E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Stromnetz - Mehr Macht für den Regulierer
Quelle: Shutterstock / peopleandmore
Stromnetz

Mehr Macht für den Regulierer

Die Bundesnetzagentur erhält mehr Zuständigkeiten bei der Regulierung des deutschen Strom- und Gasmarktes – zulasten der Politik.
Nach den 2009 verabschiedeten Richtlinien zum Strom- und Gasmarkt sind für die Regulierung der nationalen Energiemärkte ausschließlich die nationalen Regulierungsbehörden zuständig. Die Bundesregierung wollte auf diese Zuständigkeit bislang aber nicht verzichten. Nach dem geltenden Paragrafen 24 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) behält sie erhebliche Befugnisse, wenn es darum geht, unter welchen Bedingungen und zu welchen Preisen Unternehmen Zugang zum deutschen Strom- und Gasmarkt erhalten. Die Netzagentur muss sich bei ihrer Arbeit an den Vorgaben aus Berlin orientieren. Die werden vom Wirtschaftsminister gemacht und vom Bundesrat beschlossen.

Damit setzten sich die Deutschen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) über europäisches Recht hinweg. Die höchsten Richter der EU entschieden bereits im September 2021 auf Antrag der EU-Kommission, dass das EnWG nicht mit den einschlägigen Richtlinien der EU vereinbar ist. Nur die „vollständige Unabhängigkeit“ der BNetzA könne vielmehr gewährleisten, dass die Regulierer gegenüber allen „Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen unparteiisch und diskriminierungsfrei handeln“, heißt es in dem Urteil.

Das gelte besonders für die Tarife und Berechnungsmethoden im inländischen und grenzüberschreitenden Handel mit Strom und Gas. Tarife dürften nur nach den Grundsätzen der EU genehmigt werden.

Jetzt der Gesetzentwurf anderthalb Jahre nach EuGH-Urteil

In Berlin wurde das Problem zunächst kleingeredet: Die Entscheidung der europäischen Richter betreffe auf keinen Fall die gesamte Regulierung. Fragen des Netzausbaus oder Ausschreibungen für erneuerbare Energien sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht von dem Urteil berührt. Mehr Zuständigkeiten müsse der Gesetzgeber der BNetzA vor allem beim Marktzugang und bei der Festlegung von Netzentgelten gewähren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundeswirtschaftsminister (BMWK) jetzt vorgelegt.

Die Verbände und andere interessierte Parteien haben Gelegenheit, bis Ende der Woche dazu Stellung zu nehmen. Damit würden die „Zuständigkeiten bei der Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst“, heißt es in der Begründung. Das solle in einer Weise geschehen, die der Bundesnetzagentur „eine inhaltliche Fortführung der bisherigen Regulierungspraxis“ erlaube, soweit sie das für sachgerecht halte.

"Bruch in Rechtsanwendung vermeiden"

In Berlin wird darauf verwiesen, dass der EuGH „keinen inhaltlichen Verstoß der betroffenen Regelungen gegen materielle Vorgaben des Unionsrechtes“ festgestellt habe. Das bedeutet, dass die aufgrund der falschen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen nicht rückgängig gemacht werden müssen.

Für die Ãœbertragung der Zuständigkeiten von der Regierung auf die BNetzA soll es außerdem Ãœbergangsfristen geben, die bis in das Jahr 2028 reichen. In dieser Zeit könne die Regulierungsbehörde änderungsbedürftige Regelungen ändern, heißt es zur Begründung im Entwurf des BMWK: “Bruchartige Entwicklungen in der Rechtsanwendung sollen vermieden werden.“

Branchenverband eher für mehr Kontrolle des Kontrolleurs

Die Verbände der deutschen Energiewirtschaft hätten lieber alles beim Alten gelassen. Die kommunalen Unternehmen würden die BNetzA am liebsten einer noch stärkeren, parlamentarischen Kontrolle unterworfen. Nach dem Vorschlag des Ministeriums gebe es ein „Spannungsverhältnis zwischen dem erheblichen Machtzuwachs der BNetzA und (...) dem erforderlichen effektiven Rechtsschutz der von ihren Entscheidungen betroffenen Netzbetreibern“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU).

Zu begrüßen sei dagegen, dass bei der Berechnung der Netzentgelte auch der „vorausschauende Verteilernetzausbau“ berücksichtigt werde.

Donnerstag, 4.05.2023, 17:08 Uhr
Tom Weingärtner
Energie & Management > Stromnetz - Mehr Macht für den Regulierer
Quelle: Shutterstock / peopleandmore
Stromnetz
Mehr Macht für den Regulierer
Die Bundesnetzagentur erhält mehr Zuständigkeiten bei der Regulierung des deutschen Strom- und Gasmarktes – zulasten der Politik.
Nach den 2009 verabschiedeten Richtlinien zum Strom- und Gasmarkt sind für die Regulierung der nationalen Energiemärkte ausschließlich die nationalen Regulierungsbehörden zuständig. Die Bundesregierung wollte auf diese Zuständigkeit bislang aber nicht verzichten. Nach dem geltenden Paragrafen 24 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) behält sie erhebliche Befugnisse, wenn es darum geht, unter welchen Bedingungen und zu welchen Preisen Unternehmen Zugang zum deutschen Strom- und Gasmarkt erhalten. Die Netzagentur muss sich bei ihrer Arbeit an den Vorgaben aus Berlin orientieren. Die werden vom Wirtschaftsminister gemacht und vom Bundesrat beschlossen.

Damit setzten sich die Deutschen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) über europäisches Recht hinweg. Die höchsten Richter der EU entschieden bereits im September 2021 auf Antrag der EU-Kommission, dass das EnWG nicht mit den einschlägigen Richtlinien der EU vereinbar ist. Nur die „vollständige Unabhängigkeit“ der BNetzA könne vielmehr gewährleisten, dass die Regulierer gegenüber allen „Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen unparteiisch und diskriminierungsfrei handeln“, heißt es in dem Urteil.

Das gelte besonders für die Tarife und Berechnungsmethoden im inländischen und grenzüberschreitenden Handel mit Strom und Gas. Tarife dürften nur nach den Grundsätzen der EU genehmigt werden.

Jetzt der Gesetzentwurf anderthalb Jahre nach EuGH-Urteil

In Berlin wurde das Problem zunächst kleingeredet: Die Entscheidung der europäischen Richter betreffe auf keinen Fall die gesamte Regulierung. Fragen des Netzausbaus oder Ausschreibungen für erneuerbare Energien sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht von dem Urteil berührt. Mehr Zuständigkeiten müsse der Gesetzgeber der BNetzA vor allem beim Marktzugang und bei der Festlegung von Netzentgelten gewähren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundeswirtschaftsminister (BMWK) jetzt vorgelegt.

Die Verbände und andere interessierte Parteien haben Gelegenheit, bis Ende der Woche dazu Stellung zu nehmen. Damit würden die „Zuständigkeiten bei der Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst“, heißt es in der Begründung. Das solle in einer Weise geschehen, die der Bundesnetzagentur „eine inhaltliche Fortführung der bisherigen Regulierungspraxis“ erlaube, soweit sie das für sachgerecht halte.

"Bruch in Rechtsanwendung vermeiden"

In Berlin wird darauf verwiesen, dass der EuGH „keinen inhaltlichen Verstoß der betroffenen Regelungen gegen materielle Vorgaben des Unionsrechtes“ festgestellt habe. Das bedeutet, dass die aufgrund der falschen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen nicht rückgängig gemacht werden müssen.

Für die Ãœbertragung der Zuständigkeiten von der Regierung auf die BNetzA soll es außerdem Ãœbergangsfristen geben, die bis in das Jahr 2028 reichen. In dieser Zeit könne die Regulierungsbehörde änderungsbedürftige Regelungen ändern, heißt es zur Begründung im Entwurf des BMWK: “Bruchartige Entwicklungen in der Rechtsanwendung sollen vermieden werden.“

Branchenverband eher für mehr Kontrolle des Kontrolleurs

Die Verbände der deutschen Energiewirtschaft hätten lieber alles beim Alten gelassen. Die kommunalen Unternehmen würden die BNetzA am liebsten einer noch stärkeren, parlamentarischen Kontrolle unterworfen. Nach dem Vorschlag des Ministeriums gebe es ein „Spannungsverhältnis zwischen dem erheblichen Machtzuwachs der BNetzA und (...) dem erforderlichen effektiven Rechtsschutz der von ihren Entscheidungen betroffenen Netzbetreibern“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU).

Zu begrüßen sei dagegen, dass bei der Berechnung der Netzentgelte auch der „vorausschauende Verteilernetzausbau“ berücksichtigt werde.

Donnerstag, 4.05.2023, 17:08 Uhr
Tom Weingärtner

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.