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Energie & Management > Niedersachsen - LEE fordert mehr Flexibilität für Biogasbetreiber bei Gärresten
Quelle: E&M / Katia Meyer-Tien
Niedersachsen

LEE fordert mehr Flexibilität für Biogasbetreiber bei Gärresten

Das Land Niedersachsen hat beschlossen, dass Biogas-Anlagenbetreiber für Gärrückstände nicht mehr zwingend Lagerkapazitäten für neun Monate vorhalten müssen.
Anlagenbetreiber in Niedersachsen müssen für Gärreste aus Biogasanlagen nicht mehr zwingend Lagerkapazitäten für neun Monate vorhalten. Stattdessen dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen diese auf Flächen Dritter als Düngemittel ausbringen, teilte der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) Niedersachsen mit. Dieser Beschluss folgt auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das im vergangenen Jahr zugunsten eines Klägers gegen die damals gültige Düngemittelverordnung entschieden hatte.

Der Landesverband sieht dies zwar grundsätzlich positiv, fordert allerdings in manchen Punkten Änderungen. Es seien in den Vollzugshinweisen kritische Regelungen getroffen, die hinterfragt werden müssten, so der LEE. Thorsten Kruse, Vorstandsmitglied des LEE, moniert unter anderem, dass nicht alle Kulturen für eine Anrechnung zugelassen sind. „Insbesondere Hauptkulturen, die auch in der Biogasanlage genutzt werden, werden durch die aktuelle Regelung nicht berücksichtigt und der Kreislaufgedanke der Biogaswirtschaft und -substrate wird nicht unterstützt.“

Nicht alle Kulturen anrechenbar

Kruse kritisiert auch den Grundsatz, dass Verträge mit sogenannten Vermittlern nicht anerkannt werden: „In vielen Betrieben ist die Abgabe von Nährstoffen über verschiedene Vermittler geregelt, die eine große Anzahl von Betrieben mit Düngebedarf verbinden und entsprechend Gärprodukte vermitteln“, erklärt Kruse.

Dadurch werde eine intelligente Steuerung der Nährstoffflüsse ermöglicht und ein solcher „Abnehmer-Pool“ sorge für mehr Sicherheit. „Durch Meldeprogramme und Nährstoffbilanzen ist zu jeder Zeit eine Verfolgbarkeit der Gärprodukte gewährleistet. Daher sollten solche Abnahmeverträge ebenfalls anerkannt werden.“

Ein weiterer Kritikpunkt des LEE ist, dass eine „Umsetzung der Anrechnung ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden“ ist. Hier seien durchaus einfachere Ansätze denkbar.

Montag, 22.01.2024, 11:33 Uhr
Heidi Roider
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Das Land Niedersachsen hat beschlossen, dass Biogas-Anlagenbetreiber für Gärrückstände nicht mehr zwingend Lagerkapazitäten für neun Monate vorhalten müssen.
Anlagenbetreiber in Niedersachsen müssen für Gärreste aus Biogasanlagen nicht mehr zwingend Lagerkapazitäten für neun Monate vorhalten. Stattdessen dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen diese auf Flächen Dritter als Düngemittel ausbringen, teilte der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) Niedersachsen mit. Dieser Beschluss folgt auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das im vergangenen Jahr zugunsten eines Klägers gegen die damals gültige Düngemittelverordnung entschieden hatte.

Der Landesverband sieht dies zwar grundsätzlich positiv, fordert allerdings in manchen Punkten Änderungen. Es seien in den Vollzugshinweisen kritische Regelungen getroffen, die hinterfragt werden müssten, so der LEE. Thorsten Kruse, Vorstandsmitglied des LEE, moniert unter anderem, dass nicht alle Kulturen für eine Anrechnung zugelassen sind. „Insbesondere Hauptkulturen, die auch in der Biogasanlage genutzt werden, werden durch die aktuelle Regelung nicht berücksichtigt und der Kreislaufgedanke der Biogaswirtschaft und -substrate wird nicht unterstützt.“

Nicht alle Kulturen anrechenbar

Kruse kritisiert auch den Grundsatz, dass Verträge mit sogenannten Vermittlern nicht anerkannt werden: „In vielen Betrieben ist die Abgabe von Nährstoffen über verschiedene Vermittler geregelt, die eine große Anzahl von Betrieben mit Düngebedarf verbinden und entsprechend Gärprodukte vermitteln“, erklärt Kruse.

Dadurch werde eine intelligente Steuerung der Nährstoffflüsse ermöglicht und ein solcher „Abnehmer-Pool“ sorge für mehr Sicherheit. „Durch Meldeprogramme und Nährstoffbilanzen ist zu jeder Zeit eine Verfolgbarkeit der Gärprodukte gewährleistet. Daher sollten solche Abnahmeverträge ebenfalls anerkannt werden.“

Ein weiterer Kritikpunkt des LEE ist, dass eine „Umsetzung der Anrechnung ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden“ ist. Hier seien durchaus einfachere Ansätze denkbar.

Montag, 22.01.2024, 11:33 Uhr
Heidi Roider

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