder 8.000
Benutzungsstunden fallen würden, die sie zu Rabatten auf die veröffentlichten Stromnetzentgelte um bis zu 80
%, 85
% oder 90
% berechtigen. Die Industriellen müssen nun hierfür gegenüber dem Stromnetzbetreiber den verminderten Gasverbrauch nachweisen.
Was der Paragraf 19 sollDie individuellen Vereinbarungen gemäß Paragraf
19 Stromnetzentgeltverordnung sollen Industriebetriebe dafür honorieren, wenn ihre Höchstlast in einer allgemein schwachen Zeit im Kalenderjahr liegt oder untypisch für ihre sonstige gleichmäßige Netznutzung ist (sogenannte atypische Netznutzung).
Die Netzagentur hatte
2013 verschiedene Möglichkeiten festgelegt, wie die verringerten Netznutzungsentgelte berechnet werden. Bei einer davon, der Ermittlung des physischen Pfades zum nächstgelegenen geeigneten Kraftwerk, ist nun ausnahmsweise auf die Verhältnisse in diesem Jahr abzustellen.
Reguläres Verfahren läuft erst eine WocheDie BK
4 betont, sie verlängere keineswegs einfach Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte. Erst eine Woche vor der jetzigen vorläufigen Anordnung hatte sie zu demselben Thema ein Festlegungsverfahren mit Eckpunkten eröffnet (wir berichteten). Jetzt begründet sie ihren Schwenk damit, dass der Erhalt von Anreizen zum Gassparen eilbedürftig und im öffentlichen Interesse sei. Mit der Festlegung in der Hauptsache sei aber erst im November zu rechnen. Diese wird dann die vorläufige Festlegung ablösen.
Donnerstag, 22.09.2022, 08:31 Uhr
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