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Energie & Management > Elektrofahrzeuge - Bundesregierung fördert lokalen Ökostrom zum Laden
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
Elektrofahrzeuge

Bundesregierung fördert lokalen Ökostrom zum Laden

Das Bundeskabinett hat beschlossen, Strom aus erneuerbaren Energiequellen für E-Fahrzeuge attraktiver zu machen − mittels einer veränderten Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote).
Eine Änderung der gesetzlichen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) soll es für Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur attraktiver machen, Ökostrom direkt an der Ladesäule zu produzieren. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2024, beschloss das Bundeskabinett am 28. Juni. Die Stromproduktion könne über eine lokale Solar- oder Windkraftanlage geschehen. Mit dieser Neuerung soll insgesamt der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix erhöht werden, den Elektrofahrzeuge an öffentlichen Ladesäulen bekommen.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) erläuterte, dass die Elektromobilität ein zentraler Hebel sei, um die Klimaschutzziele im Verkehr zu erreichen. „Ich freue mich, dass sich immer mehr Menschen für ein E-Auto entscheiden, auch weil das Netz öffentlicher Ladesäulen immer dichter wird“, so die Ministerin. Dieser Fortschritt gehe nicht zuletzt auf die Treibhausgasminderungsquote zurück, die Mineralölkonzerne zu mehr Klimaschutz verpflichtet und die das Bereitstellen von Strom für E-Fahrzeuge als attraktive Erfüllungsoption vorsieht.

„Die neue Regel in der THG-Quote ist eine gute Nachricht für alle, die ihr E-Auto am liebsten mit Ökostrom fahren“, sagte Lemke. Bisher laden Autofahrerinnen und Autofahrer an öffentlichen Ladesäulen in der Regel den handelsüblichen Strommix, der auch aus fossilen Energien stammen könne. „Wenn der Ladestrom lokal mit erneuerbaren Energien hergestellt wird, wird E-Autofahren noch klimafreundlicher“, so die Ministerin.

Durch die beschlossene Änderung der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) werde die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge im Rahmen der THG-Quote weiterentwickelt. Durch die neue Verordnung kann sich ein Ladesäulenbetreiber nunmehr den selbst produzierten Strom, der aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage stammt, deutlich einfacher bescheinigen lassen. Dadurch werde dieser Ökostrom auch für Mineralölkonzerne zu einer attraktiven Erfüllungsoption.

Hintergrund zur THG-Quote

Durch die Treibhausgasminderungs-Quote des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Diese Verpflichtung kann durch die Beimischung von Biokraftstoffen, den Einsatz grünen Wasserstoffs oder durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt werden, wird so der CO2-Ausstoß im Verkehr gemindert.

Im Rahmen des sogenannten Quotenhandels ist es möglich, dass Minderungen von Dritten erbracht und an die Mineralölwirtschaft veräußert werden. Im Fall von Strom sind das Ladepunktbetreiber. Die durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft erzielten Einnahmen unterstützen somit den Betrieb öffentlicher Ladepunkte. Die neue Verordnung legt fest, dass beim Einsatz von erneuerbarem Strom an der Ladesäule statt Netzstrom höhere CO2-Minderungen erzielt werden. Das mache die Bescheinigungen wertvoller, wodurch höhere Einnahmen für die Ladeinfrastruktur erzielt werden.

Mit der Verordnung wird ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt. Im nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge beim Laden im nicht öffentlichen Bereich verbessert werden. 

Erläuterungen zur Anrechnung von Strom in Elektrofahrzeugen im Rahmen der THG-Quote stehen im Internet bereit.

Mittwoch, 28.06.2023, 13:10 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Elektrofahrzeuge - Bundesregierung fördert lokalen Ökostrom zum Laden
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
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Bundesregierung fördert lokalen Ökostrom zum Laden
Das Bundeskabinett hat beschlossen, Strom aus erneuerbaren Energiequellen für E-Fahrzeuge attraktiver zu machen − mittels einer veränderten Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote).
Eine Änderung der gesetzlichen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) soll es für Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur attraktiver machen, Ökostrom direkt an der Ladesäule zu produzieren. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2024, beschloss das Bundeskabinett am 28. Juni. Die Stromproduktion könne über eine lokale Solar- oder Windkraftanlage geschehen. Mit dieser Neuerung soll insgesamt der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix erhöht werden, den Elektrofahrzeuge an öffentlichen Ladesäulen bekommen.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) erläuterte, dass die Elektromobilität ein zentraler Hebel sei, um die Klimaschutzziele im Verkehr zu erreichen. „Ich freue mich, dass sich immer mehr Menschen für ein E-Auto entscheiden, auch weil das Netz öffentlicher Ladesäulen immer dichter wird“, so die Ministerin. Dieser Fortschritt gehe nicht zuletzt auf die Treibhausgasminderungsquote zurück, die Mineralölkonzerne zu mehr Klimaschutz verpflichtet und die das Bereitstellen von Strom für E-Fahrzeuge als attraktive Erfüllungsoption vorsieht.

„Die neue Regel in der THG-Quote ist eine gute Nachricht für alle, die ihr E-Auto am liebsten mit Ökostrom fahren“, sagte Lemke. Bisher laden Autofahrerinnen und Autofahrer an öffentlichen Ladesäulen in der Regel den handelsüblichen Strommix, der auch aus fossilen Energien stammen könne. „Wenn der Ladestrom lokal mit erneuerbaren Energien hergestellt wird, wird E-Autofahren noch klimafreundlicher“, so die Ministerin.

Durch die beschlossene Änderung der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) werde die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge im Rahmen der THG-Quote weiterentwickelt. Durch die neue Verordnung kann sich ein Ladesäulenbetreiber nunmehr den selbst produzierten Strom, der aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage stammt, deutlich einfacher bescheinigen lassen. Dadurch werde dieser Ökostrom auch für Mineralölkonzerne zu einer attraktiven Erfüllungsoption.

Hintergrund zur THG-Quote

Durch die Treibhausgasminderungs-Quote des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Diese Verpflichtung kann durch die Beimischung von Biokraftstoffen, den Einsatz grünen Wasserstoffs oder durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt werden, wird so der CO2-Ausstoß im Verkehr gemindert.

Im Rahmen des sogenannten Quotenhandels ist es möglich, dass Minderungen von Dritten erbracht und an die Mineralölwirtschaft veräußert werden. Im Fall von Strom sind das Ladepunktbetreiber. Die durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft erzielten Einnahmen unterstützen somit den Betrieb öffentlicher Ladepunkte. Die neue Verordnung legt fest, dass beim Einsatz von erneuerbarem Strom an der Ladesäule statt Netzstrom höhere CO2-Minderungen erzielt werden. Das mache die Bescheinigungen wertvoller, wodurch höhere Einnahmen für die Ladeinfrastruktur erzielt werden.

Mit der Verordnung wird ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt. Im nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge beim Laden im nicht öffentlichen Bereich verbessert werden. 

Erläuterungen zur Anrechnung von Strom in Elektrofahrzeugen im Rahmen der THG-Quote stehen im Internet bereit.

Mittwoch, 28.06.2023, 13:10 Uhr
Susanne Harmsen

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