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Energie & Management > Österreich - Höchstgericht gibt Maxenergy Austria recht
Quelle: Pixabay / slon_pics
Österreich

Höchstgericht gibt Maxenergy Austria recht

Im Rechtsstreit mit Verbraucherschützern betonte das Unternehmen, es habe Verträge vor Ablauf der Dauer einer Preisgarantie kündigen dürfen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies.
Die Maxenergy Austria durfte die Lieferverträge von Kunden bereits nach zwölf Monaten kündigen, obwohl sie diesen eine Preisgarantie für 18 Monate gegeben hatte. Zu dieser Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs in zwei Fällen, teilte die Maxenergy am 28. November mit.

Das Unternehmen hatte die Lieferverträge nach deren zwölfmonatiger Mindestlaufzeit gekündigt − „aufgrund des erheblichen Anstiegs der Preise von Strom und Gas im Jahr 2021 und der zu erwartenden weiteren Steigerungen für das Jahr 2022“, wie es argumentierte. Betroffen waren nicht zuletzt rund 11.000 Haushaltskunden, die Maxenergy im Zuge der Aktion „Energiekosten-Stop“ des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) akquiriert hatte. In der Folge erhob der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen das Unternehmen.

Ebenso leitete der Verbraucherschutzverein (VSV) eine Sammelklage ein. Die beiden Konsumentenschutzorganisationen konstatierten, eine Preisgarantie von 18 Monaten sei sinnlos, wenn die Kunden bereits nach zwölf Monaten gekündigt werden könnten. Faktisch habe die Maxenergy mit der Preisgarantie auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Im Januar 2023 bestätigte das Landesgericht Feldkirch in Vorarlberg diese Ansicht in zweiter Instanz. Der VKI und der VSV forderten die Maxenergy daher auf, Schadenersatzzahlungen an die betroffenen Kunden zu leisten.

Die Maxenergy wandte sich indessen an den OGH und bekam nun in zwei Verfahren gegen den VKI offenbar recht. Laut einer Aussendung des Unternehmens konstatierte das Höchstgericht sinngemäß, die Bindungsfrist und die Preisgarantie seien „zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Kriterien des Vertrags.“ Die Möglichkeit, diesen vor Ablauf der Dauer der Preisgarantie kündigen zu können, mache die Garantie nicht sinnlos, weil der Vertrag grundsätzlich auch über seine Mindestdauer hinaus aufrecht bleiben könne. Maxenergy habe die Kunden über diesen Sachverhalt nie im Unklaren gelassen. Die betreffenden Bestimmungen in den Verträgen seien ferner „weder gröblich benachteiligend noch intransparent.“ Somit hätten die Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz. Laut der Maxenergy ist nun „Rechtssicherheit für alle in dieser Rechtsfrage bislang unentschiedenen Verfahren gegeben.“

Rechtsstreit geht weiter

Eine Auffassung, die der Chefjurist des VSV, Peter Kolba, bestreitet. Er bezeichnete die Urteile des OGH auf Anfrage der Redaktion als nicht nachvollziehbar: „Meiner Meinung nach konnte man die Lieferverträge der Maxenergy nur so verstehen, dass die Kunden nach zwölf Monaten aussteigen können, das Unternehmen aber für 18 Monate gebunden ist.“ Kolba zufolge wird der VSV seine Sammelklagen weiterführen. Ferner wird der Verband bei den mit den Verfahren gegen Maxenergy befassten Gerichten, darunter dem Landesgericht Feldkirch, beantragen, sich an das Europäische Gericht zu wenden. Es gehe um die Frage, ob die Werbung der Maxenergy mit der 18-monatigen Preisgarantie irreführend gewesen sei. Sollte das Europäische Gericht dies bejahen, müsste der OGH dieser Feststellung folgen. Selbst beim Europäischen Gericht vorstellig werden können laut Kolba weder die Juristen, die den VSV bei seiner Sammelklage gegen die Maxenergy vertreten, noch der VKI.

Allerdings will Kolba auch gegen den VKI vorgehen und diesem „den Streit verkünden. Wir möchten wissen, wie er die Verträge der Maxenergy mit ihren Kunden verstanden hat.“ Schließlich sei die Maxenergy durch die Aktion Energiekosten-Stop des VKI zu den betroffenen Kunden gekommen.

VKI akzeptiert Urteil

Der VKI reagierte auf eine Anfrage der Redaktion nicht. Medienberichten zufolge erklärte ein Jurist des Vereins gegenüber der Austria Presse Agentur, das Urteil des OGH sei zur Kenntnis zu nehmen. Den Kunden bleibe nichts anderes übrig, als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energieversorger nachzusehen, ob diese Mindestvertragsdauern vorsehen, die kürzer sind als allfällige Preisgarantien. Zur Rolle des VKI in der Causa äußerte sich der Jurist nicht.

Mittwoch, 29.11.2023, 09:17 Uhr
Klaus Fischer
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Höchstgericht gibt Maxenergy Austria recht
Im Rechtsstreit mit Verbraucherschützern betonte das Unternehmen, es habe Verträge vor Ablauf der Dauer einer Preisgarantie kündigen dürfen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies.
Die Maxenergy Austria durfte die Lieferverträge von Kunden bereits nach zwölf Monaten kündigen, obwohl sie diesen eine Preisgarantie für 18 Monate gegeben hatte. Zu dieser Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs in zwei Fällen, teilte die Maxenergy am 28. November mit.

Das Unternehmen hatte die Lieferverträge nach deren zwölfmonatiger Mindestlaufzeit gekündigt − „aufgrund des erheblichen Anstiegs der Preise von Strom und Gas im Jahr 2021 und der zu erwartenden weiteren Steigerungen für das Jahr 2022“, wie es argumentierte. Betroffen waren nicht zuletzt rund 11.000 Haushaltskunden, die Maxenergy im Zuge der Aktion „Energiekosten-Stop“ des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) akquiriert hatte. In der Folge erhob der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen das Unternehmen.

Ebenso leitete der Verbraucherschutzverein (VSV) eine Sammelklage ein. Die beiden Konsumentenschutzorganisationen konstatierten, eine Preisgarantie von 18 Monaten sei sinnlos, wenn die Kunden bereits nach zwölf Monaten gekündigt werden könnten. Faktisch habe die Maxenergy mit der Preisgarantie auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Im Januar 2023 bestätigte das Landesgericht Feldkirch in Vorarlberg diese Ansicht in zweiter Instanz. Der VKI und der VSV forderten die Maxenergy daher auf, Schadenersatzzahlungen an die betroffenen Kunden zu leisten.

Die Maxenergy wandte sich indessen an den OGH und bekam nun in zwei Verfahren gegen den VKI offenbar recht. Laut einer Aussendung des Unternehmens konstatierte das Höchstgericht sinngemäß, die Bindungsfrist und die Preisgarantie seien „zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Kriterien des Vertrags.“ Die Möglichkeit, diesen vor Ablauf der Dauer der Preisgarantie kündigen zu können, mache die Garantie nicht sinnlos, weil der Vertrag grundsätzlich auch über seine Mindestdauer hinaus aufrecht bleiben könne. Maxenergy habe die Kunden über diesen Sachverhalt nie im Unklaren gelassen. Die betreffenden Bestimmungen in den Verträgen seien ferner „weder gröblich benachteiligend noch intransparent.“ Somit hätten die Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz. Laut der Maxenergy ist nun „Rechtssicherheit für alle in dieser Rechtsfrage bislang unentschiedenen Verfahren gegeben.“

Rechtsstreit geht weiter

Eine Auffassung, die der Chefjurist des VSV, Peter Kolba, bestreitet. Er bezeichnete die Urteile des OGH auf Anfrage der Redaktion als nicht nachvollziehbar: „Meiner Meinung nach konnte man die Lieferverträge der Maxenergy nur so verstehen, dass die Kunden nach zwölf Monaten aussteigen können, das Unternehmen aber für 18 Monate gebunden ist.“ Kolba zufolge wird der VSV seine Sammelklagen weiterführen. Ferner wird der Verband bei den mit den Verfahren gegen Maxenergy befassten Gerichten, darunter dem Landesgericht Feldkirch, beantragen, sich an das Europäische Gericht zu wenden. Es gehe um die Frage, ob die Werbung der Maxenergy mit der 18-monatigen Preisgarantie irreführend gewesen sei. Sollte das Europäische Gericht dies bejahen, müsste der OGH dieser Feststellung folgen. Selbst beim Europäischen Gericht vorstellig werden können laut Kolba weder die Juristen, die den VSV bei seiner Sammelklage gegen die Maxenergy vertreten, noch der VKI.

Allerdings will Kolba auch gegen den VKI vorgehen und diesem „den Streit verkünden. Wir möchten wissen, wie er die Verträge der Maxenergy mit ihren Kunden verstanden hat.“ Schließlich sei die Maxenergy durch die Aktion Energiekosten-Stop des VKI zu den betroffenen Kunden gekommen.

VKI akzeptiert Urteil

Der VKI reagierte auf eine Anfrage der Redaktion nicht. Medienberichten zufolge erklärte ein Jurist des Vereins gegenüber der Austria Presse Agentur, das Urteil des OGH sei zur Kenntnis zu nehmen. Den Kunden bleibe nichts anderes übrig, als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energieversorger nachzusehen, ob diese Mindestvertragsdauern vorsehen, die kürzer sind als allfällige Preisgarantien. Zur Rolle des VKI in der Causa äußerte sich der Jurist nicht.

Mittwoch, 29.11.2023, 09:17 Uhr
Klaus Fischer

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