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Energie & Management > Stadtwerke - Europarichter winken Eon-RWE-Deal durch
Quelle: Fotolia.com, nmann77
Stadtwerke

Europarichter winken Eon-RWE-Deal durch

Die zwischen Eon und RWE vereinbarte Umstrukturierung der beiden Energiekonzerne ist zu Recht von der EU-Kommission genehmigt worden. So hat das EuG geurteilt.
Im März 2018 hatten Eon und RWE einen umfangreichen Austausch von Vermögenswerten vereinbart: In der ersten Transaktion übernahm RWE den größten Teil der Erzeugungsanlagen von Eon in der EU. Die zweite Transaktion bestand in der Ãœbernahme der Sparten Energieverteilung und -vertrieb von RWE sowie eines Teils der RWE-Tochter Innogy durch Eon. Schließlich wurde vereinbart, dass RWE eine Beteiligung von 16,7 Prozent an Eon erhält.

Die EU-Kommission untersuchte den geplanten Umbau der deutschen Energiewirtschaft und genehmigte im Februar 2019 die Ãœbernahme der Eon-Kraftwerke durch RWE und im September 2019 die Ãœbernahme von Innogy und anderen RWE-Sparten durch Eon unter Auflagen.

Gegen diese Genehmigungen erhob eine Reihe von Stadtwerken Klage vor dem Gericht der EU (EuG) in Luxemburg. Die Richter haben jetzt alle Klagen abgewiesen. So sei ein Teil Stadtwerke nicht klageberechtigt, weil sie nicht individuell von den Transaktionen zwischen Eon und RWE betroffen seien, hieß es in der Urteilsbegründung. Die Kläger hätten sich zwar an dem von der Kommission eingeleiteten Konsultationsverfahren beteiligt und dort ihre Einwände vorgebracht. Sie konnten aber nach Ansicht des Gerichtes nicht nachweisen, dass ihre Stellung am Markt beeinträchtigt werde. Deshalb sei die Klage unzulässig.

Beim mitteldeutschen Versorger Energieversorgung Halle (EVH) und anderen Stadtwerken hat das Gericht zwar die Klagebefugnis bejaht, ihre Einwände aber als unbegründet zurückgewiesen. Als Wettbewerber von Eon und RWE hätten sie nachgewiesen, dass der Wert konkreter Investitionen der Stadtwerke beeinträchtigt werde. Damit seien sie unmittelbar und individuell betroffen.

Die Kommission durfte getrennt entscheiden

Die Kläger hatten kritisiert, dass die Kommission die Übernahme von Vermögenswerten Eons durch RWE und RWEs durch Eon als zwei getrennte Transaktionen behandelt hat. EVH und andere machten geltend, es handele sich um einen einzigen Zusammenschluss. Die Kläger haben außerdem moniert, dass die 16,7-prozentige Beteiligung von RWE an Eon von der Kommission gar nicht geprüft wurde.

Das Gericht hält das für gerechtfertigt, weil die Minderheitsbeteiligung kein Zusammenschluss im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechtes sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie mit besonderen Rechten ausgestattet sei und der Minderheitsgesellschafter damit die „alleinige Kontrolle“ erlange. Einen „gebündelten Einfluss von RWE und einer dritten Gesellschaft“ auf Eon schließt das Gericht zwar nicht aus. Das könne den Wettbewerbsdruck auch verringern. EVH und andere hätten aber nicht darlegen können, dass eine „Tendenz zur kollektiven Marktbeherrschung“ bestehe und der Wettbewerb wirksam behindert werde.

Bei dem zwischen Eon und RWE vereinbarten Tausch von Aktiva handele es sich auch nicht um einen einzigen Zusammenschluss, weil damit kein Unternehmen die Kontrolle über ein anderes erhalte. Die Prüfung des Gerichtes habe ergeben, „dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung der gegenseitigen Abhängigkeit erfüllt, nicht aber die Voraussetzung betreffend das Ergebnis“. Die Kommission konnte deswegen davon ausgehen, dass die drei Transaktionen nicht als Teil eines einzigen Zusammenschlusses zu betrachten seien.

Allerdings durfte sie die einzelnen Transaktionen auch nicht unabhängig voneinander behandeln, sondern sie musste eine „Gesamtbeurteilung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt“ vornehmen. Das ist nach Auffassung des EuG erfolgt.

Zukunftsabschätzung reichte aus

Schließlich hat das Gericht den Vorwurf der Kläger zurückgewiesen, die Kommission habe die Auswirkungen des Deals auf den Binnenmarkt nicht lange genug in die Zukunft hinein untersucht. Dabei gehe es darum, die voraussichtliche Entwicklung des Wettbewerbs nach einem Zusammenschluss zu prüfen. Der dafür infrage kommende Zeitraum könne aber nur so lang sein, wie die Kommission die Auswirkungen der maßgeblichen Faktoren „mit einer vernünftigen Fehlermarge“ vorhersehen könne.

Die Stadtwerke können das Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anfechten.

Mittwoch, 17.05.2023, 14:52 Uhr
Tom Weingärtner
Energie & Management > Stadtwerke - Europarichter winken Eon-RWE-Deal durch
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Stadtwerke
Europarichter winken Eon-RWE-Deal durch
Die zwischen Eon und RWE vereinbarte Umstrukturierung der beiden Energiekonzerne ist zu Recht von der EU-Kommission genehmigt worden. So hat das EuG geurteilt.
Im März 2018 hatten Eon und RWE einen umfangreichen Austausch von Vermögenswerten vereinbart: In der ersten Transaktion übernahm RWE den größten Teil der Erzeugungsanlagen von Eon in der EU. Die zweite Transaktion bestand in der Ãœbernahme der Sparten Energieverteilung und -vertrieb von RWE sowie eines Teils der RWE-Tochter Innogy durch Eon. Schließlich wurde vereinbart, dass RWE eine Beteiligung von 16,7 Prozent an Eon erhält.

Die EU-Kommission untersuchte den geplanten Umbau der deutschen Energiewirtschaft und genehmigte im Februar 2019 die Ãœbernahme der Eon-Kraftwerke durch RWE und im September 2019 die Ãœbernahme von Innogy und anderen RWE-Sparten durch Eon unter Auflagen.

Gegen diese Genehmigungen erhob eine Reihe von Stadtwerken Klage vor dem Gericht der EU (EuG) in Luxemburg. Die Richter haben jetzt alle Klagen abgewiesen. So sei ein Teil Stadtwerke nicht klageberechtigt, weil sie nicht individuell von den Transaktionen zwischen Eon und RWE betroffen seien, hieß es in der Urteilsbegründung. Die Kläger hätten sich zwar an dem von der Kommission eingeleiteten Konsultationsverfahren beteiligt und dort ihre Einwände vorgebracht. Sie konnten aber nach Ansicht des Gerichtes nicht nachweisen, dass ihre Stellung am Markt beeinträchtigt werde. Deshalb sei die Klage unzulässig.

Beim mitteldeutschen Versorger Energieversorgung Halle (EVH) und anderen Stadtwerken hat das Gericht zwar die Klagebefugnis bejaht, ihre Einwände aber als unbegründet zurückgewiesen. Als Wettbewerber von Eon und RWE hätten sie nachgewiesen, dass der Wert konkreter Investitionen der Stadtwerke beeinträchtigt werde. Damit seien sie unmittelbar und individuell betroffen.

Die Kommission durfte getrennt entscheiden

Die Kläger hatten kritisiert, dass die Kommission die Übernahme von Vermögenswerten Eons durch RWE und RWEs durch Eon als zwei getrennte Transaktionen behandelt hat. EVH und andere machten geltend, es handele sich um einen einzigen Zusammenschluss. Die Kläger haben außerdem moniert, dass die 16,7-prozentige Beteiligung von RWE an Eon von der Kommission gar nicht geprüft wurde.

Das Gericht hält das für gerechtfertigt, weil die Minderheitsbeteiligung kein Zusammenschluss im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechtes sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie mit besonderen Rechten ausgestattet sei und der Minderheitsgesellschafter damit die „alleinige Kontrolle“ erlange. Einen „gebündelten Einfluss von RWE und einer dritten Gesellschaft“ auf Eon schließt das Gericht zwar nicht aus. Das könne den Wettbewerbsdruck auch verringern. EVH und andere hätten aber nicht darlegen können, dass eine „Tendenz zur kollektiven Marktbeherrschung“ bestehe und der Wettbewerb wirksam behindert werde.

Bei dem zwischen Eon und RWE vereinbarten Tausch von Aktiva handele es sich auch nicht um einen einzigen Zusammenschluss, weil damit kein Unternehmen die Kontrolle über ein anderes erhalte. Die Prüfung des Gerichtes habe ergeben, „dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung der gegenseitigen Abhängigkeit erfüllt, nicht aber die Voraussetzung betreffend das Ergebnis“. Die Kommission konnte deswegen davon ausgehen, dass die drei Transaktionen nicht als Teil eines einzigen Zusammenschlusses zu betrachten seien.

Allerdings durfte sie die einzelnen Transaktionen auch nicht unabhängig voneinander behandeln, sondern sie musste eine „Gesamtbeurteilung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt“ vornehmen. Das ist nach Auffassung des EuG erfolgt.

Zukunftsabschätzung reichte aus

Schließlich hat das Gericht den Vorwurf der Kläger zurückgewiesen, die Kommission habe die Auswirkungen des Deals auf den Binnenmarkt nicht lange genug in die Zukunft hinein untersucht. Dabei gehe es darum, die voraussichtliche Entwicklung des Wettbewerbs nach einem Zusammenschluss zu prüfen. Der dafür infrage kommende Zeitraum könne aber nur so lang sein, wie die Kommission die Auswirkungen der maßgeblichen Faktoren „mit einer vernünftigen Fehlermarge“ vorhersehen könne.

Die Stadtwerke können das Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anfechten.

Mittwoch, 17.05.2023, 14:52 Uhr
Tom Weingärtner

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