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Energie & Management > Politik - Gasspeichergesetz und Netzhöherauslastung verlängert
Quelle: Fotolia / oqopo
Politik

Gasspeichergesetz und Netzhöherauslastung verlängert

Das Bundeskabinett hat beschlossen, das Gasspeichergesetz und die Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes bis Ende März 2027 zu verlängern. Die Anlagenanmeldung wurde vereinfacht.
Im Bereich des Energierechts und Energiewirtschaftsrechts traf das Bundeskabinett am 13. September verschiedene Regelungen. So wurde der Gesetzentwurf zur Verlängerung des sogenannten „Gasspeichergesetzes“ (Paragraf 35a ff. EnWG) beschlossen. Damit werden die vorgeschriebenen wichtigen Füllstandsvorgaben für Gasspeicher bis 31. März 2027 fortgelten. Die Speicher müssen also jeweils bis 1. September zu 75 Prozent, zum 1. Oktober zu 85 Prozent, zum 1. November zu 95 Prozent und bis 1. Februar noch zu 40 Prozent gefüllt sein. Derzeit liegt der Füllstand der deutschen Speicher im Schnitt bei rund 94 Prozent.

Daneben wurde auch eine Verlängerung der Möglichkeit der temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes (Paragraf 49b EnWG) bis 31. März 2027 vom Bundeskabinett verabschiedet. Neben dem beschleunigten Stromnetzausbau komme kurzfristig auch der Optimierung der bestehenden Stromnetze eine wichtige Bedeutung zu, hieß es zur Begründung.

Damit reagierte die Bundesregierung auf die seit dem 1. Januar 2023 gewonnenen positiven praktischen Erfahrungen mit der temporären Höherauslastung. Seit Beginn der Legislaturperiode wurde zudem erreicht, dass innovative Leiterseile deutlich schneller und unbürokratischer in bestehenden Trassen aufgelegt werden können.

Vereinfachte Anlagenzertifizierung

Außerdem gab es Festlegungen zur Beschleunigung von Netzanschlüssen von Erneuerbaren-Anlagen (Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung − NELEV). Hierfür wurden die bisherigen Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht ausgeweitet. Diese galt bislang nur für Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches Niederspannungsnetz. Sie soll zukünftig unabhängig von der Spannungsebene für alle Anlagen gelten, die eine maximale installierte Gesamtleistung von bis zu 500 kW und eine maximale Einspeiseleistung von 270 kW aufweisen.

Dadurch bedürfe es keiner Anlagenzertifikate mehr für diese Anlagen, so das Kabinett. Ausreichend sei vielmehr ein vereinfachter Nachweis, der im Wesentlichen über Einheiten- und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden kann.

Um die Anwendung dieser Ausnahmeerweiterung möglichst schnell zu ermöglichen, aber gleichzeitig die Systemsicherheit des Stromnetzes zu wahren, werde zeitnah eine Überarbeitung der Technischen Anschlussregeln (TAR) durch das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE-FNN) erfolgen. Einige wenige zusätzliche materielle technische Anforderungen werden voraussichtlich im November in einer separaten Verordnung (EAAV) geregelt.
 
Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate

Die zweite zentrale Säule des Regelungspakets ist die Schaffung eines verpflichtenden digitalen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate sämtlicher Spannungsebenen. Die Einrichtung eines solchen Registers ist von der Energiebranche schon länger gefordert worden. Das Register in Form einer über das Internet zugänglichen Datenbank dient als Grundlage für die Digitalisierung und Marktüberwachung. Dadurch werde der Netzanschlussprozess für die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinfacht sowie mehr Verbindlichkeit bei der Einhaltung der technischen Anforderungen erreicht, so das Kabinett.

Das Register verpflichte Hersteller von zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten zur Einstellung der Zertifikate ins Internet. Der Netzbetreiber könne sich dann im Rahmen des Netzanschlussprozesses auf den in dem Register angegebenen Status verlassen und müsse keine eigenständige Prüfung der Zertifikate mehr vornehmen.

Zukünftig müssten die Anlagenbetreiber dem Verteilnetzbetreiber dann nur noch die Zertifikatnummer des in ihrer Anlage verbauten Wechselrichters nennen. Für den Anlagenbetreiber entfällt damit ein erheblicher bürokratischer Aufwand. Die wesentlichen Regelungen zu dem neuen Register werden im Rahmen des Solarpakets in das EnWG eingefügt. Sie werden durch Regelungen in der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) konkretisiert.

Die Verordnung ist Teil eines umfangreichen Gesamtpakets zur Weiterentwicklung und Modernisierung des Zertifizierungsverfahrens für die technischen Mindestanforderungen an Stromerzeugungs- und Speicheranlagen. Es wurde gemeinsam vom BMWK und der Bundesnetzagentur unter enger Beteiligung der Branche erarbeitet, um eine praxistaugliche Lösung zu sichern.

Donnerstag, 14.09.2023, 16:55 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Politik - Gasspeichergesetz und Netzhöherauslastung verlängert
Quelle: Fotolia / oqopo
Politik
Gasspeichergesetz und Netzhöherauslastung verlängert
Das Bundeskabinett hat beschlossen, das Gasspeichergesetz und die Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes bis Ende März 2027 zu verlängern. Die Anlagenanmeldung wurde vereinfacht.
Im Bereich des Energierechts und Energiewirtschaftsrechts traf das Bundeskabinett am 13. September verschiedene Regelungen. So wurde der Gesetzentwurf zur Verlängerung des sogenannten „Gasspeichergesetzes“ (Paragraf 35a ff. EnWG) beschlossen. Damit werden die vorgeschriebenen wichtigen Füllstandsvorgaben für Gasspeicher bis 31. März 2027 fortgelten. Die Speicher müssen also jeweils bis 1. September zu 75 Prozent, zum 1. Oktober zu 85 Prozent, zum 1. November zu 95 Prozent und bis 1. Februar noch zu 40 Prozent gefüllt sein. Derzeit liegt der Füllstand der deutschen Speicher im Schnitt bei rund 94 Prozent.

Daneben wurde auch eine Verlängerung der Möglichkeit der temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes (Paragraf 49b EnWG) bis 31. März 2027 vom Bundeskabinett verabschiedet. Neben dem beschleunigten Stromnetzausbau komme kurzfristig auch der Optimierung der bestehenden Stromnetze eine wichtige Bedeutung zu, hieß es zur Begründung.

Damit reagierte die Bundesregierung auf die seit dem 1. Januar 2023 gewonnenen positiven praktischen Erfahrungen mit der temporären Höherauslastung. Seit Beginn der Legislaturperiode wurde zudem erreicht, dass innovative Leiterseile deutlich schneller und unbürokratischer in bestehenden Trassen aufgelegt werden können.

Vereinfachte Anlagenzertifizierung

Außerdem gab es Festlegungen zur Beschleunigung von Netzanschlüssen von Erneuerbaren-Anlagen (Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung − NELEV). Hierfür wurden die bisherigen Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht ausgeweitet. Diese galt bislang nur für Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches Niederspannungsnetz. Sie soll zukünftig unabhängig von der Spannungsebene für alle Anlagen gelten, die eine maximale installierte Gesamtleistung von bis zu 500 kW und eine maximale Einspeiseleistung von 270 kW aufweisen.

Dadurch bedürfe es keiner Anlagenzertifikate mehr für diese Anlagen, so das Kabinett. Ausreichend sei vielmehr ein vereinfachter Nachweis, der im Wesentlichen über Einheiten- und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden kann.

Um die Anwendung dieser Ausnahmeerweiterung möglichst schnell zu ermöglichen, aber gleichzeitig die Systemsicherheit des Stromnetzes zu wahren, werde zeitnah eine Überarbeitung der Technischen Anschlussregeln (TAR) durch das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE-FNN) erfolgen. Einige wenige zusätzliche materielle technische Anforderungen werden voraussichtlich im November in einer separaten Verordnung (EAAV) geregelt.
 
Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate

Die zweite zentrale Säule des Regelungspakets ist die Schaffung eines verpflichtenden digitalen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate sämtlicher Spannungsebenen. Die Einrichtung eines solchen Registers ist von der Energiebranche schon länger gefordert worden. Das Register in Form einer über das Internet zugänglichen Datenbank dient als Grundlage für die Digitalisierung und Marktüberwachung. Dadurch werde der Netzanschlussprozess für die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinfacht sowie mehr Verbindlichkeit bei der Einhaltung der technischen Anforderungen erreicht, so das Kabinett.

Das Register verpflichte Hersteller von zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten zur Einstellung der Zertifikate ins Internet. Der Netzbetreiber könne sich dann im Rahmen des Netzanschlussprozesses auf den in dem Register angegebenen Status verlassen und müsse keine eigenständige Prüfung der Zertifikate mehr vornehmen.

Zukünftig müssten die Anlagenbetreiber dem Verteilnetzbetreiber dann nur noch die Zertifikatnummer des in ihrer Anlage verbauten Wechselrichters nennen. Für den Anlagenbetreiber entfällt damit ein erheblicher bürokratischer Aufwand. Die wesentlichen Regelungen zu dem neuen Register werden im Rahmen des Solarpakets in das EnWG eingefügt. Sie werden durch Regelungen in der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) konkretisiert.

Die Verordnung ist Teil eines umfangreichen Gesamtpakets zur Weiterentwicklung und Modernisierung des Zertifizierungsverfahrens für die technischen Mindestanforderungen an Stromerzeugungs- und Speicheranlagen. Es wurde gemeinsam vom BMWK und der Bundesnetzagentur unter enger Beteiligung der Branche erarbeitet, um eine praxistaugliche Lösung zu sichern.

Donnerstag, 14.09.2023, 16:55 Uhr
Susanne Harmsen

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