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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitung - Nur dimmen, nicht abregeln
Quelle: E&M
Aus Der Aktuellen Zeitung

Nur dimmen, nicht abregeln

Die Bundesnetzagentur will mit ihrem zweiten Regelungsvorschlag zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen den Betreibern mehr Freiheitsgrade verschaffen.
Mit einer Reihe von Anpassungen nach einem ersten Konsultationsverfahren hat die Bundesnetzagentur einen zweiten Regelungsvorschlag vorgelegt, wie künftig mit dem Netzanschluss steuerbarer Verbraucher umgegangen werden soll.
„Wir haben in den letzten Wochen sehr genau zugehört“, versicherte Klaus Müller im Rahmen eines Pressegesprächs. „Wir treffen jetzt mit konkreten Regelungen die Vorsorge, dass Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen künftig zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können“, so der Präsident der Bundesnetzagentur.
 
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, bei der Vorstellung der aktuellen Regelungsentwürfe
Quelle: E&M 

Angesichts der zunehmenden Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors müssten die Netze schnell optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden, sagte der Behördenchef. Gleichzeitig verwies er auf die jüngst von der Bundesnetzagentur vorgeschlagene Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung von Neuinvestitionen in die Netze und auf die von der Bundesregierung mit dem Osterpaket, mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und der Umsetzung der EU-Notfallverordnung auf den Weg gebrachten Beschleunigungsmaßnahmen. Diese setzen nach Müllers Überzeugung die richtigen Anreize für den Netzausbau.

Der „klassische“ Haushaltsverbrauch bleibt unbehelligt

Wo der Ausbaubedarf am dringendsten ist, wie der aktuelle Zustand der Netze aussieht und wie weit die Planungen für den Ausbau gediehen sind, lässt sich laut Müller am besten nach Auswertung der Regionalszenarien der Verteilnetzbetreiber beurteilen, welche die Behörde am 30. Juni erhalten hat. „Wir werden dann alles dafür tun, dass diese Netze bedarfsgerecht, vorausschauend und so schnell wie möglich ausgebaut werden“, betonte Müller.

Bis sie aber tatsächlich ausgebaut sind, müssten Regelungen getroffen werden, die eine Überlastung verhindern und trotzdem gewährleisten, dass Anlagen ohne Verzögerung angeschlossen werden können und es auch nicht zu Abregelungen kommt, skizzierte Müller die Bedeutung des nun präsentierten Festlegungsentwurfs.
Dieser sieht vor, dass ein Netzbetreiber künftig ein Anschlussbegehren nicht mehr unter Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen oder verzögern darf. Im Gegenzug darf er allerdings, wenn eine Überlastung droht beziehungsweise die Stabilität des Netzes gefährdet ist, die Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär drosseln.

Der „klassische“ Haushaltsverbrauch bleibe „unbehelligt“, heißt es vonseiten der Bundesnetzagentur. Denn steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind dem Regelungsentwurf zufolge nichtöffentlich zugängliche Ladepunkte, Wärmepumpen „unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (zum Beispiel Heizstäbe)“, Anlagen zur Raumkühlung sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im Hinblick auf die Einspeicherung von Strom. Alle Betreiber solcher Anlagen, deren technische Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, müssen sich der Regelung unterwerfen. Lediglich Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten, etwa der Polizei und der Feuerwehr, sind ausgenommen.

Für alle Verbrauchseinrichtungen, die schon in Betrieb sind und noch vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden und gemäß einer Vereinbarung zwischen Anlagen- und Netzbetreiber gesteuert werden können, sollen die bisherigen Regelungen bis zum 31. Dezember 2028 gelten.

Mehrfach betonte Müller, es werde keine kompletten Abschaltungen geben. Eine Mindestbezugsleistung werde immer verfügbar bleiben. Deshalb wollte er den Begriff „abregeln“ gar nicht in den Mund nehmen. „Dimmen“ sei das passende Wort. Gegenüber dem ersten Regelungsentwurf, den die Behörde im November 2022 vorgestellt hatte, soll die Mindestbezugsleistung nicht mehr nur 3,7, sondern 4,2 kW betragen. Damit könnten auf jeden Fall Wärmepumpen weiterbetrieben und Elektroautos in etwa zwei Stunden für eine Strecke von 50 Kilometern nachgeladen werden, rechnete der Behördenpräsident vor.

Der Festlegungsentwurf spricht vom „netzwirksamen Leistungsbezug“, der geregelt werden soll. Dies ist der Leistungsanteil, der in einer Viertelstunde durch die steuerbare Verbrauchseinheit über den Netzanschlusspunkt bezogen wird. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen hinter einem Anschluss werden die Mindestbezugsleistungen summiert und mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor multipliziert, um den Gesamtwert zu erhalten.

An dieser Stelle erhöhe der Regelungsentwurf die Freiheitsgrade der Anlagenbetreiber, sagte Müller. Denn neben der Direktsteuerung ist auch vorgesehen, dass ein Energiemanagementsystem die gedeckelte Gesamtbezugsleistung sicherstellt. Den Verbrauchern bleibt dann überlassen, wie sie sich in diesem Rahmen hinter dem Netzanschlusspunkt selbst optimieren und ob sie für eine höhere Ladeleistung beispielsweise die Wärmepumpe drosseln. Damit verfolgt die Bundesnetzagentur einen technologieoffenen Ansatz und hält es durchaus für möglich, dass dadurch Innovationen angereizt werden.

Eingriffe sind nur Ultima Ratio

„Wir gehen davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Sie sind nur als Ultima Ratio zulässig“, betonte der Behördenchef. Wenn doch in einem Netzbereich eine Leistungsreduzierung vorgenommen werden muss und entsprechend mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, müsse der Netzbetreiber seine Netzausbauplanung so anpassen, dass auch tatsächlich zügig Abhilfe geschaffen wird.

Vor diesem Hintergrund will die Bundesnetzagentur für volle Transparenz sorgen und verpflichtet die Netzbetreiber dazu, die Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert anzuzeigen. Dass die Bekanntmachung von offensichtlichen Schwachstellen im Netz eine öffentliche Diskussion auslösen kann, ist laut Müller eine durchaus beabsichtigte Konsequenz.

Wenn man als Netzbetreiber sehr genau darlegen müsse, wo Überlastungen auftreten und wo Netzausbaubedarf besteht, setze man sich möglicherweise unangenehmen Fragen von kommunalpolitischen Entscheidungsträgern und Medien aus, die man sicherlich gerne vermeiden würde. Deshalb könne die Veröffentlichungspflicht dazu führen, dass es die Unternehmen erst gar nicht so weit kommen lassen und frühzeitig Vorkehrungen gegen Netzengpässe treffen. Er hoffe jedenfalls, dass kaum oder keine Einträge auf dieser Plattform erscheinen werden, sagte Müller und brach noch eine Lanze für die Unternehmen: „Wir sehen die Anstrengungen − das will ich ausdrücklich sagen − der Verteilnetzbetreiber, vorausschauend und bedarfsgerecht in den Netzausbau zu investieren.“

In vielen Bereichen sei das Verteilnetz gut und dem bisherigen Aufkommen von Ladepunkten und Wärmepumpen gewachsen. „Es könnte besser sein, aber wir kommen damit zurecht“, erklärte er. Es gebe aber auch einzelne Fälle, in denen Immobilienunternehmen sehr schnell sehr viele große Wärmepumpen anschließen wollen. Hier setze er auf eine gute Kommunikation und Abstimmung vor Ort. Dann lasse sich sicherlich die eine oder andere Lösung finden.

Variable Netzentgelte als Anreiz

Als viertes wesentliches Regelungselement neben der Erhöhung der Mindestbezugsleistung, den Freiheitsgraden der Verbraucher und der Transparenz der Eingriffe hob Müller die Netzentgelte hervor. Im Gegenzug zur netzorientierten Steuerung wird es eine Ermäßigung beim Netzentgelt geben. Verbraucher sollen demnach die Wahl zwischen zwei Optionen haben. Sie können entweder einen Netzbetreiber-individuellen, aber pauschalen Rabatt auf das Netzentgelt wählen, der sich auf 110 bis 190 Euro im Jahr beläuft. Damit ist die bundesweit einheitliche Pauschale aus dem ersten Festlegungsentwurf vom Tisch. Alternativ können sie sich für eine 60-prozentige Reduzierung des Arbeitspreises für Entnahme ohne Lastgangmessung entscheiden, den der jeweilige Netzbetreiber auf seinem Preisblatt ausweist.

In der ersten Konsultationsphase haben die Stakeholder noch über einen einzigen Festlegungsentwurf diskutiert. Im zweiten Durchgang haben sie zwei Dokumente vor sich. Denn eine Vielzahl von Stellungnahmen zum ersten Papier hatte bemängelt, der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize zu erreichen, sei zu wenig Rechnung getragen worden. Deshalb hat nun die Beschlusskammer 8 − neben der Beschlusskammer 6 − nach einer öffentlichen Anhörung einen separaten Festlegungsentwurf vorgelegt. Er sieht als Ergänzung des pauschalen Rabatts noch ein Anreizmodul zur Lastverlagerung mit mehreren Zeitfenstern und insgesamt drei Netzentgeltpreisstufen vor. Diese sollen kalenderjährlich festgelegt werden und für das gesamte Netzgebiet eines Netzbetreibers gelten.

Bis zum 27. Juli haben Interessierte nun Zeit, zum aktuellen Entwurf Stellung zu nehmen. Das Festlegungsverfahren soll dann im vierten Quartal abgeschlossen werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten können.
 

Mittwoch, 5.07.2023, 09:10 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitung - Nur dimmen, nicht abregeln
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Nur dimmen, nicht abregeln
Die Bundesnetzagentur will mit ihrem zweiten Regelungsvorschlag zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen den Betreibern mehr Freiheitsgrade verschaffen.
Mit einer Reihe von Anpassungen nach einem ersten Konsultationsverfahren hat die Bundesnetzagentur einen zweiten Regelungsvorschlag vorgelegt, wie künftig mit dem Netzanschluss steuerbarer Verbraucher umgegangen werden soll.
„Wir haben in den letzten Wochen sehr genau zugehört“, versicherte Klaus Müller im Rahmen eines Pressegesprächs. „Wir treffen jetzt mit konkreten Regelungen die Vorsorge, dass Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen künftig zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können“, so der Präsident der Bundesnetzagentur.
 
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, bei der Vorstellung der aktuellen Regelungsentwürfe
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Angesichts der zunehmenden Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors müssten die Netze schnell optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden, sagte der Behördenchef. Gleichzeitig verwies er auf die jüngst von der Bundesnetzagentur vorgeschlagene Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung von Neuinvestitionen in die Netze und auf die von der Bundesregierung mit dem Osterpaket, mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und der Umsetzung der EU-Notfallverordnung auf den Weg gebrachten Beschleunigungsmaßnahmen. Diese setzen nach Müllers Überzeugung die richtigen Anreize für den Netzausbau.

Der „klassische“ Haushaltsverbrauch bleibt unbehelligt

Wo der Ausbaubedarf am dringendsten ist, wie der aktuelle Zustand der Netze aussieht und wie weit die Planungen für den Ausbau gediehen sind, lässt sich laut Müller am besten nach Auswertung der Regionalszenarien der Verteilnetzbetreiber beurteilen, welche die Behörde am 30. Juni erhalten hat. „Wir werden dann alles dafür tun, dass diese Netze bedarfsgerecht, vorausschauend und so schnell wie möglich ausgebaut werden“, betonte Müller.

Bis sie aber tatsächlich ausgebaut sind, müssten Regelungen getroffen werden, die eine Überlastung verhindern und trotzdem gewährleisten, dass Anlagen ohne Verzögerung angeschlossen werden können und es auch nicht zu Abregelungen kommt, skizzierte Müller die Bedeutung des nun präsentierten Festlegungsentwurfs.
Dieser sieht vor, dass ein Netzbetreiber künftig ein Anschlussbegehren nicht mehr unter Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen oder verzögern darf. Im Gegenzug darf er allerdings, wenn eine Überlastung droht beziehungsweise die Stabilität des Netzes gefährdet ist, die Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär drosseln.

Der „klassische“ Haushaltsverbrauch bleibe „unbehelligt“, heißt es vonseiten der Bundesnetzagentur. Denn steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind dem Regelungsentwurf zufolge nichtöffentlich zugängliche Ladepunkte, Wärmepumpen „unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (zum Beispiel Heizstäbe)“, Anlagen zur Raumkühlung sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im Hinblick auf die Einspeicherung von Strom. Alle Betreiber solcher Anlagen, deren technische Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, müssen sich der Regelung unterwerfen. Lediglich Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten, etwa der Polizei und der Feuerwehr, sind ausgenommen.

Für alle Verbrauchseinrichtungen, die schon in Betrieb sind und noch vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden und gemäß einer Vereinbarung zwischen Anlagen- und Netzbetreiber gesteuert werden können, sollen die bisherigen Regelungen bis zum 31. Dezember 2028 gelten.

Mehrfach betonte Müller, es werde keine kompletten Abschaltungen geben. Eine Mindestbezugsleistung werde immer verfügbar bleiben. Deshalb wollte er den Begriff „abregeln“ gar nicht in den Mund nehmen. „Dimmen“ sei das passende Wort. Gegenüber dem ersten Regelungsentwurf, den die Behörde im November 2022 vorgestellt hatte, soll die Mindestbezugsleistung nicht mehr nur 3,7, sondern 4,2 kW betragen. Damit könnten auf jeden Fall Wärmepumpen weiterbetrieben und Elektroautos in etwa zwei Stunden für eine Strecke von 50 Kilometern nachgeladen werden, rechnete der Behördenpräsident vor.

Der Festlegungsentwurf spricht vom „netzwirksamen Leistungsbezug“, der geregelt werden soll. Dies ist der Leistungsanteil, der in einer Viertelstunde durch die steuerbare Verbrauchseinheit über den Netzanschlusspunkt bezogen wird. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen hinter einem Anschluss werden die Mindestbezugsleistungen summiert und mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor multipliziert, um den Gesamtwert zu erhalten.

An dieser Stelle erhöhe der Regelungsentwurf die Freiheitsgrade der Anlagenbetreiber, sagte Müller. Denn neben der Direktsteuerung ist auch vorgesehen, dass ein Energiemanagementsystem die gedeckelte Gesamtbezugsleistung sicherstellt. Den Verbrauchern bleibt dann überlassen, wie sie sich in diesem Rahmen hinter dem Netzanschlusspunkt selbst optimieren und ob sie für eine höhere Ladeleistung beispielsweise die Wärmepumpe drosseln. Damit verfolgt die Bundesnetzagentur einen technologieoffenen Ansatz und hält es durchaus für möglich, dass dadurch Innovationen angereizt werden.

Eingriffe sind nur Ultima Ratio

„Wir gehen davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Sie sind nur als Ultima Ratio zulässig“, betonte der Behördenchef. Wenn doch in einem Netzbereich eine Leistungsreduzierung vorgenommen werden muss und entsprechend mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, müsse der Netzbetreiber seine Netzausbauplanung so anpassen, dass auch tatsächlich zügig Abhilfe geschaffen wird.

Vor diesem Hintergrund will die Bundesnetzagentur für volle Transparenz sorgen und verpflichtet die Netzbetreiber dazu, die Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert anzuzeigen. Dass die Bekanntmachung von offensichtlichen Schwachstellen im Netz eine öffentliche Diskussion auslösen kann, ist laut Müller eine durchaus beabsichtigte Konsequenz.

Wenn man als Netzbetreiber sehr genau darlegen müsse, wo Überlastungen auftreten und wo Netzausbaubedarf besteht, setze man sich möglicherweise unangenehmen Fragen von kommunalpolitischen Entscheidungsträgern und Medien aus, die man sicherlich gerne vermeiden würde. Deshalb könne die Veröffentlichungspflicht dazu führen, dass es die Unternehmen erst gar nicht so weit kommen lassen und frühzeitig Vorkehrungen gegen Netzengpässe treffen. Er hoffe jedenfalls, dass kaum oder keine Einträge auf dieser Plattform erscheinen werden, sagte Müller und brach noch eine Lanze für die Unternehmen: „Wir sehen die Anstrengungen − das will ich ausdrücklich sagen − der Verteilnetzbetreiber, vorausschauend und bedarfsgerecht in den Netzausbau zu investieren.“

In vielen Bereichen sei das Verteilnetz gut und dem bisherigen Aufkommen von Ladepunkten und Wärmepumpen gewachsen. „Es könnte besser sein, aber wir kommen damit zurecht“, erklärte er. Es gebe aber auch einzelne Fälle, in denen Immobilienunternehmen sehr schnell sehr viele große Wärmepumpen anschließen wollen. Hier setze er auf eine gute Kommunikation und Abstimmung vor Ort. Dann lasse sich sicherlich die eine oder andere Lösung finden.

Variable Netzentgelte als Anreiz

Als viertes wesentliches Regelungselement neben der Erhöhung der Mindestbezugsleistung, den Freiheitsgraden der Verbraucher und der Transparenz der Eingriffe hob Müller die Netzentgelte hervor. Im Gegenzug zur netzorientierten Steuerung wird es eine Ermäßigung beim Netzentgelt geben. Verbraucher sollen demnach die Wahl zwischen zwei Optionen haben. Sie können entweder einen Netzbetreiber-individuellen, aber pauschalen Rabatt auf das Netzentgelt wählen, der sich auf 110 bis 190 Euro im Jahr beläuft. Damit ist die bundesweit einheitliche Pauschale aus dem ersten Festlegungsentwurf vom Tisch. Alternativ können sie sich für eine 60-prozentige Reduzierung des Arbeitspreises für Entnahme ohne Lastgangmessung entscheiden, den der jeweilige Netzbetreiber auf seinem Preisblatt ausweist.

In der ersten Konsultationsphase haben die Stakeholder noch über einen einzigen Festlegungsentwurf diskutiert. Im zweiten Durchgang haben sie zwei Dokumente vor sich. Denn eine Vielzahl von Stellungnahmen zum ersten Papier hatte bemängelt, der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize zu erreichen, sei zu wenig Rechnung getragen worden. Deshalb hat nun die Beschlusskammer 8 − neben der Beschlusskammer 6 − nach einer öffentlichen Anhörung einen separaten Festlegungsentwurf vorgelegt. Er sieht als Ergänzung des pauschalen Rabatts noch ein Anreizmodul zur Lastverlagerung mit mehreren Zeitfenstern und insgesamt drei Netzentgeltpreisstufen vor. Diese sollen kalenderjährlich festgelegt werden und für das gesamte Netzgebiet eines Netzbetreibers gelten.

Bis zum 27. Juli haben Interessierte nun Zeit, zum aktuellen Entwurf Stellung zu nehmen. Das Festlegungsverfahren soll dann im vierten Quartal abgeschlossen werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten können.
 

Mittwoch, 5.07.2023, 09:10 Uhr
Fritz Wilhelm

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