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In einem Gerichtsverfahren kämpft die Stadt Schmallenberg gegen Windenergieanlagen und widerspricht dabei eigenen Argumenten. Für diese Taktik setzte es höchstrichterliche Rüffel.
Im Hochsauerland ist nicht jede Windenergieanlage willkommen. Der Landstrich in Nordrhein-Westfalen öffnet sich zwar allmählich für diese Form der Energieerzeugung und leistet in den kommenden Jahren seinen Beitrag zum Windkraft-Flächenziel des Landes. Zwei Turbinen auf ihrem Gebiet aber wollte nun die Stadt Schmallenberg verhindern, auch weil diese außerhalb der vorgesehenen Windkraftgebiete liegen.
Der zeitliche Hintergrund ist für den Fall (Aktenzeichen: 22 D 122/25.AK) von Bedeutung, den das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 28. Mai verhandelte. Die Projektgesellschaft Baumke hatte beide Anlagen, die aus dem Katalog des Herstellers Nordex (Typ: N163) stammen, vor Inkrafttreten des neuen Regionalplans beantragt. Auch die Genehmigungen des zuständigen Hochsauerlandkreises aus dem März 2025 liegen zeitlich vor den inzwischen geltenden Festlegungen des Plans.
Gleichwohl versuchte die Stadt Schmallenberg, auch im Vorgriff auf die künftig für Windkraft bestimmten Gebiete, die Anlagen auszubremsen. Sie versagte zunächst dem Projekt ihr gemeindliches Einvernehmen und klagte später gegen die Genehmigungen des Kreises, der dabei auch das Einvernehmen der Kommune ersetzt hatte.
Abenteuerliche Argumentation bei den Zufahrtstraßen
Die Stadt führte in ihrer Klage gegen den Kreis eine Reihe von Gründen an, zum Beispiel fehlende Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder auch Vorprüfungen zu diesem Bereich. Das aber war gar nicht zulässig, weil eine UVP erst ab drei Anlagen – also einem Windpark – obligatorisch ist. Dazu sagte der Rechtsvertreter der Kommune im Gerichtssaal, dass diese den schriftlich eingereichten Ansatz gar nicht weiter verfolge.
Einen weiteren Angriffspunkt sah die Stadt im Bereich von Nebenbestimmungen, etwa den Zufahrtstraßen, die später zu den Anlagen führen müssen. Hier präsentierte die Kommune eine gewagte Argumentation. Es sei nicht zulässig, dass der Landkreis eine Genehmigung für Anlagen erteilt, ohne dass deren Erschließung gesichert ist. Mit anderen Worten: Nur wenn alle Flächeneigentümer bereits ihre Zustimmung für die Wegeführung zur Anlage gegeben hätten, sei eine Genehmigung zu erteilen.
Der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Hüwelmeier zeigte sich erstaunt über diese Argumentation. Es sei ein „bemerkenswerter Vortrag“ – und er meinte dies nicht als Lob. Denn das Bauordnungsamt der Stadt hatte zuvor rechtskonform das Gegenteil vorgeschlagen: Die Erschließung müsse demnach erst zu dem Zeitpunkt vorliegen, wenn die Anlagen in Betrieb gehen – also nicht bereits im Genehmigungsverfahren.
Noch abenteuerlicher wurde die Rechtsposition der Kommune, als es um ein konkretes Flurstück ging. Dieses ist Eigentum einer Art Interessengemeinschaft, die gemäß uraltem Vertrag durch den jeweiligen Bürgermeister vertreten werde. Das aktuelle Stadtoberhaupt, so die Gedankenkette, sei gegen die Anlagen, also sei eine Zustimmung zur Benutzung der Fläche für Zufahrtswege nicht zu erwarten.
Richter Hüwelmeier ließ auch diese Argumentation nicht gelten: Die Mitglieder der Interessengemeinschaft hätten sich schließlich einstimmig für eine Anbindung der betreffenden Anlage ausgesprochen. Da sei es schwer vorstellbar, dass der Bürgermeister – im Range eines Vertreters ohne Stimmrecht – sich gegen den Beschluss stellen kann.
In Summe befand der 22. Senat die Klage der Stadt Schmallenberg in keinem Punkt für stichhaltig. Die beiden Nordex-Anlagen mit je 7 MW Leistung dürfen kommen und damit in Gebieten stehen, die offiziell nicht zu den Windkraftflächen der Kommune im Rahmen des Regionalplans gehören.
Freitag, 29.05.2026, 08:35 Uhr
Volker Stephan
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