Das Bundeswirtschaftsministerium hat sein Eckpunktepapier zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) veröffentlicht. Das Gesetz soll im ersten Quartal 2027 in Kraft treten.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat die Eckpunkte für eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vorgelegt. „Die Kraft-Wärme-Kopplung bleibt ein unverzichtbarer Baustein für eine sichere Strom- und Wärmeversorgung. Gerade dann, wenn Wind und Sonne nicht ausreichend Energie liefern, brauchen wir Anlagen, die flexibel einspringen und zuverlässig Strom und Wärme bereitstellen“, sagte die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche (CDU).
Das Ministerium will den zeitlichen Rahmen der Förderung unter anderem bis Ende 2035 ausdehnen und zugleich die Förderbedingungen ändern. Im Mittelpunkt stehen Investitionen in KWK-Anlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie eine stärkere Ausrichtung des Anlagenbetriebs an Strompreisen und Netzanforderungen.
Grundlage der Vorschläge ist die inzwischen abgeschlossene Evaluierung des KWKG im Auftrag des Ministeriums (wir berichteten). Es soll demnach wieder auf die Inbetriebnahme der KWK-Anlage oder des Wärmenetzes abgestellt werden, wie es auch schon vor dem KWKG 2025 der Fall war. Das bedeutet, dass eine Förderung für KWK-Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie für Wärmenetze und -speicher in Anspruch genommen werden kann, sofern diese bis Ende 2035 den Dauerbetrieb aufnehmen.
Gleichzeitig will das BMWE die Förderzeiträume verkürzen. Betreiber könnten die ihnen zustehende Förderung damit über einen kürzeren Zeitraum abrufen. Das Ministerium verspricht sich davon bessere Bedingungen für die Finanzierung neuer Anlagen. „Um die Wärmewende zu unterstützen, soll zudem die Förderung einzelner Wärmenetze angehoben werden“, teilte das BMWE weiter. Damit soll eine Harmonisierung mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) erreicht werden.
Höhere Förderung für Wärmenetze vorgesehenIn den Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme (iKWK) müssen Projekte bis Ende 2031 einen Zuschlag erhalten, was mit einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis Ende 2035 in etwa korrespondiert. Die Ausschreibungen für KWK und iKWK sollen laut dem Eckpunktepapier im halbjährlichen Turnus fortgeführt werden. Ausschreibungsmengen, die nach 2025 entfallen sind, da es keine weiteren Ausschreibungen gab, sollen mit den wieder einsetzenden Ausschreibungen nachgeholt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Betriebsweise der KWK-Anlagen. Mit dem Ausbau von Wind- und Solarstrom soll sich ihre Rolle stärker auf Zeiten mit entsprechender Residuallast verlagern. Das Ministerium will deshalb Anreize setzen, damit Betreiber ihre Stromproduktion bei negativen sowie schwach positiven Börsenstrompreisen reduzieren. Damit sollen unter anderem Abregelungen und Redispatch-Maßnahmen zurückgehen. Auch die Direktvermarktung soll nach dem Vorbild des EEG gestärkt werden. Wie die Vorgaben im Einzelnen ausgestaltet werden, soll der angekündigte Gesetzentwurf zeigen.
Als wichtigen Anreiz für eine systemdienliche, flexible Fahrweise sieht das BMWE weiterhin die Senkung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden. Nach derzeit geltendem KWKG werden die förderfähigen Stunden pro Jahr sukzessive von derzeit 3.300 Stunden auf 2.500 Stunden ab 2030 abgesenkt. „Dies bewirkt, dass KWK-Anlagen ihre Stromeinspeisung auf die jeweiligen Stunden mit den höchsten Strompreisen im Jahr konzentrieren“, schreiben die Autoren im
Eckpunktepapier.
Diese Absenkung soll mit der anstehenden Novelle über 2030 hinaus fortgeführt werden. Demnach werden die förderfähigen Stunden alle zwei Jahre in Schritten von jeweils 200 Stunden bis zum Jahr 2040 auf 1.500 Stunden reduziert. Aus Gründen der Konsistenz wird diese Regelung auf das Ausschreibungssegment ausgedehnt.
Die Förderung soll nach den Plänen des Ministeriums zudem stringenter auf die systemdienliche Einspeisung in öffentliche Netze ausgerichtet werden, ohne die industrielle KWK zu benachteiligen. Bei kleineren Anlagen soll die Förderung an das Niveau großer Anlagen angeglichen werden.
Für die beihilferechtliche Behandlung der Novelle beruft sich das BMWE auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2026. Der EuGH folgte demnach der deutschen Auffassung, dass die Förderung nach dem KWKG 2020 keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellt. Das Ministerium geht davon aus, dass sich diese Entscheidung auf das bestehende KWKG übertragen lässt.
Als nächsten Schritt will das Ministerium einen Gesetzentwurf vorlegen. Einen Kabinettsbeschluss strebt das BMWE noch für den Herbst 2026 an. Anschließend müssen Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Nach dem Zeitplan des Ministeriums soll die KWKG-Novelle spätestens im ersten Quartal 2027 in Kraft treten.
(hr)
 |
Das KWKG-Eckpunktepapier als PDF. Zur Vollansicht bitte auf die Grafik klicken Quelle: BMWE |
Dienstag, 22.09.2026, 11:43 Uhr
© 2026 Energie & Management GmbH