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Energie & Management > KWK - Keine vollständige Energiesteuerentlastung mehr für KWK
Quelle: Fotolia / XtravaganT
KWK

Keine vollständige Energiesteuerentlastung mehr für KWK

Die vollständige Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen kann seit dem 1. Januar nicht mehr gewährt werden. Davon sind auch Bestandsanlagen betroffen. Details von *Markus Gailfuß. 
Es sind nur fünf Zeilen auf einer Seite des Bundesgesetzblattes in der Ausgabe vom 15. Dezember 2023. Die Auswirkungen indes für die KWK-Branche werden nach Auffassung des BHKW-Infozentrums groß sein. Denn in diesen wenigen Zeilen teilt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 361 mit, dass zum 31. Dezember 2023 die Freistellungsanzeige für die vollständige Steuerentlastung für den Brennstoff-/Kraftstoffeinsatz in KWK-Anlagen ausgelaufen ist.

Neuregelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz ab 2024

Eine vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG für den in KWK-Anlagen eingesetzten Brenn- beziehungsweise Kraftstoff ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen und kann demnach seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt werden. 

Betreiber von KWK-Anlagen haben aber weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen. 
Während der Unterschied zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Energiesteuer-Entlastung bei Erdgas-Einsatz nur gering ist, kann dies bei anderen Brenn-/Kraftstoffen erheblich sein.

Der Wegfall der vollständigen Steuerentlastung gilt nicht nur für Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen, deren Anlagen ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Diese Regelung gilt auch für alle bestehenden KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

Das Forum Contracting weist auf diesen Sachverhalt in einem Rundschreiben hin. Dort heißt es: „Dem Energiesteuerrecht ist die aus dem EEG bekannte Regelungstechnik, Rechtsänderungen nicht auf Erzeugungsanlagen anzuwenden, die vor der Rechtsänderung bereits in Betrieb waren und insoweit Bestandsschutz zu gewähren, fremd. Mit einer Änderung steuerrechtlicher Vorschriften haben die Marktakteure grundsätzlich zu rechnen.“

*Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum, Rastatt

Montag, 8.01.2024, 09:02 Uhr
Redaktion
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Keine vollständige Energiesteuerentlastung mehr für KWK
Die vollständige Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen kann seit dem 1. Januar nicht mehr gewährt werden. Davon sind auch Bestandsanlagen betroffen. Details von *Markus Gailfuß. 
Es sind nur fünf Zeilen auf einer Seite des Bundesgesetzblattes in der Ausgabe vom 15. Dezember 2023. Die Auswirkungen indes für die KWK-Branche werden nach Auffassung des BHKW-Infozentrums groß sein. Denn in diesen wenigen Zeilen teilt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 361 mit, dass zum 31. Dezember 2023 die Freistellungsanzeige für die vollständige Steuerentlastung für den Brennstoff-/Kraftstoffeinsatz in KWK-Anlagen ausgelaufen ist.

Neuregelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz ab 2024

Eine vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG für den in KWK-Anlagen eingesetzten Brenn- beziehungsweise Kraftstoff ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen und kann demnach seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt werden. 

Betreiber von KWK-Anlagen haben aber weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen. 
Während der Unterschied zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Energiesteuer-Entlastung bei Erdgas-Einsatz nur gering ist, kann dies bei anderen Brenn-/Kraftstoffen erheblich sein.

Der Wegfall der vollständigen Steuerentlastung gilt nicht nur für Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen, deren Anlagen ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Diese Regelung gilt auch für alle bestehenden KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

Das Forum Contracting weist auf diesen Sachverhalt in einem Rundschreiben hin. Dort heißt es: „Dem Energiesteuerrecht ist die aus dem EEG bekannte Regelungstechnik, Rechtsänderungen nicht auf Erzeugungsanlagen anzuwenden, die vor der Rechtsänderung bereits in Betrieb waren und insoweit Bestandsschutz zu gewähren, fremd. Mit einer Änderung steuerrechtlicher Vorschriften haben die Marktakteure grundsätzlich zu rechnen.“

*Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum, Rastatt

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