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Energie & Management > Recht - BGH-Urteil um Stuttgarts Fernwärmenetz
Quelle: Shutterstock / sergign
Recht

BGH-Urteil um Stuttgarts Fernwärmenetz

Wem gehört das Fernwärmenetz in Stuttgart? Darüber wurde Jahre gestritten. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Urteil verkündet.
Konkret ist es um die Frage gegangen, wer Eigentümer des Fernwärmenetzes ist: die Stadt Stuttgart oder der Karlsruher Energieversorger EnBW Energie Baden-Württemberg AG. Grund für den Streit ist ein Vertrag, der im Jahr 2013 auslief und nie erneuert worden ist. Aufgrund des Vertrages hatte EnBW das Fernwärmenetz verlegt und größtenteils auf städtischen Grundstücken auf 218 Kilometer ausgebaut. 

Der Gemeinderat hatte im Jahr 2016 beschlossen, Eigentum und Betrieb des Netzes selbst übernehmen zu wollen und die EnBW auf entweder Überlassung oder aber Rückbau der Anlagen verklagt. Die Vorinstanzen hatten die Klage der Stadt auf Herausgabe der Anlagen abgewiesen. Gleichzeitig verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart die EnBW im Jahr 2020 dazu, die Anlagen zurückzubauen. Eine Klage der EnBW wiederum, die einen neuen Vertrag mit der Stadt zur Wegenutzung erzwingen wollte, wurde ebenfalls abgewiesen.

BGH-Urteil: Netz muss im Boden bleiben 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun am 5. Dezember in einem Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der EnBW entschieden, dass das Stuttgarter Fernwärmenetz Eigentum des Energiekonzerns EnBW ist. Ebenso wenig kann die Stadt verlangen, dass die Netze zurückgebaut werden müssen. 

Umgekehrt hat aber auch der EnBW-Konzern, der das Fernwärmenetz in Zukunft weiterbetreiben möchte, „keinen kartellrechtlichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes“, schreibt das Gericht in einer Mitteilung.

Der BGH bestätigt damit jetzt die Vorinstanzen in dem Punkt, dass EnBW die Eigentümerin ist. Die Landeshauptstadt könne die Übereignung des Netzes nicht verlangen (Az. KZR 101/20). In einem weiteren wichtigen Punkt hat der BGH jedoch anders entschieden: Der Energiekonzern muss nach diesem BGH-Urteil die Anlagen des Stuttgarter Fernwärmenetzes auch nicht zurückbauen. Dahingehend habe der Senat anders entschieden als zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff in Karlsruhe zur Deutschen Presse-Agentur (dpa)

Es kann der Stadt zudem aus kartellrechtlichen Gründen nicht verwehrt werden, in Anlehnung an die − nur für den Strom- und Gasbereich geltende − Regelung des § 46 EnWG im eigenen Interesse und in dem der Allgemeinheit Wegenutzungsrechte zeitlich begrenzt zu vergeben, um so die wettbewerblichen Nachteile, die mit einem Leitungsmonopol verbunden sind, zumindest teilweise zu kompensieren, so die BGH-Richter.

EnBW will weiterhin mit der Stadt zusammenarbeiten

Die EnBW begrüßt die Entscheidung des BGH, wonach die Stadt Stuttgart keinen Anspruch auf die Herausgabe des Fernwärmenetzes in Stuttgart hat. Die EnBW bekräftigt in ihrer Mitteilung, dass sie auch in Zukunft zur Zusammenarbeit mit der Stadt Stuttgart bereit ist.

„Wir sind davon überzeugt, dass wir mit unseren Erzeugungsanlagen in Kombination mit unserem Fernwärmenetz einen wesentlichen Beitrag zur Wärmewende in Stadt und Region leisten können und möchten die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung gemeinsam mit der Stadt Stuttgart gestalten“, teilte dazu Andreas Mühlig mit, Leiter Erzeugung Betrieb und damit unter anderem verantwortlich für die Fernwärmeversorgung bei der EnBW.

Die Stadt Stuttgart blickt ebenfalls positiv auf das Urteil. „Schon seit 2012 ist es unser Anliegen, ein Verfahren zur Vergabe einer Fernwärme-Konzession durchzuführen. Aus diesem Grund bestätigt das Urteil unser Ziel“, sagte Andrea Klett-Eininger, Leiterin des Referats Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales. Sobald die Urteilsbegründung vorliege, werde Stuttgart über das Vorgehen beraten. 

Dienstag, 5.12.2023, 16:28 Uhr
Heidi Roider / dpa
Energie & Management > Recht - BGH-Urteil um Stuttgarts Fernwärmenetz
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BGH-Urteil um Stuttgarts Fernwärmenetz
Wem gehört das Fernwärmenetz in Stuttgart? Darüber wurde Jahre gestritten. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Urteil verkündet.
Konkret ist es um die Frage gegangen, wer Eigentümer des Fernwärmenetzes ist: die Stadt Stuttgart oder der Karlsruher Energieversorger EnBW Energie Baden-Württemberg AG. Grund für den Streit ist ein Vertrag, der im Jahr 2013 auslief und nie erneuert worden ist. Aufgrund des Vertrages hatte EnBW das Fernwärmenetz verlegt und größtenteils auf städtischen Grundstücken auf 218 Kilometer ausgebaut. 

Der Gemeinderat hatte im Jahr 2016 beschlossen, Eigentum und Betrieb des Netzes selbst übernehmen zu wollen und die EnBW auf entweder Überlassung oder aber Rückbau der Anlagen verklagt. Die Vorinstanzen hatten die Klage der Stadt auf Herausgabe der Anlagen abgewiesen. Gleichzeitig verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart die EnBW im Jahr 2020 dazu, die Anlagen zurückzubauen. Eine Klage der EnBW wiederum, die einen neuen Vertrag mit der Stadt zur Wegenutzung erzwingen wollte, wurde ebenfalls abgewiesen.

BGH-Urteil: Netz muss im Boden bleiben 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun am 5. Dezember in einem Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der EnBW entschieden, dass das Stuttgarter Fernwärmenetz Eigentum des Energiekonzerns EnBW ist. Ebenso wenig kann die Stadt verlangen, dass die Netze zurückgebaut werden müssen. 

Umgekehrt hat aber auch der EnBW-Konzern, der das Fernwärmenetz in Zukunft weiterbetreiben möchte, „keinen kartellrechtlichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes“, schreibt das Gericht in einer Mitteilung.

Der BGH bestätigt damit jetzt die Vorinstanzen in dem Punkt, dass EnBW die Eigentümerin ist. Die Landeshauptstadt könne die Übereignung des Netzes nicht verlangen (Az. KZR 101/20). In einem weiteren wichtigen Punkt hat der BGH jedoch anders entschieden: Der Energiekonzern muss nach diesem BGH-Urteil die Anlagen des Stuttgarter Fernwärmenetzes auch nicht zurückbauen. Dahingehend habe der Senat anders entschieden als zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff in Karlsruhe zur Deutschen Presse-Agentur (dpa)

Es kann der Stadt zudem aus kartellrechtlichen Gründen nicht verwehrt werden, in Anlehnung an die − nur für den Strom- und Gasbereich geltende − Regelung des § 46 EnWG im eigenen Interesse und in dem der Allgemeinheit Wegenutzungsrechte zeitlich begrenzt zu vergeben, um so die wettbewerblichen Nachteile, die mit einem Leitungsmonopol verbunden sind, zumindest teilweise zu kompensieren, so die BGH-Richter.

EnBW will weiterhin mit der Stadt zusammenarbeiten

Die EnBW begrüßt die Entscheidung des BGH, wonach die Stadt Stuttgart keinen Anspruch auf die Herausgabe des Fernwärmenetzes in Stuttgart hat. Die EnBW bekräftigt in ihrer Mitteilung, dass sie auch in Zukunft zur Zusammenarbeit mit der Stadt Stuttgart bereit ist.

„Wir sind davon überzeugt, dass wir mit unseren Erzeugungsanlagen in Kombination mit unserem Fernwärmenetz einen wesentlichen Beitrag zur Wärmewende in Stadt und Region leisten können und möchten die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung gemeinsam mit der Stadt Stuttgart gestalten“, teilte dazu Andreas Mühlig mit, Leiter Erzeugung Betrieb und damit unter anderem verantwortlich für die Fernwärmeversorgung bei der EnBW.

Die Stadt Stuttgart blickt ebenfalls positiv auf das Urteil. „Schon seit 2012 ist es unser Anliegen, ein Verfahren zur Vergabe einer Fernwärme-Konzession durchzuführen. Aus diesem Grund bestätigt das Urteil unser Ziel“, sagte Andrea Klett-Eininger, Leiterin des Referats Verwaltungskoordination, Kommunikation und Internationales. Sobald die Urteilsbegründung vorliege, werde Stuttgart über das Vorgehen beraten. 

Dienstag, 5.12.2023, 16:28 Uhr
Heidi Roider / dpa

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