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Energie & Management > Stromnetz - BNE warnt vor Fehlanreizen durch Redispatch-Vorbehalt
Quelle: Jonas Rosenberger
Stromnetz

BNE warnt vor Fehlanreizen durch Redispatch-Vorbehalt

Der BNE hat in einer Analyse zum geplanten Redispatch-Vorbehalt vor Fehlanreizen für Netzbetreiber gewarnt. Besonders Eon-Netzgesellschaften könnten davon profitieren.
Laut Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) führt der geplante Redispatch-Vorbehalt dazu, dass Verteilnetzbetreiber einen Teil der finanziellen Folgen von Netzengpässen auf Betreiber neuer Erzeugungsanlagen und Batteriespeicher verlagern. Zugleich könne damit der regulatorische Druck sinken, hohe Redispatch-Kosten durch Netzausbau oder Netzoptimierung zu verringern.
 
Redispatch wird notwendig, wenn Strom wegen eines Netzengpasses nicht vollständig aufgenommen oder transportiert werden kann und Erzeugungsanlagen deshalb abgeregelt werden müssen. Für die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile erhalten die Anlagenbetreiber grundsätzlich einen Ausgleich. Die entsprechenden Kosten werden bislang über die Netzentgelte refinanziert.
 
Mit der Reform der Anreizregulierung ändert sich diese Systematik. Die Kosten für den finanziellen Ausgleich von Abregelungen sollen künftig als volatile Kosten angesetzt werden. Damit, so der BNE, könnten hohe eigene Redispatch-Kosten die regulatorische Position eines Netzbetreibers verschlechtern. Mit dem Redispatch-Vorbehalt könnten diese Kosten gesenkt werden, so dass sich die Position des betreffenden Netzbetreibers im Effizienzvergleich wieder verbessern würde. Dies führe vereinfacht gesagt dazu, dass das Unternehmen in der folgenden Regulierungsperiode sein Erlössituation verbessert.

Netzbetreiber könnten Erlössituation verbessern

Netzbetreiber können eine Region als kapazitätslimitiertes Netzgebiet ausweisen, wenn dort im Vorjahr mehr als 5 Prozent der erzeugten Strommenge abgeregelt werden mussten. Die mögliche Dauer der Ausweisung ist auf sechs Jahre angesetzt und soll technologiespezifisch erfolgen, sodass Engpässe etwa durch Wind- oder Solarstrom nicht automatisch gleichermaßen auf die jeweils andere Technologie durchschlagen.

Gleichzeitig wird auch der Anspruch auf Netzanschluss neuer Anlagen in diesen Regionen eingeschränkt. Denn deren Betreiber müssen bei netzbedingter Abregelung auf ihre Entschädigung verzichten. Der Verzicht ist auf maximal 20 Prozent der Jahreserzeugungsmenge und in ausgewiesenen Windvorranggebieten auf 18 Prozent gedeckelt.

Die Autoren der BNE-Analyse geben zu bedenken, der Redispatch-Vorbehalt führe dazu, dass bei Netzbetreibern geringere Redispatch-Kosten anfallen, obwohl der zugrunde liegende Engpass bestehen bleibt. Zudem sieht der Verband einen möglichen Anreiz, bei technisch gleichwertigen Möglichkeiten bevorzugt Neuanlagen abzuregeln, für die geringere oder keine Ausgleichszahlungen anfallen.
 
Die Analyse weist allerdings selbst auf eine noch offene Frage hin. Beim Redispatch sind bilanzieller und finanzieller Ausgleich zu unterscheiden. Für Verteilnetze gilt seit Dezember 2025 eine Sonderregelung. Ob der geplante Verzicht auf finanziellen Ausgleich auch den Aufwendungsersatz für den bilanziellen Ausgleich erfassen und damit Kosten auf die Erzeugungs- und Vermarktungsseite verlagern würde, sei noch nicht abschließend geklärt.
 
Besonders stark könnten nach der Auswertung des Verbandes Eon-Netzgesellschaften von dem Instrument betroffen sein. Der BNE stützt sich dabei nach eigenen Angaben auf die Smard-Datenbank der Bundesnetzagentur und die von der Behörde veröffentlichten Daten zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung mit Bezug auf das Jahr 2024.

Zwischen Januar 2023 und April 2026 seien demnach rund 73 Prozent der Redispatch-Mengen im Verteilnetz auf Eon-Netzgesellschaften entfallen. Ihr Anteil an den untersuchten Anschlusspunkten in Nieder- und Mittelspannung habe dagegen lediglich bei 26,1 Prozent gelegen.

Nicht zuletzt stamme der erste dokumentierte Vorschlag zum Redispatch-Vorbehalt von der Eon-Tochter Edis aus dem Dezember 2021, die dann auch ein gemeinsames Positionspapier mit der Beratungsgesellschaft E-Bridge habe folgen lassen. Die damalige Westenergie-Vorstandsvorsitzende Katherina Reiche habe sich ebenfalls dafür ausgesprochen.

„Der Redispatch-Vorbehalt setzt genau den falschen Anreiz: Der Netzbetreiber wird auf dem Papier effizienter, obwohl der Engpass bleibt“, wird BNE-Geschäftsführer Robert Busch in einer Mitteilung des Verbands zitiert.

Der BNE fordert nun, auf den Redispatch-Vorbehalt zu verzichten. Stattdessen sollten Netzausbau und Digitalisierung beschleunigt sowie flexible Netzanschlussverträge, systemdienliche Anschlussleistungen und Speicher stärker genutzt werden. Diese Instrumente könnten nach Auffassung des Verbandes zusätzliche Anschlüsse ermöglichen und zugleich vorhandene Netzkapazitäten effizienter nutzen. (fw)

Die Analyse „Wer profitiert wirklich vom Redispatch-Vorbehalt?“ steht auf der Website des BNE zur Verfügung.

Dienstag, 29.09.2026, 17:05 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Stromnetz - BNE warnt vor Fehlanreizen durch Redispatch-Vorbehalt
Quelle: Jonas Rosenberger
Stromnetz
BNE warnt vor Fehlanreizen durch Redispatch-Vorbehalt
Der BNE hat in einer Analyse zum geplanten Redispatch-Vorbehalt vor Fehlanreizen für Netzbetreiber gewarnt. Besonders Eon-Netzgesellschaften könnten davon profitieren.
Laut Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) führt der geplante Redispatch-Vorbehalt dazu, dass Verteilnetzbetreiber einen Teil der finanziellen Folgen von Netzengpässen auf Betreiber neuer Erzeugungsanlagen und Batteriespeicher verlagern. Zugleich könne damit der regulatorische Druck sinken, hohe Redispatch-Kosten durch Netzausbau oder Netzoptimierung zu verringern.
 
Redispatch wird notwendig, wenn Strom wegen eines Netzengpasses nicht vollständig aufgenommen oder transportiert werden kann und Erzeugungsanlagen deshalb abgeregelt werden müssen. Für die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile erhalten die Anlagenbetreiber grundsätzlich einen Ausgleich. Die entsprechenden Kosten werden bislang über die Netzentgelte refinanziert.
 
Mit der Reform der Anreizregulierung ändert sich diese Systematik. Die Kosten für den finanziellen Ausgleich von Abregelungen sollen künftig als volatile Kosten angesetzt werden. Damit, so der BNE, könnten hohe eigene Redispatch-Kosten die regulatorische Position eines Netzbetreibers verschlechtern. Mit dem Redispatch-Vorbehalt könnten diese Kosten gesenkt werden, so dass sich die Position des betreffenden Netzbetreibers im Effizienzvergleich wieder verbessern würde. Dies führe vereinfacht gesagt dazu, dass das Unternehmen in der folgenden Regulierungsperiode sein Erlössituation verbessert.

Netzbetreiber könnten Erlössituation verbessern

Netzbetreiber können eine Region als kapazitätslimitiertes Netzgebiet ausweisen, wenn dort im Vorjahr mehr als 5 Prozent der erzeugten Strommenge abgeregelt werden mussten. Die mögliche Dauer der Ausweisung ist auf sechs Jahre angesetzt und soll technologiespezifisch erfolgen, sodass Engpässe etwa durch Wind- oder Solarstrom nicht automatisch gleichermaßen auf die jeweils andere Technologie durchschlagen.

Gleichzeitig wird auch der Anspruch auf Netzanschluss neuer Anlagen in diesen Regionen eingeschränkt. Denn deren Betreiber müssen bei netzbedingter Abregelung auf ihre Entschädigung verzichten. Der Verzicht ist auf maximal 20 Prozent der Jahreserzeugungsmenge und in ausgewiesenen Windvorranggebieten auf 18 Prozent gedeckelt.

Die Autoren der BNE-Analyse geben zu bedenken, der Redispatch-Vorbehalt führe dazu, dass bei Netzbetreibern geringere Redispatch-Kosten anfallen, obwohl der zugrunde liegende Engpass bestehen bleibt. Zudem sieht der Verband einen möglichen Anreiz, bei technisch gleichwertigen Möglichkeiten bevorzugt Neuanlagen abzuregeln, für die geringere oder keine Ausgleichszahlungen anfallen.
 
Die Analyse weist allerdings selbst auf eine noch offene Frage hin. Beim Redispatch sind bilanzieller und finanzieller Ausgleich zu unterscheiden. Für Verteilnetze gilt seit Dezember 2025 eine Sonderregelung. Ob der geplante Verzicht auf finanziellen Ausgleich auch den Aufwendungsersatz für den bilanziellen Ausgleich erfassen und damit Kosten auf die Erzeugungs- und Vermarktungsseite verlagern würde, sei noch nicht abschließend geklärt.
 
Besonders stark könnten nach der Auswertung des Verbandes Eon-Netzgesellschaften von dem Instrument betroffen sein. Der BNE stützt sich dabei nach eigenen Angaben auf die Smard-Datenbank der Bundesnetzagentur und die von der Behörde veröffentlichten Daten zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung mit Bezug auf das Jahr 2024.

Zwischen Januar 2023 und April 2026 seien demnach rund 73 Prozent der Redispatch-Mengen im Verteilnetz auf Eon-Netzgesellschaften entfallen. Ihr Anteil an den untersuchten Anschlusspunkten in Nieder- und Mittelspannung habe dagegen lediglich bei 26,1 Prozent gelegen.

Nicht zuletzt stamme der erste dokumentierte Vorschlag zum Redispatch-Vorbehalt von der Eon-Tochter Edis aus dem Dezember 2021, die dann auch ein gemeinsames Positionspapier mit der Beratungsgesellschaft E-Bridge habe folgen lassen. Die damalige Westenergie-Vorstandsvorsitzende Katherina Reiche habe sich ebenfalls dafür ausgesprochen.

„Der Redispatch-Vorbehalt setzt genau den falschen Anreiz: Der Netzbetreiber wird auf dem Papier effizienter, obwohl der Engpass bleibt“, wird BNE-Geschäftsführer Robert Busch in einer Mitteilung des Verbands zitiert.

Der BNE fordert nun, auf den Redispatch-Vorbehalt zu verzichten. Stattdessen sollten Netzausbau und Digitalisierung beschleunigt sowie flexible Netzanschlussverträge, systemdienliche Anschlussleistungen und Speicher stärker genutzt werden. Diese Instrumente könnten nach Auffassung des Verbandes zusätzliche Anschlüsse ermöglichen und zugleich vorhandene Netzkapazitäten effizienter nutzen. (fw)

Die Analyse „Wer profitiert wirklich vom Redispatch-Vorbehalt?“ steht auf der Website des BNE zur Verfügung.

Dienstag, 29.09.2026, 17:05 Uhr
Fritz Wilhelm

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