Am Niederrhein ist das Gezerre groß. Die Stadt Monheim hätte in ihren Grenzen gern mehr Platz für Windkraft, die Gemeinde Rommerskirchen auf ihrem Areal hingegen weniger. Allen Unterschieden zum Trotz haben die Kommunen ein gemeinsames Ziel: Ihr Widerstand soll jeweils zum Fall des im Juli 2025 in Kraft getretenen Regionalplans für den nordrhein-westfälischen Regierungsbezirk Düsseldorf führen. Also klagen sie vor dem höchsten Gericht des Landes, dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, gegen die Wirksamkeit des Plans.
Ihr Gang vors höchste Landesgericht ist beileibe kein Einzelfall in NRW. Was der Politik, den Unternehmen und der Bevölkerung eigentlich Gewissheit über die künftigen Gebiete für Windenergie schaffen sollte, ist vielfach zunächst das Stolpern über juristisch unwegsames Terrain. Quer durchs Land zählt das OVG Münster aktuell mindestens 17 Verfahren, mit denen die verschiedenen Parteien ihren Unmut über die getroffenen Festlegungen bekunden. „Normenkontrollanträge“ nennen sich diese Klagen laut juristischem Wörterbuch. Drei Regionalpläne sind derzeit betroffen.
Wer sich das Gezerre als juristisches Tauziehen vorstellt, sieht an den jeweiligen Enden wahlweise Kommunen und Projektgesellschaften, die anderen Kommunen, Flughäfen oder Kreisen gegenüberstehen. Das Tau selbst ist geflochten aus der gesetzlichen Grundlage für den weiteren Ausbau der Windenergie in Deutschland, Robert Habecks Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), sowie den spezifischen Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern.
Nordrhein-Westfalen muss spätestens an Silvester 2032 insgesamt 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie ausweisen. Das regelt NRW über eigene Vorgaben für die insgesamt sechs Planungsregionen. Deren einzelne Regionalpläne für Windkraft sind also die weiteren Fasern des Taus, an dem nun die Interessenträger vehement ziehen. Als Gewinner darf sich fühlen, wer es schafft, das Tau zum Reißen zu bringen. Den allgemeinen Zwiespalt beschreibt Christian Vossler so: „Im Großen und Ganzen werden die Regionalpläne von der Branche begrüßt“, so der Geschäftsführer des Landesverbands Erneuerbare Energien (LEE NRW) auf Anfrage von
E&M.
Schließlich bewiesen Landesregierungen wie in NRW mit einem schnellen Ausweisen von Flächen, „wie elementar wichtig eine verlässliche und günstige Energieversorgung für die Wirtschaft und die Bevölkerung ist“. Regionalpläne seien allerdings ein komplexes Unterfangen, das viele verschiedene Flächennutzungsinteressen in Ausgleich bringen müsse. „Das ist möglicherweise nicht bei jeder Fläche gelungen“, so Vossler.
Im Vergleich ist die schwarz-grüne Landesregierung Nordrhein-Westfalens vorgeprescht, was das Erfüllen des im WindBG festgelegten Flächenziels angeht. Mit einer Ausnahme haben alle sechs Planungsregionen über ihre mit Kommunalpolitikerinnen und -politikern besetzten Regionalräte bereits jetzt die erforderlichen Hektar final ausgewiesen. Das ist rund sieben Jahre früher, als das Bundesrecht verlangt − und auch rund zwei Jahre eher als das geforderte Zwischenziel (1,1 Prozent bis Ende 2027).
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Am OVG Münster stapeln sich die Klagen gegen die Windflächenausweisungen in den Regionalplänen Quelle: Volker Stephan |
Schnell heißt aber zugleich: Im Eiltempo landen die getroffenen Regelungen eben auch vor dem OVG. Das muss nun in den vielen Verfahren entscheiden, ob das Tau als Rechtskonstrukt hält − zum Beispiel im Falle des Flughafens Paderborn/Lippstadt. Der Airport nimmt das rechtliche Kräftemessen gleich mit zwei verschiedenen Regionalplänen auf, weil darin ausgewiesene Windkraftflächen angeblich seine Einflugschneise beeinträchtigen. Die Betreiber haben die Flächenkulisse für Ostwestfalen/Lippe und jene für Arnsberg auf dem Kieker, darin konkret den Unterbereich für den Kreis Soest und den Hochsauerlandkreis.
Was den Flughafen vors Gericht treibt, beschreibt das OVG auf Anfrage von
E&M so: Es gebe eine Reihe von Flächen, die laut Flughafenbetreiber frei von Windkraftanlagen bleiben müsse. Das hängt mit sogenannten Pflichtmeldepunkten zusammen, die Pilotinnen und Piloten im Falle eines Sichtflugs als Orientierungsmarken zur Verfügung stehen müssen. Aus Sicht des Airports wären zu viele Windkraftanlagen den Fliegenden sozusagen eine dornige Turbine im Auge. Als Pflichtmeldepunkt gibt es dabei das Autobahnkreuz aus A44 und A33. Ob es in diesem und anderen Bereichen weitere Windenergieanlagen geben darf, will der Flughafen klären lassen.
Düsseldorf, Ostwestfalen/Lippe und Arnsberg − damit ist die Hälfte der sechs Regionalpläne bereits beklagt. Weil jedes Verfahren stets das Regelwerk in seiner Gesamtheit (oder den Arnsberger Teilbereich) infrage stellt, stehen formal ausgewiesene Flächen im Umfang von gut 26.000 Hektar zur Disposition. Das ist beinahe jeder zweite Hektar, den NRW laut Bundesvorgabe insgesamt für Windkraft vorzuhalten hat (61.400 Hektar). Und noch ist nicht ausgemacht, ob nicht auch der Regionalplan Köln seine juristische Haltbarkeit nachweisen muss. Denn er ist bislang der Nachzügler unter den Festlegungen, verabschiedet im Dezember 2025. Klagen sind ein Jahr ab öffentlicher Bekanntmachung durch das Land möglich.
Auf der anderen Seite steht damit fest, dass für Ostwestfalen-Lippe (Regionalplan seit 4. April 2025 rechtskräftig) und Arnsberg (28. März 2025) keine weiteren Klagen möglich sind. Der Regionalplan für das Münsterland (17. April 2025) ist ohnehin fein raus, weil auch dort die Klagefrist abgelaufen und bis dato kein Verfahren bekannt geworden ist. Der Düsseldorfer Plan (18. Juli 2025) ist weiterhin anfechtbar. Und die Windflächenausweisungen für die Planungsregion Ruhr sind bis heute nicht erfolgt, sodass auch für den Großraum Dortmund, Hamm und Hagen noch Klagen denkbar sind.
Gegen den bislang verschont gebliebenen Plan aus dem Regierungsbezirk Köln hatte sich der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE NRW) noch vor Ablauf des Jahres 2025 positioniert. Auch hier war das Planziel mit 16.103 Hektar leicht übererfüllt worden. Es bleibe aber die große Frage, ob „Projektentwickler auf diesen Flächen neue Windparks errichten können, die sich auch wirtschaftlich betreiben lassen“, so Verbandsgeschäftsführer Christian Vossler.
Das Problem sieht die Branchenvereinigung etwa in den Höhenbeschränkungen für Turbinen, die in weiten Teilen des Regierungsbezirks gelten würden. Anlagen könnten nicht höher als 200 Meter in den Himmel ragen, weil die deutsche Luftwaffe (Nörvenich) und die NATO (Geilenkirchen), die in der Region militärische Flugplätze betreiben, auf die Sicherheit des Luftverkehrs pochten. Kleinere Windturbinen zu bauen, sei aber heute nicht mehr wirtschaftlich, so der LEE NRW. Überdies seien sie im Nachteil, wenn sie bei Ausschreibungen mit höheren Anlagen andernorts konkurrieren müssen.
Rechtsanwalt und Windkraftexperte Franz-Josef Tigges, Kanzlei Engemann und Partner, kritisiert im Gespräch mit
E&M auch andere Regionalpläne wegen aus seiner Sicht teils ungeeigneter Flächenausweisungen. Im Münsterland etwa habe der Regionalrat auch Windkraftzonen aus alten Gebietsentwicklungsplänen übernommen. Dadurch zahlen auch solche Areale auf das dortige Flächenziel ein, die Windkraft im Abstand von nur 300 Metern zu Wohngebäuden vorsehen. Moderne und hohe Anlagen seien rechtlich dort überhaupt nicht durchzusetzen und Winzlinge eben nur in der Theorie denkbar. Der Fachanwalt aus Lippstadt wundert sich daher, dass der Regionalplan für das Münsterland unwidersprochen Rechtsgültigkeit erlangt habe. Wie LEE-Chef Vossler drängt auch Tigges darauf, dass das Land die ausgewiesenen Flächen vorzeitig auf ihre Tauglichkeit überprüft und gegebenenfalls mit der Erlaubnis für weitere Flächen nachsteuert. Das soll eigentlich im Fünf-Jahres-Rhythmus erfolgen.
Rechtsvertreter von Windkraftprojektierern wie Franz-Josef Tigges
stehen vor einer kniffeligen juristischen Aufgabe. Die NRW-Regionalpläne weisen jeweils Flächen etwas über den Durst aus. Das lässt Luft, falls ein paar Hektar sich doch als untauglich erweisen sollten. Und es macht die Argumentation für Windparkentwickler vor Gericht schwieriger, die ihre Anlagen unbedingt noch in der Flächenkulisse unterbringen wollen. Die mit den Regionalplänen verbundene Krux aus ihrer Sicht ist, dass es für geplante Windturbinen außerhalb der festgelegten Flächen kaum noch eine Chance auf Realisierung gibt. Denn erfüllen die Bundesländer ihre Flächenvorgaben aus dem WindBG, entfällt auf allen weiteren Arealen die bisherige Privilegierung für Windkraftanlagen im Außenbereich. Diese Bevorzugung sowie das überragende öffentliche Interesse an den Ökoenergien, festgeschrieben in § 2 EEG, hatten Windkraftprojekten lange Zeit den Weg geebnet und zu vielen Erfolgen vor den Gerichten verholfen.
Wer jetzt in Deutschland als Unternehmen seine Fläche auf dem Klageweg zu retten versucht, muss es daher mit dem jeweiligen Regionalplan als Ganzes aufnehmen und ihn aushebeln. Gelingt das, würde wieder die Privilegierung im Außenbereich für Windkraft greifen − und Standorte, die ein Entwickler sich bereits über Verträge mit den Flächeneigentümern gesichert hat, sowie erste Investitionen wären nicht verloren.
Dieser Grundkonflikt tut sich überall in der Republik auf, seit Hessen zunächst im Oktober 2023 als erstes Bundesland sein Zwischenziel (1,8 Prozent der Landesfläche) und dann Anfang 2024 auch das Gesamtziel (2,2 Prozent) als erfüllt gemeldet hatte. Baden-Württemberg könnte in diesen Monaten ebenfalls den 2032er-Flächenbeitragswert (1,8 Prozent) erreichen und damit schneller sein als NRW, wo der Regionalplan Ruhr ja noch aussteht. Über Wohl und Wehe der Länderplanungen und weiterer Windkraftprojekte jedenfalls entscheiden letztlich die Gerichte.
Und Hessen verfügt bereits über ein Urteil: Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Klage einer kommunalen Windenergiebetreibergesellschaft stattgegeben, deren Standort für zehn Turbinen auf dem Taunuskamm zunächst keine Aufnahme in den Plan der Region Südhessen gefunden hatte. Hier rächte sich, dass das Land darauf verzichtet hatte, abweichende Flächenbeitragswerte für die einzelnen Teilregionen im Gesetz zu erlauben, solange in der Addition der Gesamtwert stimmt. Daher sei das Zwischenziel von 1,8 Prozent auch für Südhessen zwingend, argumentierte der Kasseler Senat im Februar 2026. Diese Region komme aber in Summe der ausgewiesenen Windgebiete nur auf 1,5 Prozent ihrer Fläche. Urteil: Die hessischen Flächenbeitragswerte sind nicht erreicht. Fortsetzung des Verfahrens nicht ausgeschlossen, denn eine Revision ist zugelassen.
Montag, 4.05.2026, 09:18 Uhr
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