Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das inzwischen abgelöste KWK-Gesetz vom 12. Mai 2000 zugunsten von Betreibern der KWK-Anlagen interpretiert, die Strom an ein Elektrizitätsunternehmen geliefert haben.
In dem am 11. Februar ergangenen Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 236/02) geht es um den Anspruch des Betreibers einer Müllverbrennungsanlage auf die im KWK-Gesetz festgelegte Mindestvergütung, der vom Landgericht München I und in der Berufung vom Oberlandesgericht München verneint wurde. Die Revision wurde zugunsten des Klägers entschieden, da der in der KWK-Anlage erzeugte Strom auf der Basis eines
Montag, 29.03.2004, 13:22 Uhr
Jan Mühlstein
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