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Energie & Management > Recht - Versorger müssen Preisänderungen viel detaillierter darstellen
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Versorger müssen Preisänderungen viel detaillierter darstellen

Alter Preis, neuer Preis – fertig. So knapp, so unrechtmäßig. Bei Tarifänderungen sind detailliertere Auflistungen auch bei Sonderverträgen nötig, urteilt der Bundesgerichtshof.
Wenn Strom und Gas teurer werden, dürfen Lieferanten ihre Kundinnen und Kunden nicht mit dürftigen Informationen abspeisen. Lediglich den alten und neuen Preis mitzuteilen, ist zu wenig, der Vergleich muss bis in einzelne Preisbestandteile möglich sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte in zwei Sprüchen zu Sonderverträgen nun weitgehend der Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW).

Deren Vorstand Wolfgang Schuldzinski begrüßte in einer Mitteilung die Urteile: „Es ist wichtig, die alten und neuen Preisbestandteile gegenüberzustellen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehen können, welche Änderungen zur Erhöhung führen und welche Rechte sie deswegen haben.“

Konkret rankten sich die seit 2018 laufenden Rechtsstreitigkeiten um die Frage, welche Auskunftspflicht Energieversorger bei Tarifänderungen, also Erhöhungen, zu erfüllen haben. Die Verbraucherschutzorganisation aus NRW wendete sich mit Klagen gegen die Praxis des Energieversorgers Strogon GmbH und der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG – Marke „immergrün“).

Verbraucherschützer fordert auch bei Gas mehr Informationspflichten

Strogon ist eine Bonner Tochter der 2012 in Berlin gegründeten Enstroga AG, die inzwischen in Monheim am Rhein ansässig ist. Der Sitz von REG ist in Köln. Bei der REG war die Aufstellung der Stromrechnungen Gegenstand der Klage der VZ NRW, im Falle von Strogon ging es um die Gaspreisänderungen.

Mit den im Dezember 2022 ergangenen Urteilen legt der Bundesgerichtshof nun fest, dass im Falle von Änderungen bei Strom-Sonderverträgen umfassende Informationen zu leisten sind. Gegenüberzustellen sind dabei alle Bestandteile des verlangten Preises. Dies schließt auch eine Möglichkeit zum Vergleich bei den fälligen Entgelten, Ablagen und Umlagen ein.

Bei geänderten Gas-Sondertarifen müssen Lieferanten hingegen weniger detailreich auflisten: Hier ist ein Vergleich der Energiesteuer, Konzessionsabgabe und der Kosten für Emissionszertifikate ausreichend. Netzentgelte und Umlagen sind nicht gegeneinander aufzuführen. In diesem Zusammenhang verweist der BGH darauf, dass der Gesetzgeber bei den Gasnetzentgelten keine gesonderte Ausweisung dieser Preisbestandteile verlange. Die Marktgegebenheiten seien nach dessen Argumentation eher ein Hindernis dafür, die Haushaltskunden „transparent“ und mit „Erkenntnisgewinn“ zu unterrichten.

Auch bei den Umlagen seien Versorger nicht zu detaillierten Auskünften verpflichtet, etwa bei der Umlage für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder bei der Umlage für die Umstellung von L-Gas auf H-Gas (Marktraumumstellungsumlage).

Die Sonderbehandlung bei Gasverträgen ist Wolfgang Schuldzinski ein Dorn im Auge. Der Vorstand der VZ NRW fordert eine entsprechende gesetzliche Änderung: „Auch bei Gas-Sonderverträgen muss die Gegenüberstellungspflicht alle Preisbestandteile umfassen, die laut Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Gaspreises sind.“

Der BGH hatte zu entscheiden, weil die beklagten Energieversorger sich jeweils gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln zur Wehr gesetzt hatten. Die Urteile des BGH tragen die Aktenzeichen VIII ZR 199/20 (Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft) und VIII ZR 200/20 (Strogon GmbH). Bei Grundversorgungstarifen gilt die umfassende Auskunfts- und Gegenüberstellungspflicht bereits.

Dienstag, 7.02.2023, 15:02 Uhr
Volker Stephan
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Versorger müssen Preisänderungen viel detaillierter darstellen
Alter Preis, neuer Preis – fertig. So knapp, so unrechtmäßig. Bei Tarifänderungen sind detailliertere Auflistungen auch bei Sonderverträgen nötig, urteilt der Bundesgerichtshof.
Wenn Strom und Gas teurer werden, dürfen Lieferanten ihre Kundinnen und Kunden nicht mit dürftigen Informationen abspeisen. Lediglich den alten und neuen Preis mitzuteilen, ist zu wenig, der Vergleich muss bis in einzelne Preisbestandteile möglich sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte in zwei Sprüchen zu Sonderverträgen nun weitgehend der Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW).

Deren Vorstand Wolfgang Schuldzinski begrüßte in einer Mitteilung die Urteile: „Es ist wichtig, die alten und neuen Preisbestandteile gegenüberzustellen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehen können, welche Änderungen zur Erhöhung führen und welche Rechte sie deswegen haben.“

Konkret rankten sich die seit 2018 laufenden Rechtsstreitigkeiten um die Frage, welche Auskunftspflicht Energieversorger bei Tarifänderungen, also Erhöhungen, zu erfüllen haben. Die Verbraucherschutzorganisation aus NRW wendete sich mit Klagen gegen die Praxis des Energieversorgers Strogon GmbH und der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG – Marke „immergrün“).

Verbraucherschützer fordert auch bei Gas mehr Informationspflichten

Strogon ist eine Bonner Tochter der 2012 in Berlin gegründeten Enstroga AG, die inzwischen in Monheim am Rhein ansässig ist. Der Sitz von REG ist in Köln. Bei der REG war die Aufstellung der Stromrechnungen Gegenstand der Klage der VZ NRW, im Falle von Strogon ging es um die Gaspreisänderungen.

Mit den im Dezember 2022 ergangenen Urteilen legt der Bundesgerichtshof nun fest, dass im Falle von Änderungen bei Strom-Sonderverträgen umfassende Informationen zu leisten sind. Gegenüberzustellen sind dabei alle Bestandteile des verlangten Preises. Dies schließt auch eine Möglichkeit zum Vergleich bei den fälligen Entgelten, Ablagen und Umlagen ein.

Bei geänderten Gas-Sondertarifen müssen Lieferanten hingegen weniger detailreich auflisten: Hier ist ein Vergleich der Energiesteuer, Konzessionsabgabe und der Kosten für Emissionszertifikate ausreichend. Netzentgelte und Umlagen sind nicht gegeneinander aufzuführen. In diesem Zusammenhang verweist der BGH darauf, dass der Gesetzgeber bei den Gasnetzentgelten keine gesonderte Ausweisung dieser Preisbestandteile verlange. Die Marktgegebenheiten seien nach dessen Argumentation eher ein Hindernis dafür, die Haushaltskunden „transparent“ und mit „Erkenntnisgewinn“ zu unterrichten.

Auch bei den Umlagen seien Versorger nicht zu detaillierten Auskünften verpflichtet, etwa bei der Umlage für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder bei der Umlage für die Umstellung von L-Gas auf H-Gas (Marktraumumstellungsumlage).

Die Sonderbehandlung bei Gasverträgen ist Wolfgang Schuldzinski ein Dorn im Auge. Der Vorstand der VZ NRW fordert eine entsprechende gesetzliche Änderung: „Auch bei Gas-Sonderverträgen muss die Gegenüberstellungspflicht alle Preisbestandteile umfassen, die laut Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Gaspreises sind.“

Der BGH hatte zu entscheiden, weil die beklagten Energieversorger sich jeweils gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln zur Wehr gesetzt hatten. Die Urteile des BGH tragen die Aktenzeichen VIII ZR 199/20 (Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft) und VIII ZR 200/20 (Strogon GmbH). Bei Grundversorgungstarifen gilt die umfassende Auskunfts- und Gegenüberstellungspflicht bereits.

Dienstag, 7.02.2023, 15:02 Uhr
Volker Stephan

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