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Energie & Management > Recht - Auch geringerer Prozesswärme-Verbrauch spart Gas ein
Quelle: Shutterstock
Recht

Auch geringerer Prozesswärme-Verbrauch spart Gas ein

Einigen Industriebetrieben bleibt ein Griff in die Tasche erspart. Wer Prozesswärme während der drohenden Gas-Mangellage eingespart hat, behält den Anspruch auf günstigere Netzentgelte.
Die Bundesnetzagentur hat auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf reagiert und klargestellt, welcher Kreis von Industriebetrieben im Jahr 2022 weiterhin geringere Netzentgelte entrichten darf. Während der drohenden Gasmangellage waren Unternehmen aufgefordert, Gas direkt einzusparen. Dies war aber gar nicht allen möglich.

Wer nach den Bestimmungen der Bundesnetzagentur den Gasrückgang nicht nachweisen konnte, sollte auch in der Ausnahmephase nicht von den gewohnten, niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dagegen hatten sich frühzeitig Experten und Unternehmenszusammenschlüsse gewandt.

So forderte etwa der Verband der Industriellen Energie- & Kraftwirtschaft (VIK) im Oktober 2022 eine klare Definition des Begriffs „Gasreduktion“. Diese sollte im Besonderen auch Unternehmen einbeziehen, die erdgasbasierte Prozessgase, also Prozesswärme, abnehmen. Sie beziehen damit nur indirekt Gas, wenn sie etwa als Teil von Industrie- und Chemieparks ihre Energie vom Betreiber des Areals erhalten. Nur der Prozesswärme-Lieferant wäre nach der engen Auslegung in der Lage, einen reduzierten Gaseinsatz ausweisen zu können.

Geringere Entgelte zuvor nur bei Nachweis direkter Gas-Einsparung

Die Bundesnetzagentur erweiterte das Feld der zu berücksichtigenden Unternehmen allerdings zunächst nicht. Daher wendeten zwei – von der Kanzlei BBH vertretene – Industrieunternehmen sich jeweils mit einer Beschwerde an das OLG. Beschwerde ist der Ausdruck für Klageverfahren gegen eine Behörde wie die Bundesnetzagentur.

Das Musterverfahren hatte das im hessischen Industriepark Höchst, einem großen Standort für die Chemie- und Pharnaindustrie, ansässige Unternehmen Celanese angestrengt, ein Hoechst-Nachfolgebetrieb. Eine weitere Beschwerde einer im Chemiepark Wiesbaden beheimateten Firma war in Ruheposition, um die Celanese-Entscheidung abzuwarten.

Das OLG Düsseldorf ließ in der mündlichen Verhandlung erkennen, der Beschwerde stattgeben zu wollen. Damit folgte das Gericht der Argumentationskette, dass Abnehmer von Prozesswärme bei reduziertem Verbrauch zu der gewünschten Gasersparnis beitragen, weil der Prozesswärme-Produzent eben dadurch zuvor weniger Gas einsetzen muss. Die Bundesnetzagentur vermied einen Spruch des OLG dadurch, dass sie öffentlich eine Erklärung zu Protokoll gab, auch die Letztabnehmer von Energie einzubeziehen.

Hintergrund der niedrigeren individuellen Netzengelte ist eine netzdienliche Abnahme von Energie. Wer durchgehend produziert, macht es den Netzbetreibern einfacher. Dadurch dürfen diese Firmen Entgelte unter allgemeinem Niveau aushandeln. Während der drohenden Gasmangellage erschwerte indes der Aufruf zum Energiesparen eine ununterbrochene Produktion.

Um auszuschließen, dass die nunmehr schwankende Energieabnahme zu höheren Netzengelten führte, hatte die Regulierungsbehörde eine Festlegung (BK4-22-086) getroffen. Diese schließt nunmehr auch mittelbar Gas beziehende Unternehmen ein, die für ihre Gaseinsparung nur auf den Prozesswärme-Lieferanten verweisen konnten. Auch sie dürfen rückwirkend für 2022 das günstigere Netzengelt abrechnen.

Dienstag, 6.02.2024, 13:43 Uhr
Volker Stephan
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Auch geringerer Prozesswärme-Verbrauch spart Gas ein
Einigen Industriebetrieben bleibt ein Griff in die Tasche erspart. Wer Prozesswärme während der drohenden Gas-Mangellage eingespart hat, behält den Anspruch auf günstigere Netzentgelte.
Die Bundesnetzagentur hat auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf reagiert und klargestellt, welcher Kreis von Industriebetrieben im Jahr 2022 weiterhin geringere Netzentgelte entrichten darf. Während der drohenden Gasmangellage waren Unternehmen aufgefordert, Gas direkt einzusparen. Dies war aber gar nicht allen möglich.

Wer nach den Bestimmungen der Bundesnetzagentur den Gasrückgang nicht nachweisen konnte, sollte auch in der Ausnahmephase nicht von den gewohnten, niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dagegen hatten sich frühzeitig Experten und Unternehmenszusammenschlüsse gewandt.

So forderte etwa der Verband der Industriellen Energie- & Kraftwirtschaft (VIK) im Oktober 2022 eine klare Definition des Begriffs „Gasreduktion“. Diese sollte im Besonderen auch Unternehmen einbeziehen, die erdgasbasierte Prozessgase, also Prozesswärme, abnehmen. Sie beziehen damit nur indirekt Gas, wenn sie etwa als Teil von Industrie- und Chemieparks ihre Energie vom Betreiber des Areals erhalten. Nur der Prozesswärme-Lieferant wäre nach der engen Auslegung in der Lage, einen reduzierten Gaseinsatz ausweisen zu können.

Geringere Entgelte zuvor nur bei Nachweis direkter Gas-Einsparung

Die Bundesnetzagentur erweiterte das Feld der zu berücksichtigenden Unternehmen allerdings zunächst nicht. Daher wendeten zwei – von der Kanzlei BBH vertretene – Industrieunternehmen sich jeweils mit einer Beschwerde an das OLG. Beschwerde ist der Ausdruck für Klageverfahren gegen eine Behörde wie die Bundesnetzagentur.

Das Musterverfahren hatte das im hessischen Industriepark Höchst, einem großen Standort für die Chemie- und Pharnaindustrie, ansässige Unternehmen Celanese angestrengt, ein Hoechst-Nachfolgebetrieb. Eine weitere Beschwerde einer im Chemiepark Wiesbaden beheimateten Firma war in Ruheposition, um die Celanese-Entscheidung abzuwarten.

Das OLG Düsseldorf ließ in der mündlichen Verhandlung erkennen, der Beschwerde stattgeben zu wollen. Damit folgte das Gericht der Argumentationskette, dass Abnehmer von Prozesswärme bei reduziertem Verbrauch zu der gewünschten Gasersparnis beitragen, weil der Prozesswärme-Produzent eben dadurch zuvor weniger Gas einsetzen muss. Die Bundesnetzagentur vermied einen Spruch des OLG dadurch, dass sie öffentlich eine Erklärung zu Protokoll gab, auch die Letztabnehmer von Energie einzubeziehen.

Hintergrund der niedrigeren individuellen Netzengelte ist eine netzdienliche Abnahme von Energie. Wer durchgehend produziert, macht es den Netzbetreibern einfacher. Dadurch dürfen diese Firmen Entgelte unter allgemeinem Niveau aushandeln. Während der drohenden Gasmangellage erschwerte indes der Aufruf zum Energiesparen eine ununterbrochene Produktion.

Um auszuschließen, dass die nunmehr schwankende Energieabnahme zu höheren Netzengelten führte, hatte die Regulierungsbehörde eine Festlegung (BK4-22-086) getroffen. Diese schließt nunmehr auch mittelbar Gas beziehende Unternehmen ein, die für ihre Gaseinsparung nur auf den Prozesswärme-Lieferanten verweisen konnten. Auch sie dürfen rückwirkend für 2022 das günstigere Netzengelt abrechnen.

Dienstag, 6.02.2024, 13:43 Uhr
Volker Stephan

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