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Energie & Management > Recht - Gericht untersagt Abschlagserhöhung
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Gericht untersagt Abschlagserhöhung

Auch angesichts gestiegener Beschaffungskosten dürfen Stromversorger nicht einfach die monatlichen Abschläge erhöhen. Doch es gibt Ausnahmen.
Das Landgericht Berlin hat dem Energieversorger Enstroga untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben. Das entsprechende Urteil mit Datum vom 1. September veröffentlichte nun der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der in dem Prozess als Kläger aufgetreten war.

Der Berliner Energieversorger hatte im Oktober 2021 mehreren Kunden mitgeteilt, dass er die „in den vergangenen Monaten geleisteten Teilbetragszahlungen ausgewertet“ habe und dabei habe feststellen müssen, „dass diese nicht ausreichend waren, um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen“. Man müsse daher kurzfristig die monatlichen Teilzahlungsbeträge erhöhen, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Die damit angekündigten Erhöhungen der Abschläge fielen teils kräftig aus. So sollte eine Kundin statt 60 plötzlich 84 Euro pro Monat zahlen, was einer Erhöhung um 24 % entspricht. Die Strompreise selber allerdings hatte der Energieversorger zuvor nicht erhöht.

Ordungsgeld in Höhe von 250.000 Euro droht

Ebendies monierte nun das Gericht. Allein die Änderung des Beschaffungspreises rechtfertige keine Erhöhung der Abschlagsforderungen. Gemäß den eigenen Geschäftsbedingungen hätte der Stromversorger erst den Strompreis wirksam erhöhen müssen, dann wäre die Anpassung der Abschlagszahlung rechtskonform gewesen – vorausgesetzt, die Kunden hätten keine Verträge mit Preisgarantien gehabt. Dies aber war hier der Fall.

Sollte der Energieversorger in Zukunft ähnliche Forderungen verschicken, muss er nun mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro rechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der VZBV wies im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Urteils darauf hin, dass er angesichts der aktuellen Krise verstärkt juristisch gegen Anbieter vorgehe. Im Fokus stünden dabei vor allem unberechtigte Preisanpassungen, fehlerhafte Erhöhungsschreiben und Abschlagszahlungen. Im ersten Halbjahr 2022 habe man dabei bereits so viele Abmahnungen ausgesprochen wie im gesamten Jahr 2021. Dabei hatten 16 Abmahnungen Bezug zur Energiebranche.

Darüber hinaus bereitet der VZBV zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Energieversorger Primastrom GmbH und Voxenergie GmbH vor. Die Unternehmen hatten trotz gegebener Preisgarantien bereits seit Oktober 2021 ihre Preise erhöht. Der VZBV will gerichtlich feststellen lassen, dass diese Preiserhöhungen unwirksam sind.Die Bundesnetzangentur hatte die beiden Anbieter erst kürzlich verfplichtet, zu kurzfristig angekündigte Preiserhöhungen zurückzunehmen (wir berichteten).

Mittwoch, 5.10.2022, 15:54 Uhr
Katia Meyer-Tien
Energie & Management > Recht - Gericht untersagt Abschlagserhöhung
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Recht
Gericht untersagt Abschlagserhöhung
Auch angesichts gestiegener Beschaffungskosten dürfen Stromversorger nicht einfach die monatlichen Abschläge erhöhen. Doch es gibt Ausnahmen.
Das Landgericht Berlin hat dem Energieversorger Enstroga untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben. Das entsprechende Urteil mit Datum vom 1. September veröffentlichte nun der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der in dem Prozess als Kläger aufgetreten war.

Der Berliner Energieversorger hatte im Oktober 2021 mehreren Kunden mitgeteilt, dass er die „in den vergangenen Monaten geleisteten Teilbetragszahlungen ausgewertet“ habe und dabei habe feststellen müssen, „dass diese nicht ausreichend waren, um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen“. Man müsse daher kurzfristig die monatlichen Teilzahlungsbeträge erhöhen, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Die damit angekündigten Erhöhungen der Abschläge fielen teils kräftig aus. So sollte eine Kundin statt 60 plötzlich 84 Euro pro Monat zahlen, was einer Erhöhung um 24 % entspricht. Die Strompreise selber allerdings hatte der Energieversorger zuvor nicht erhöht.

Ordungsgeld in Höhe von 250.000 Euro droht

Ebendies monierte nun das Gericht. Allein die Änderung des Beschaffungspreises rechtfertige keine Erhöhung der Abschlagsforderungen. Gemäß den eigenen Geschäftsbedingungen hätte der Stromversorger erst den Strompreis wirksam erhöhen müssen, dann wäre die Anpassung der Abschlagszahlung rechtskonform gewesen – vorausgesetzt, die Kunden hätten keine Verträge mit Preisgarantien gehabt. Dies aber war hier der Fall.

Sollte der Energieversorger in Zukunft ähnliche Forderungen verschicken, muss er nun mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro rechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der VZBV wies im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Urteils darauf hin, dass er angesichts der aktuellen Krise verstärkt juristisch gegen Anbieter vorgehe. Im Fokus stünden dabei vor allem unberechtigte Preisanpassungen, fehlerhafte Erhöhungsschreiben und Abschlagszahlungen. Im ersten Halbjahr 2022 habe man dabei bereits so viele Abmahnungen ausgesprochen wie im gesamten Jahr 2021. Dabei hatten 16 Abmahnungen Bezug zur Energiebranche.

Darüber hinaus bereitet der VZBV zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Energieversorger Primastrom GmbH und Voxenergie GmbH vor. Die Unternehmen hatten trotz gegebener Preisgarantien bereits seit Oktober 2021 ihre Preise erhöht. Der VZBV will gerichtlich feststellen lassen, dass diese Preiserhöhungen unwirksam sind.Die Bundesnetzangentur hatte die beiden Anbieter erst kürzlich verfplichtet, zu kurzfristig angekündigte Preiserhöhungen zurückzunehmen (wir berichteten).

Mittwoch, 5.10.2022, 15:54 Uhr
Katia Meyer-Tien

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