Laut Bundesgerichtshof ist ein Gasversorger in seinem angestammten Versorgungsgebiet als marktbeherrschend einzustufen und muss seine Preise deshalb von Kartellbehörden überprüfen lassen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember zum einen klargestellt, dass die Gaspreise einer kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle unterliegen, zum anderen aber auch festgelegt, dass es einen einheitlichen Wärmemarkt als Maßstab für Gaspreise nicht gebe, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne. Das Gericht ha
Donnerstag, 11.12.2008, 13:19 Uhr
Peter Focht
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