Gerichte dürfen sich bei der Überprüfung der Billigkeit von Gaspreiserhöhungen nicht ausschließlich auf ein vom Versorger vorgelegtes Wirtschaftsprüfungsgutachten stützen.
Dieses Gutachten ist lediglich ein Parteisachvortrag und kein gerichtlich eingeholtes Gutachten, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in einer mündlichen Verhandlung Anfang Juli (Aktenzeichen: VIII ZR 314/07).
Ein solches Gutachten kann nur dann einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn beide Parteien das Gutachten als unstrittig anerkennen.
Montag, 24.08.2009, 15:13 Uhr
Marlen Ristola
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