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Energie & Management > Wasserstoff - Wasserstoffrat gibt Tipps zur Einhaltung der Quote für Wasserstoff
Quelle: Shutterstock / r.classen
Wasserstoff

Wasserstoffrat gibt Tipps zur Einhaltung der Quote für Wasserstoff

Der Nationale Wasserstoffrat hat zur Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie RED III in nationales Recht Stellung bezogen. Es geht um Quoten für den Einsatz etwa von Wasserstoff. 
Die Renewable Energy Directive RED III trat am 20. November 2023 in Kraft. Die EU-Kommission schreibt darin detaillierte Quoten für den Einsatz von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs − sogenannte „Renewable Fuels of Non-Biological Origin“ (RFNBO) − vor. Zu RFNBO zählen strombasierte Brenn- und Kraftstoffe, worunter auch grüner Wasserstoff und dessen Derivate fallen. Für die Industrie legte die EU in RED III erstmals eine Industriequote für Wasserstoff mit RFNBO-Qualität fest: So soll der RFNBO-Anteil am industriellen Wasserstoffverbrauch bis 2030 bei 42 Prozent und bis 2035 bei 60 Prozent liegen. Eine „sehr ambitionierte“ Vorgabe, wie der Nationale Wasserstoffrat (NWR) findet.

In seiner am 26. März veröffentlichten Stellungnahme mit Datum vom 1. März benennt der NWR, das Beratungsgremium der Bundesregierung, mehrere Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der RED III in nationales Recht:
  • Quotenverpflichtung eher auf Ebene des Mitgliedstaates legen: Das Gremium empfiehlt, die Verantwortung für die Quotenerfüllung auf den Mitgliedstaat zu legen und nicht auf der Ebene einzelner Branchen oder Unternehmen anzusetzen. Der Grund: Unternehmen hätten selbst nur sehr eingeschränkten Einfluss auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Wasserstoff an ihrem Standort. Auch das Maß des Erneuerbaren- und Infrastrukturausbaus liege nicht ihren Händen. Unternehmen unmittelbar zu einer Quotenerfüllung zu verpflichten, die sie aufgrund externer Faktoren nicht erfüllen können, wäre daher nicht sachgerecht.

    Hinzu komme, dass die Unternehmen im Rahmen bereits auf den Weg gebrachter Förderinstrumente wie etwa IPCEI (Important Project of Common European Interest) schon Auflagen zu einem steigenden Anteil an grünem Wasserstoff erfüllen müssten. Weitere Mengenvorschriften seien daher verbunden mit der Gefahr der Doppelregulierung. Nicht zuletzt würde eine Quote, die Unternehmen, Branchen oder die Industrie als Ganzes zum Einsatz von grünem Wasserstoff verpflichtet, Wasserstoffanwendungen noch weiter verteuern. Dies gelte umso mehr, je geringer die Verfügbarkeit und je größer mögliche Nutzungskonkurrenzen sind.
     
  • Kohärenter Förderrahmen für RFNBO-Anwendungen schaffen: Das durch die Quote verfolgte Regulierungsziel sollte nach Ansicht des NWR durch einen kohärenten Förderrahmen für den Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie erreicht werden. Dazu zählt der Rat Fördermaßnahmen, die bereits umgesetzt sind beziehungsweise zeitnah zur Anwendung kommen, wie die Förderung im Rahmen der IPCEI-Projekte, die Klimaschutzverträge und von H2 Global garantierte Wasserstoffmengen zu wettbewerbsfähigen Preisen. Vor allem bei den Klimaschutzverträgen sei darauf zu achten, dass sie neben dem industriellen Mittelstand auch von Industrien genutzt werden können, die ein großes Potenzial bei der Wasserstoffnachfrage zur CO2-Reduktion haben. 
Stellungnahme zur Umsetzung RED III in nationales Recht
(zum Öffnen bitte auf das PDF klicken)
Quelle: Nationaler Wasserstoffrat
  • RFNBO-Verfügbarkeit sicherstellen: Inwieweit grüner Wasserstoff verfügbar ist, wird laut dem Gremium maßgeblich geprägt durch den europäischen Rechtsrahmen, dem delegierten Rechtsakt zu RED II Artikel 27 und der deutschen Umsetzung in der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV), wonach für die Anerkennung von grünem Wasserstoff mit Vorgaben zur Zusätzlichkeit und geografischen und zeitlichen Korrelation vergleichsweise restriktive Kriterien gelten. Diese würden, so der NWR, die Erfüllung der Quote zusätzlich erschweren.

    Nicht anrechenbar auf die Quote ist demnach kohlenstoffarmer Wasserstoff, wie blauer Wasserstoff. Dieser entsteht durch die Dampfreformierung von Erdgas, das entstehende CO2 wird jedoch abgespalten und eingelagert. Laut dem Nationalen Wasserstoffrat spielt blauer Wasserstoff in der Industrie gerade in der Hochlaufphase des Wasserstoffmarktes bis 2035 eine wichtige Rolle in der Bedarfsdeckung. Der Rat empfiehlt daher, bei der nächsten Änderung der RED III den Geltungsbereich der Industriequote zeitlich befristet auch auf weitere emissionsarme Energieträger auszuweiten. Diese müssten unter Berücksichtigung der Vorketten nachweislich emissionsarm sein. Andernfalls drohten Zielverfehlungen, die die Glaubwürdigkeit der vorgesehenen Quoten insgesamt untergraben könnten.
     
  • Infrastrukturanbindung sicherstellen: Neben der Verfügbarkeit von Wasserstoff und dessen Derivaten ist für den NWR die Anbindung an die erforderlichen Infrastrukturen von essenzieller Bedeutung. Er verweist auf das Wasserstoffkernnetz, das einen Großteil der Standorte und der Wasserstoffnachfrage im Jahr 2032 abdecken soll. Für eine kosteneffiziente Anbindung an das Kernnetz sollte die Priorität auf bereits existierenden Gasleitungen sowohl im Fernleitungs- als auch im Verteilnetz und deren Umstellung auf Wasserstoff liegen.
Die vollständige „Stellungnahme zur Umsetzung von RED III (RFNBO-Quote für die Industrie)“ stellt der Nationale Wasserstoffrat über seine Internetseite zum Download bereit.

Dienstag, 26.03.2024, 16:30 Uhr
Davina Spohn
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Wasserstoffrat gibt Tipps zur Einhaltung der Quote für Wasserstoff
Der Nationale Wasserstoffrat hat zur Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie RED III in nationales Recht Stellung bezogen. Es geht um Quoten für den Einsatz etwa von Wasserstoff. 
Die Renewable Energy Directive RED III trat am 20. November 2023 in Kraft. Die EU-Kommission schreibt darin detaillierte Quoten für den Einsatz von erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs − sogenannte „Renewable Fuels of Non-Biological Origin“ (RFNBO) − vor. Zu RFNBO zählen strombasierte Brenn- und Kraftstoffe, worunter auch grüner Wasserstoff und dessen Derivate fallen. Für die Industrie legte die EU in RED III erstmals eine Industriequote für Wasserstoff mit RFNBO-Qualität fest: So soll der RFNBO-Anteil am industriellen Wasserstoffverbrauch bis 2030 bei 42 Prozent und bis 2035 bei 60 Prozent liegen. Eine „sehr ambitionierte“ Vorgabe, wie der Nationale Wasserstoffrat (NWR) findet.

In seiner am 26. März veröffentlichten Stellungnahme mit Datum vom 1. März benennt der NWR, das Beratungsgremium der Bundesregierung, mehrere Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der RED III in nationales Recht:
  • Quotenverpflichtung eher auf Ebene des Mitgliedstaates legen: Das Gremium empfiehlt, die Verantwortung für die Quotenerfüllung auf den Mitgliedstaat zu legen und nicht auf der Ebene einzelner Branchen oder Unternehmen anzusetzen. Der Grund: Unternehmen hätten selbst nur sehr eingeschränkten Einfluss auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Wasserstoff an ihrem Standort. Auch das Maß des Erneuerbaren- und Infrastrukturausbaus liege nicht ihren Händen. Unternehmen unmittelbar zu einer Quotenerfüllung zu verpflichten, die sie aufgrund externer Faktoren nicht erfüllen können, wäre daher nicht sachgerecht.

    Hinzu komme, dass die Unternehmen im Rahmen bereits auf den Weg gebrachter Förderinstrumente wie etwa IPCEI (Important Project of Common European Interest) schon Auflagen zu einem steigenden Anteil an grünem Wasserstoff erfüllen müssten. Weitere Mengenvorschriften seien daher verbunden mit der Gefahr der Doppelregulierung. Nicht zuletzt würde eine Quote, die Unternehmen, Branchen oder die Industrie als Ganzes zum Einsatz von grünem Wasserstoff verpflichtet, Wasserstoffanwendungen noch weiter verteuern. Dies gelte umso mehr, je geringer die Verfügbarkeit und je größer mögliche Nutzungskonkurrenzen sind.
     
  • Kohärenter Förderrahmen für RFNBO-Anwendungen schaffen: Das durch die Quote verfolgte Regulierungsziel sollte nach Ansicht des NWR durch einen kohärenten Förderrahmen für den Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie erreicht werden. Dazu zählt der Rat Fördermaßnahmen, die bereits umgesetzt sind beziehungsweise zeitnah zur Anwendung kommen, wie die Förderung im Rahmen der IPCEI-Projekte, die Klimaschutzverträge und von H2 Global garantierte Wasserstoffmengen zu wettbewerbsfähigen Preisen. Vor allem bei den Klimaschutzverträgen sei darauf zu achten, dass sie neben dem industriellen Mittelstand auch von Industrien genutzt werden können, die ein großes Potenzial bei der Wasserstoffnachfrage zur CO2-Reduktion haben. 
Stellungnahme zur Umsetzung RED III in nationales Recht
(zum Öffnen bitte auf das PDF klicken)
Quelle: Nationaler Wasserstoffrat
  • RFNBO-Verfügbarkeit sicherstellen: Inwieweit grüner Wasserstoff verfügbar ist, wird laut dem Gremium maßgeblich geprägt durch den europäischen Rechtsrahmen, dem delegierten Rechtsakt zu RED II Artikel 27 und der deutschen Umsetzung in der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV), wonach für die Anerkennung von grünem Wasserstoff mit Vorgaben zur Zusätzlichkeit und geografischen und zeitlichen Korrelation vergleichsweise restriktive Kriterien gelten. Diese würden, so der NWR, die Erfüllung der Quote zusätzlich erschweren.

    Nicht anrechenbar auf die Quote ist demnach kohlenstoffarmer Wasserstoff, wie blauer Wasserstoff. Dieser entsteht durch die Dampfreformierung von Erdgas, das entstehende CO2 wird jedoch abgespalten und eingelagert. Laut dem Nationalen Wasserstoffrat spielt blauer Wasserstoff in der Industrie gerade in der Hochlaufphase des Wasserstoffmarktes bis 2035 eine wichtige Rolle in der Bedarfsdeckung. Der Rat empfiehlt daher, bei der nächsten Änderung der RED III den Geltungsbereich der Industriequote zeitlich befristet auch auf weitere emissionsarme Energieträger auszuweiten. Diese müssten unter Berücksichtigung der Vorketten nachweislich emissionsarm sein. Andernfalls drohten Zielverfehlungen, die die Glaubwürdigkeit der vorgesehenen Quoten insgesamt untergraben könnten.
     
  • Infrastrukturanbindung sicherstellen: Neben der Verfügbarkeit von Wasserstoff und dessen Derivaten ist für den NWR die Anbindung an die erforderlichen Infrastrukturen von essenzieller Bedeutung. Er verweist auf das Wasserstoffkernnetz, das einen Großteil der Standorte und der Wasserstoffnachfrage im Jahr 2032 abdecken soll. Für eine kosteneffiziente Anbindung an das Kernnetz sollte die Priorität auf bereits existierenden Gasleitungen sowohl im Fernleitungs- als auch im Verteilnetz und deren Umstellung auf Wasserstoff liegen.
Die vollständige „Stellungnahme zur Umsetzung von RED III (RFNBO-Quote für die Industrie)“ stellt der Nationale Wasserstoffrat über seine Internetseite zum Download bereit.

Dienstag, 26.03.2024, 16:30 Uhr
Davina Spohn

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