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Energie & Management > Recht - Die Bundeswehr als juristischer Tiefflieger gegen Windkraft
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Die Bundeswehr als juristischer Tiefflieger gegen Windkraft

Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westalen hat das Bauverbot für Windkraftanlagen in der Nähe eines Truppenübungsplatzes im Teutoburger Wald teilweise gekippt.
Doch Windräder anstelle von Tieffliegern auf der Gauseköte? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung des Kreises Lippe gegen den Bau von 13 Windenenergieanlagen auf dem Höhenzug im südöstlichen Teutoburger Wald teilweise aufgehoben. Für sieben der geplanten Anlagen muss neu entschieden werden, für die anderen sechs sei die Verweigerung rechtlich nicht zu beanstanden, teilt das OVG mit.

Vor Gericht gezogen war das Unternehmen Westfalenwind. Der Energieerzeuger mit Sitz in Paderborn hatte die Genehmigung für die Errichtung von Anlagen bei Detmold, Horn-Bad Meinberg und Schlangen im Kreis Lippe beantragt. In der Gegend befindet sich ein Truppenübungsplatz, über dem Kampfflugzeuge ihre Kreise ziehen. Westfalenwind schwebten Windkraftanlagen mit einer Höhe von 246 Metern Höhe vor.

Die Bundeswehr meldete zunächst keine Bedenken an, machte aber kehrt marsch, nachdem britische Militärs, denen sie das Areal überlässt, bei ihr interveniert hatten. Nun wies die Bundeswehr darauf hin, dass sich die vorgesehenen Standorte „innerhalb von insbesondere für Militärhubschrauber wichtigen Flugbeschränkungsgebieten und innerhalb eines zwingenden Ausflugkorridors von Militärflugzeugen befänden“, wie es in der Mitteilung des OVG heißt. Sie sah ein nicht hinnehmbares Risiko für die Sicherheit des militärischen Luftverkehrs. Die für die Luftaufsicht in ganz NRW zuständige Bezirksregierung Münster teilte die Sichtweise. Westfalenwind erhielt vom Kreis Lippe in der Folge den Laufpass.

Widersprüchliche Angaben der Militärs

Das OVG sieht die Manöver aus anderer Perspektive. „Die konkrete Gefährdung des militärischen Luftverkehrs, die für die Verweigerung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung und die Annahme dem Vorhaben entgegenstehender verteidigungspolitischer Belange gleichermaßen erforderlich ist“, lasse sich nur für sechs Anlagen feststellen, schreibt das Gericht. Bei den übrigen stolperten die Richter über teils widersprüchliche Angaben der beteiligten militärischen Stellen. Und es erschloss sich den Richtern nicht, „dass der von der Bundeswehr angeführte militärische Tiefflugkorridor zum Ausflug von bei Manövern eingesetzten Kampfjets so noch als schützenswerter Belang existiert beziehungsweise genutzt wird“.

Auch was die Flughöhe betrifft, sieht Justitia die Übungsmanöver mit anderen Augen. Vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse und der Eigenart der allenfalls betroffenen Übungen sei es „nicht plausibel, dass die Kampfjets im Bereich dieser Anlagenstandorte noch so tief fliegen (müssen), dass sie die Windenergieanlagen nicht gefahrlos überqueren können“ (Aktenzeichen: 22 D 150/22.AK).
 

Montag, 19.02.2024, 20:50 Uhr
Manfred Fischer
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Die Bundeswehr als juristischer Tiefflieger gegen Windkraft
Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westalen hat das Bauverbot für Windkraftanlagen in der Nähe eines Truppenübungsplatzes im Teutoburger Wald teilweise gekippt.
Doch Windräder anstelle von Tieffliegern auf der Gauseköte? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung des Kreises Lippe gegen den Bau von 13 Windenenergieanlagen auf dem Höhenzug im südöstlichen Teutoburger Wald teilweise aufgehoben. Für sieben der geplanten Anlagen muss neu entschieden werden, für die anderen sechs sei die Verweigerung rechtlich nicht zu beanstanden, teilt das OVG mit.

Vor Gericht gezogen war das Unternehmen Westfalenwind. Der Energieerzeuger mit Sitz in Paderborn hatte die Genehmigung für die Errichtung von Anlagen bei Detmold, Horn-Bad Meinberg und Schlangen im Kreis Lippe beantragt. In der Gegend befindet sich ein Truppenübungsplatz, über dem Kampfflugzeuge ihre Kreise ziehen. Westfalenwind schwebten Windkraftanlagen mit einer Höhe von 246 Metern Höhe vor.

Die Bundeswehr meldete zunächst keine Bedenken an, machte aber kehrt marsch, nachdem britische Militärs, denen sie das Areal überlässt, bei ihr interveniert hatten. Nun wies die Bundeswehr darauf hin, dass sich die vorgesehenen Standorte „innerhalb von insbesondere für Militärhubschrauber wichtigen Flugbeschränkungsgebieten und innerhalb eines zwingenden Ausflugkorridors von Militärflugzeugen befänden“, wie es in der Mitteilung des OVG heißt. Sie sah ein nicht hinnehmbares Risiko für die Sicherheit des militärischen Luftverkehrs. Die für die Luftaufsicht in ganz NRW zuständige Bezirksregierung Münster teilte die Sichtweise. Westfalenwind erhielt vom Kreis Lippe in der Folge den Laufpass.

Widersprüchliche Angaben der Militärs

Das OVG sieht die Manöver aus anderer Perspektive. „Die konkrete Gefährdung des militärischen Luftverkehrs, die für die Verweigerung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung und die Annahme dem Vorhaben entgegenstehender verteidigungspolitischer Belange gleichermaßen erforderlich ist“, lasse sich nur für sechs Anlagen feststellen, schreibt das Gericht. Bei den übrigen stolperten die Richter über teils widersprüchliche Angaben der beteiligten militärischen Stellen. Und es erschloss sich den Richtern nicht, „dass der von der Bundeswehr angeführte militärische Tiefflugkorridor zum Ausflug von bei Manövern eingesetzten Kampfjets so noch als schützenswerter Belang existiert beziehungsweise genutzt wird“.

Auch was die Flughöhe betrifft, sieht Justitia die Übungsmanöver mit anderen Augen. Vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse und der Eigenart der allenfalls betroffenen Übungen sei es „nicht plausibel, dass die Kampfjets im Bereich dieser Anlagenstandorte noch so tief fliegen (müssen), dass sie die Windenergieanlagen nicht gefahrlos überqueren können“ (Aktenzeichen: 22 D 150/22.AK).
 

Montag, 19.02.2024, 20:50 Uhr
Manfred Fischer

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