E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Stromnetz - Übergangsfrist bis Mai bei Redispatch-Bilanzierung
Quelle: Fotolia / Silviu G Halmaghi
Stromnetz

Übergangsfrist bis Mai bei Redispatch-Bilanzierung

Die Stromnetzbetreiber müssen die erweiterten Eingriffe in Kraftwerks-Fahrweisen künftig selbst bilanziell abwickeln. Die Bundesnetzagentur hat nun ihre Anforderungen dazu gelockert.
Stromnetzbetreiber müssen bis Ende des Monats gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber mindestens ihre Bereitschaft angezeigt haben, den bilanziellen Ausgleich für Eingriffe in die Fahrweise kleinerer Kraftwerke zwischen 100 kW und 10 MW von den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) zu übernehmen. Dies hat die Beschlusskammer (BK) 8 der Bundesnetzagentur am 4. Februar in ihrer "Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0" erklärt.

Demnach erkennt die BK 8 bei Betriebsbereitschaftsmeldungen bis 28. Februar die weitere Entschädigung des BKV durch den Netzbetreiber für dessen übergangsweisen strombilanziellen Ausgleich als "dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile" an. Dabei muss dieser tatsächlich bis spätestens 31. Mai dauerhaft an den Netzbetreiber übergehen.

​"Betriebsbereitschaft" bedeutet, bereit zum operativen Test

Bisher hätte der Übergang bereits am 28. Februar abgeschlossen sein müssen, damit bis dato aufgelaufene Entschädigungen an die BKV regulatorisch günstig behandelt werden. Für eine Übergangsfrist bis Mai hätte es einer begründeten Ausnahmegenehmigung bedurft.

Jetzt erkennt die BK 8 auch eine Meldung der "Betriebsbereitschaft" samt Nachweisen gegenüber dem jeweils vorgelagerten Netzbetreiber als "begründeten Ausnahmefall" an. Ist der Netzbetreiber an das Übertragungsnetz angeschlossen, muss er zusätzlich auch der Netzagentur die Bereitschaft melden.

"Betriebsbereitschaft" heißt in diesem Sinne, zum operativen Test bereit zu sein. Dieser umfasst simulierte elektronische Meldungen zwischen dem meldenden Netzbetreiber und
  • dem vorgelagerten Netzbetreiber,
  • den nachgelagerten Netzbetreibern, sofern ihr Netzgebiet unverzichtbar ist, um einen Netzengpass zu beheben,
  • sowie dem Einsatzverantwortlichen.
Dieser "operative Test" gilt dann als erfolgreich, wenn mindestens jene Kommunikationsprozesse fehlerarm ablaufen, die die Netzagentur zum Redispatch 2.0 vom November 2020 (Aktenzeichen BK6-20-059) definiert hat.

Mahnungen, den Übergang zu testen

Durch die Gnadenfrist für "operative Tests" reagiert der Regulierer nach eigenem Bekunden auf Mahnungen "vieler Branchenakteure", wie wichtig für die Sicherheit des gesamten Stromsystems ein "geordneter" Übergang der Redispatch-2.0-Bilanzierung von den BKV zu den Netzbetreibern sei.

Hat der Test Erfolg, muss sich der Netzbetreiber mit seinem vorgelagerten Netzbetreiber auf eine "unverzügliche" Übernahme des Bilanzkreis-Ausgleichs abstimmen. Gleichzeitig "soll" die eigene Bilanzierung von Redispatch-2.0-Abrufen an einem Monatsersten beginnen. Nimmt man den letzten regulatorisch erlaubten Termin, den 1. Juni, muss also das Testing spätestens im Mai erfolgreich gewesen sein.

Spätestens am 1. März muss jeder Netzbetreiber den dreimonatigen Probebetrieb der Bilanzkreisausgleich-Kommunikation aufnehmen. Alle Fristen stammen aus der "Übergangslösung" des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vom September 2021. Ihr hatte die BK 6 in ihrer "Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0" zugestimmt.

Die BKV - in dem Fall die Kraftwerksbetreiber oder Direktvermarkter - sind die Bilanzierung des kurzfristigen Herunter- oder Hochfahrens eines Kraftwerks in Strom-Bilanzkreisen gewohnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers und des Regulierers sollen die Netzbetreiber, die den Redispatch anordnen, auch dessen Bilanzierung übernehmen. Durch den Zubau vieler kleiner Kraftwerke im Zuge der Energiewende kommen hier Aufgaben auch für Mittel- und Niederspannungsnetz-Betreiber zu (Redispatch 2.0).

Die Netzbetreiber müssen dem BDEW mitteilen, wann sie jeweils zum eigenen Redispatch-2.0-Bilanzieren übergehen. Der Verband will in dieser Woche daraus eine "Transparenzliste" veröffentlichen. Die BK 8 hat ihre "Mitteilung Nr. 8" auf Ihrer Unterseite veröffentlicht.

Nur ein Teil der Redispatch-Entschädigungen

Die Kosten für den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen im Bilanzkreis des betroffenen Kraftwerksbetreibers sind dabei nur ein Teil des Redispatch-Kostensaldos. Zu ihnen zählen vor allem entgangene Erlösmöglichkeiten, Auslagen für Betriebsbereitschaft, angeordnete Erzeugung oder verschobene Kraftwerks-Revision, der Werteverbrauch, aber auch gegenläufige Einsparungen des Kraftwerks-Betreibers. 

Damit Entschädigungshöhen regulatorisch angemessen sind, hatte die BK 8 mehrfach Festlegungen erlassen, die sich bislang nur an die Übertragungsnetzbetreiber richten. Die Regelungen vom Mai 2021 möchte sie, geringfügig modifiziert, per Januar 2024 auf die Verteilnetzbetreiber und damit auf den Redispatch 2.0 ausdehnen. Dann beginnt bei Strom die vierte Regulierungsperiode. Bis 31. März läuft hierzu eine Branchenkonsultation.
 

Montag, 7.02.2022, 16:00 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Stromnetz - Übergangsfrist bis Mai bei Redispatch-Bilanzierung
Quelle: Fotolia / Silviu G Halmaghi
Stromnetz
Übergangsfrist bis Mai bei Redispatch-Bilanzierung
Die Stromnetzbetreiber müssen die erweiterten Eingriffe in Kraftwerks-Fahrweisen künftig selbst bilanziell abwickeln. Die Bundesnetzagentur hat nun ihre Anforderungen dazu gelockert.
Stromnetzbetreiber müssen bis Ende des Monats gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber mindestens ihre Bereitschaft angezeigt haben, den bilanziellen Ausgleich für Eingriffe in die Fahrweise kleinerer Kraftwerke zwischen 100 kW und 10 MW von den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) zu übernehmen. Dies hat die Beschlusskammer (BK) 8 der Bundesnetzagentur am 4. Februar in ihrer "Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0" erklärt.

Demnach erkennt die BK 8 bei Betriebsbereitschaftsmeldungen bis 28. Februar die weitere Entschädigung des BKV durch den Netzbetreiber für dessen übergangsweisen strombilanziellen Ausgleich als "dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile" an. Dabei muss dieser tatsächlich bis spätestens 31. Mai dauerhaft an den Netzbetreiber übergehen.

​"Betriebsbereitschaft" bedeutet, bereit zum operativen Test

Bisher hätte der Übergang bereits am 28. Februar abgeschlossen sein müssen, damit bis dato aufgelaufene Entschädigungen an die BKV regulatorisch günstig behandelt werden. Für eine Übergangsfrist bis Mai hätte es einer begründeten Ausnahmegenehmigung bedurft.

Jetzt erkennt die BK 8 auch eine Meldung der "Betriebsbereitschaft" samt Nachweisen gegenüber dem jeweils vorgelagerten Netzbetreiber als "begründeten Ausnahmefall" an. Ist der Netzbetreiber an das Übertragungsnetz angeschlossen, muss er zusätzlich auch der Netzagentur die Bereitschaft melden.

"Betriebsbereitschaft" heißt in diesem Sinne, zum operativen Test bereit zu sein. Dieser umfasst simulierte elektronische Meldungen zwischen dem meldenden Netzbetreiber und
  • dem vorgelagerten Netzbetreiber,
  • den nachgelagerten Netzbetreibern, sofern ihr Netzgebiet unverzichtbar ist, um einen Netzengpass zu beheben,
  • sowie dem Einsatzverantwortlichen.
Dieser "operative Test" gilt dann als erfolgreich, wenn mindestens jene Kommunikationsprozesse fehlerarm ablaufen, die die Netzagentur zum Redispatch 2.0 vom November 2020 (Aktenzeichen BK6-20-059) definiert hat.

Mahnungen, den Übergang zu testen

Durch die Gnadenfrist für "operative Tests" reagiert der Regulierer nach eigenem Bekunden auf Mahnungen "vieler Branchenakteure", wie wichtig für die Sicherheit des gesamten Stromsystems ein "geordneter" Übergang der Redispatch-2.0-Bilanzierung von den BKV zu den Netzbetreibern sei.

Hat der Test Erfolg, muss sich der Netzbetreiber mit seinem vorgelagerten Netzbetreiber auf eine "unverzügliche" Übernahme des Bilanzkreis-Ausgleichs abstimmen. Gleichzeitig "soll" die eigene Bilanzierung von Redispatch-2.0-Abrufen an einem Monatsersten beginnen. Nimmt man den letzten regulatorisch erlaubten Termin, den 1. Juni, muss also das Testing spätestens im Mai erfolgreich gewesen sein.

Spätestens am 1. März muss jeder Netzbetreiber den dreimonatigen Probebetrieb der Bilanzkreisausgleich-Kommunikation aufnehmen. Alle Fristen stammen aus der "Übergangslösung" des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vom September 2021. Ihr hatte die BK 6 in ihrer "Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0" zugestimmt.

Die BKV - in dem Fall die Kraftwerksbetreiber oder Direktvermarkter - sind die Bilanzierung des kurzfristigen Herunter- oder Hochfahrens eines Kraftwerks in Strom-Bilanzkreisen gewohnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers und des Regulierers sollen die Netzbetreiber, die den Redispatch anordnen, auch dessen Bilanzierung übernehmen. Durch den Zubau vieler kleiner Kraftwerke im Zuge der Energiewende kommen hier Aufgaben auch für Mittel- und Niederspannungsnetz-Betreiber zu (Redispatch 2.0).

Die Netzbetreiber müssen dem BDEW mitteilen, wann sie jeweils zum eigenen Redispatch-2.0-Bilanzieren übergehen. Der Verband will in dieser Woche daraus eine "Transparenzliste" veröffentlichen. Die BK 8 hat ihre "Mitteilung Nr. 8" auf Ihrer Unterseite veröffentlicht.

Nur ein Teil der Redispatch-Entschädigungen

Die Kosten für den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen im Bilanzkreis des betroffenen Kraftwerksbetreibers sind dabei nur ein Teil des Redispatch-Kostensaldos. Zu ihnen zählen vor allem entgangene Erlösmöglichkeiten, Auslagen für Betriebsbereitschaft, angeordnete Erzeugung oder verschobene Kraftwerks-Revision, der Werteverbrauch, aber auch gegenläufige Einsparungen des Kraftwerks-Betreibers. 

Damit Entschädigungshöhen regulatorisch angemessen sind, hatte die BK 8 mehrfach Festlegungen erlassen, die sich bislang nur an die Übertragungsnetzbetreiber richten. Die Regelungen vom Mai 2021 möchte sie, geringfügig modifiziert, per Januar 2024 auf die Verteilnetzbetreiber und damit auf den Redispatch 2.0 ausdehnen. Dann beginnt bei Strom die vierte Regulierungsperiode. Bis 31. März läuft hierzu eine Branchenkonsultation.
 

Montag, 7.02.2022, 16:00 Uhr
Georg Eble

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.