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Energie & Management > Stromnetz - Freie Bahn für das Steuern
Quelle: Shutterstock
Stromnetz

Freie Bahn für das Steuern

Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 die Festlegungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz veröffentlicht.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat Regelungen zum Steuern von Verbrauchern wie Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen und von Netzanschlüssen getroffen. Die Grundlage dafür ist der §14a Energiewirtschaftsgesetz. Darüber hinaus hat die Beschlusskammer 8 die damit verbundene Reduzierung der Netzentgelte geregelt.

„Wir treffen heute Vorsorge, dass Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können. Wir wollen, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben“, erklärt Klaus Müller. Der Präsident der Bundesnetzagentur betont, dass nun ein Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit dem Verweis auf mögliche Netzengpässe verweigern dürfe. Die regelnden Eingriffe sind auch nur als Ultima Ratio vorgesehen. Sollten dennoch tatsächlich Engpässe auftreten, sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, „unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe“ zu prüfen und diese entsprechend in ihrer Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den jeweiligen Netzbereich berücksichtigen.

In der öffentlichen Diskussion war bislang die Steuerung von Einzelanlagen im Fokus. Allerdings können Letztverbraucher vor Inbetriebnahme einer Anlage sich auch dafür entscheiden, dass der Steuerbefehl eines Netzbetreibers am Netzanschluss ansetzt. Dann muss der Kunde beispielsweise mithilfe eines Energiemanagementsystems dafür Sorge tragen, dass eine vom Netzbetreiber vorgegebene Leistungsgrenze insgesamt nicht überschritten wird. Wie die einzelnen Anlagen dann priorisiert werden, bleibt den Nutzern überlassen. Der Strombezug aus der eigenen PV-Anlage wird entsprechend auf das Leistungslimit angerechnet. Eine Reihe von Pilotprojekten, etwa zum dynamischen Lademanagement im Zusammenspiel mit PV-Anlagen und Heimspeichern, testet bereits die Optimierung von Netzanschlüssen.

Regelung von einzelnen Anlagen oder von Netzanschlüssen

Die Begrenzung des Leistungsbezugs von Anlagen oder Netzanschlüssen, darf lediglich ein „Dimmen“ sein. Dies hatte Behörden-Präsident Müller bereits im vergangenen Sommer bei der Vorstellung der Festlegungsentwürfe klargestellt. Eine komplette Abregelung werde es nicht geben. Ein Mindestleistungsbezug werde immer gewährleistet sein. Dieser beträgt für die Dauer einer Überlastungssituation 4,2 kW. Außerdem erstreckt sich die Festlegung auch nur auf bestimmte Anlagen. Dies sind: nicht-öffentliche Ladepunkte, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung sowie Stromspeicher hinsichtlich der Einspeicherung, also der Stromentnahme aus dem Netz. Der Verbrauch des täglichen Bedarfs, beispielsweise Küchenherd, Waschmaschine oder Trockner sind nicht betroffen.

Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2024. Für die Netzbetreiber gibt es Übergangsregelungen. Wer die notwendigen Vorkehrungen für die netzorientierte Steuerung noch nicht getroffen hat, kann laut Bundesnetzagentur „maximal 24 Monate unter Beachtung einiger Rahmenbedingungen vorsorglich steuern“. Diese präventive Steuerung sei als regelmäßige Maßnahme aufgrund einer prognostizierten Überlastung zu sehen, heißt es in einer Mitteilung der Behörde.

Im Gegenzug für die Erduldung eines möglichen steuernden Eingriffs sollen die Anlagenbetreiber in den Genuss eines reduzierten Netzentgelts kommen. Die entsprechende Festlegung der Beschlusskammer 8 sieht verschiedene Module zur Entgeltreduzierung vor. Die Verbraucher können zwischen einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises wählen.

Die Bundesnetzagentur geht beim pauschalen Rabatt von einer Ermäßigung zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr aus. Wer sich dafür entscheide, könne zusätzlich ab 2025 noch ein zeitvariables Netzentgelt in Anspruch nehmen (Modul 3). Damit sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Das zweite Modul beinhaltet die Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Hierfür sei allerdings ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig, heißt es von Seiten der Behörde.

Das Modul 3 muss von den Netzbetreibern allerdings erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden. Denn nach Einschätzung der Bundesnetzagentur wird erst dann die Digitalisierung in der Niederspannungsebene weit genug fortgeschritten sein. Vorher, wenn der Netzbetreiber nicht den Effekt messen besziehungsweise erkennen könne, der mit den preislichen Anreize einhergeht, sei auch keine Anpassung der Steuerungsmaßnahmen möglich.

Den nun erfolgten Festlegungen waren ein Eckpunktepapier mit den grundlegenden Überlegungen zum Steuern sowie zwei Regelungsvorschläge mit entsprechenden Konsultationsphasen vorausgegangen.

Die Festlegung der Beschlusskammer 6 zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG sowie die dazugehörige Anlage stehen zum Download zur Verfügung.

Der Beschluss über die Festlegung von Netzentgelten für steuerbarere Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG ist ebenso verfügbar.

Montag, 27.11.2023, 16:27 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Stromnetz - Freie Bahn für das Steuern
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Freie Bahn für das Steuern
Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 die Festlegungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz veröffentlicht.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat Regelungen zum Steuern von Verbrauchern wie Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen und von Netzanschlüssen getroffen. Die Grundlage dafür ist der §14a Energiewirtschaftsgesetz. Darüber hinaus hat die Beschlusskammer 8 die damit verbundene Reduzierung der Netzentgelte geregelt.

„Wir treffen heute Vorsorge, dass Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können. Wir wollen, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben“, erklärt Klaus Müller. Der Präsident der Bundesnetzagentur betont, dass nun ein Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit dem Verweis auf mögliche Netzengpässe verweigern dürfe. Die regelnden Eingriffe sind auch nur als Ultima Ratio vorgesehen. Sollten dennoch tatsächlich Engpässe auftreten, sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, „unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe“ zu prüfen und diese entsprechend in ihrer Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den jeweiligen Netzbereich berücksichtigen.

In der öffentlichen Diskussion war bislang die Steuerung von Einzelanlagen im Fokus. Allerdings können Letztverbraucher vor Inbetriebnahme einer Anlage sich auch dafür entscheiden, dass der Steuerbefehl eines Netzbetreibers am Netzanschluss ansetzt. Dann muss der Kunde beispielsweise mithilfe eines Energiemanagementsystems dafür Sorge tragen, dass eine vom Netzbetreiber vorgegebene Leistungsgrenze insgesamt nicht überschritten wird. Wie die einzelnen Anlagen dann priorisiert werden, bleibt den Nutzern überlassen. Der Strombezug aus der eigenen PV-Anlage wird entsprechend auf das Leistungslimit angerechnet. Eine Reihe von Pilotprojekten, etwa zum dynamischen Lademanagement im Zusammenspiel mit PV-Anlagen und Heimspeichern, testet bereits die Optimierung von Netzanschlüssen.

Regelung von einzelnen Anlagen oder von Netzanschlüssen

Die Begrenzung des Leistungsbezugs von Anlagen oder Netzanschlüssen, darf lediglich ein „Dimmen“ sein. Dies hatte Behörden-Präsident Müller bereits im vergangenen Sommer bei der Vorstellung der Festlegungsentwürfe klargestellt. Eine komplette Abregelung werde es nicht geben. Ein Mindestleistungsbezug werde immer gewährleistet sein. Dieser beträgt für die Dauer einer Überlastungssituation 4,2 kW. Außerdem erstreckt sich die Festlegung auch nur auf bestimmte Anlagen. Dies sind: nicht-öffentliche Ladepunkte, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung sowie Stromspeicher hinsichtlich der Einspeicherung, also der Stromentnahme aus dem Netz. Der Verbrauch des täglichen Bedarfs, beispielsweise Küchenherd, Waschmaschine oder Trockner sind nicht betroffen.

Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2024. Für die Netzbetreiber gibt es Übergangsregelungen. Wer die notwendigen Vorkehrungen für die netzorientierte Steuerung noch nicht getroffen hat, kann laut Bundesnetzagentur „maximal 24 Monate unter Beachtung einiger Rahmenbedingungen vorsorglich steuern“. Diese präventive Steuerung sei als regelmäßige Maßnahme aufgrund einer prognostizierten Überlastung zu sehen, heißt es in einer Mitteilung der Behörde.

Im Gegenzug für die Erduldung eines möglichen steuernden Eingriffs sollen die Anlagenbetreiber in den Genuss eines reduzierten Netzentgelts kommen. Die entsprechende Festlegung der Beschlusskammer 8 sieht verschiedene Module zur Entgeltreduzierung vor. Die Verbraucher können zwischen einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises wählen.

Die Bundesnetzagentur geht beim pauschalen Rabatt von einer Ermäßigung zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr aus. Wer sich dafür entscheide, könne zusätzlich ab 2025 noch ein zeitvariables Netzentgelt in Anspruch nehmen (Modul 3). Damit sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Das zweite Modul beinhaltet die Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Hierfür sei allerdings ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig, heißt es von Seiten der Behörde.

Das Modul 3 muss von den Netzbetreibern allerdings erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden. Denn nach Einschätzung der Bundesnetzagentur wird erst dann die Digitalisierung in der Niederspannungsebene weit genug fortgeschritten sein. Vorher, wenn der Netzbetreiber nicht den Effekt messen besziehungsweise erkennen könne, der mit den preislichen Anreize einhergeht, sei auch keine Anpassung der Steuerungsmaßnahmen möglich.

Den nun erfolgten Festlegungen waren ein Eckpunktepapier mit den grundlegenden Überlegungen zum Steuern sowie zwei Regelungsvorschläge mit entsprechenden Konsultationsphasen vorausgegangen.

Die Festlegung der Beschlusskammer 6 zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG sowie die dazugehörige Anlage stehen zum Download zur Verfügung.

Der Beschluss über die Festlegung von Netzentgelten für steuerbarere Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG ist ebenso verfügbar.

Montag, 27.11.2023, 16:27 Uhr
Fritz Wilhelm

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