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Energie & Management > E&M-Serie Osterpaket - Teil 3: Maßnahmen zur Versorgungssicherheit (EKBG und EnSiG)
Quelle: Deutscher Bundestag, Achim Melde / E&M
E&M-Serie Osterpaket

Teil 3: Maßnahmen zur Versorgungssicherheit (EKBG und EnSiG)

Bundestag und Bundesrat haben unter dem Schlagwort "Osterpaket" eine Fülle an Gesetzen im Energiebereich verabschiedet. Wir geben in der E&M-Serie einen Überblick.
Insgesamt fünf Gesetzesnovellen umfasst das sogenannte Osterpaket, das Anfang Juli beschlossen wurde und den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen soll. Wegen der Folgen des Ukrainekrieges wurden vor der Sommerpause zudem noch das Energiesicherungsgesetz und das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz verabschiedet. Damit sollen die Folgen des Ukrainekrieges für die Energiewirtschaft gesetzlich in den Griff bekommen werden. Wir geben in der E&M-Serie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Auswirkungen der Gesetze.

Teil 3: Maßnahmen zur Versorgungssicherheit (EKBG und EnSiG)

Mit Änderungen im Energiesicherungsgesetz (EnSiG), das aus dem Jahr 1975 und damit noch aus der Zeit der Ölkrise stammt, erweiterte die Bundesregierung ihren Instrumentenkasten, um auf eine Verknappung von Erdgas vorbereitet zu sein. Die Änderungen sind am 12. Juli 2022 in Kraft getreten. Übergreifendes Ziel sei es, die Marktmechanismen und Lieferketten bei Gas so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. Um in der Stromerzeugung Erdgas einzusparen, gibt zugleich das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) der Bundesregierung verschiedene Möglichkeiten, Gaskraftwerke aus dem Markt zu drängen.

Hintergrund: Gasmangel

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine habe die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft, schreibt die Bundesregierung. Einerseits versuchen die Mitglieder der EU, Rohstoffimporte aus Russland zu vermeiden, um nicht indirekt den Krieg gegen die Ukraine zu finanzieren. So wird ab 1. August 2022 keine Steinkohle mehr aus Russland importiert, ab Ende 2022 soll auch Erdöl dem Embargo unterliegen. Schwieriger ist es bei Erdgas, da hier Ersatzlieferungen nicht so einfach zu beschaffen sind. Deutschland versucht, schnell Umschlagpunkte für Flüssigerdgas auf dem Seeweg aufzubauen (LNG-Terminals).

Andererseits hat Russlands Staatskonzern Gazprom die Erdgas-Lieferungen nach Deutschland und in andere europäische Länder bereits stark eingeschränkt oder ganz eingestellt. Darum wird versucht, die Gasspeicher zum nächsten Winter EU-weit zu füllen und Gas einzusparen, um eine Versorgungskrise auszuschließen. Da zudem Tochterfirmen des russischen Konzerns wie Gazprom Germania die Insolvenz drohte, musste Deutschland die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung oder Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur gesetzlich ermöglichen. Das geschah am 12. Mai 2022 durch den Bundestag. Seitdem werden auch Gasspeicher dieses Unternehmens in Deutschland wieder befüllt.

Maßnahmen des EnSiG

Nunmehr muss die Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Des Weiteren sieht das EnSiG die Möglichkeit für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten vor. In Paragraf 24 ist eine Preisanpassungsmöglichkeit entlang der gesamten Lieferkette vorgesehen. Voraussetzung ist die Feststellung einer erheblichen Gasimportreduktion in der Alarm- oder Notfallstufe gemäß des „Notfallplans Gas“. Ziel ist es, die grundlegende Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte von Unternehmensinsolvenzen zu verhindern.

In Paragraf 26 wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden, also nicht individuell pro Kunde, umgelegt werden können. Diese „Gasumlage“ aus dem Bundeswirtschaftsministerium ist bereits in der Ressortabstimmung und soll noch im August beschlossen und ab Herbst erhoben werden. Sie soll eine Höhe von 1,5 bis 5 Cent/kWh betragen und zunächst bis September 2024 gelten.

In Paragraf 29 werden befristete gesellschaftsrechtliche Erleichterungen ermöglicht, welche dem Bund die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen der kritischen Infrastruktur erleichtern. So erhielt Gasimporteur Uniper 15 Mrd. Euro Hilfe, um die höheren Kosten des Einkaufs von Erdgas aus alternativen Quellen als Russland auszugleichen. Diese Ausgaben sollen über die Gasumlage refinanziert werden. Andere Gasversorger können Bürgschaften oder günstige Kredite der KfW in Anspruch nehmen, um den höheren Beschaffungskosten zu begegnen.

Zustimmung und Kritik der Branche

Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) unterstützt die Ziele des Entwurfs, im Krisenfall die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes sicherzustellen. Er fordert aber zugleich eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Energieversorgungsunternehmen im Falle eines Lieferstopps russischen Gases. Zudem müsse der Staat bei Liquiditätslücken und Zahlungsausfällen bei den Energieversorgern mit Überbrückungskrediten helfen, da viele Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen nicht mehr fristgerecht oder überhaupt nicht mehr zahlen könnten.

Die Versorgungswirtschaft hält die Umlage im Prinzip für den richtigen Weg, um ihre Liquidität zu sichern. „Dominoeffekte im Energiemarkt“ müssten unter allen Umständen verhindert werden, heißt es beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Bei der „Ausgestaltung der Umlagenweitergabe“ sieht der Verband allerdings noch Verbesserungsbedarf. Um die Kosten für die Kunden abzufedern, sollte über eine „zeitliche Streckung der Umlage“ nachgedacht werden.
 

Die Regierung hat bereits ein Entlastungspaket geschnürt, von dem vorwiegend einkommensschwache Haushalte profitieren: zum 1.Januar 2023 erhalten sie das neue und höhere Bürgergeld statt Arbeitslosengeld II und mehr Wohngeld. Eine Überprüfung des Kündigungsschutzes soll überforderte Mieter vor der Kündigung ihres Mietvertrages schützen und Unternehmen, die wegen der hohen Energiepreise in Bedrängnis geraten, stellt der Bund günstige Kredite der KfW, Zuschüsse und Bürgschaften in Aussicht.

Kohle statt Gas zu Strom machen (EKBG)

Bundesregierung und Bundesrat haben am 08. Juli 2022 das sogenannte Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) beschlossen. Es trat im Juli in Kraft und sieht zum einen ein Verstromungsverbot für Gas und als Ausgleich den verstärkten Einsatz von Kohlekraftwerken für die Stromerzeugung vor.

Im Falle einer Gasmangellage dürfen bis 31. März 2024 Reservekraftwerke in den Strommarkt zurückkehren. Der Einsatz von Gas im Kraftwerkssektor kann auch per Verordnung soweit wie möglich eingeschränkt werden. Allerdings gelten Ausnahmen für wärmegekoppelte Kraftwerke, deren Wärmeerzeugung nicht ersetzt werden kann. Erste Kraftwerksbetreiber haben die Rückkehr zur Kohleverstromung angekündigt.

Mittwoch, 3.08.2022, 12:14 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > E&M-Serie Osterpaket - Teil 3: Maßnahmen zur Versorgungssicherheit (EKBG und EnSiG)
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Teil 3: Maßnahmen zur Versorgungssicherheit (EKBG und EnSiG)
Bundestag und Bundesrat haben unter dem Schlagwort "Osterpaket" eine Fülle an Gesetzen im Energiebereich verabschiedet. Wir geben in der E&M-Serie einen Überblick.
Insgesamt fünf Gesetzesnovellen umfasst das sogenannte Osterpaket, das Anfang Juli beschlossen wurde und den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen soll. Wegen der Folgen des Ukrainekrieges wurden vor der Sommerpause zudem noch das Energiesicherungsgesetz und das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz verabschiedet. Damit sollen die Folgen des Ukrainekrieges für die Energiewirtschaft gesetzlich in den Griff bekommen werden. Wir geben in der E&M-Serie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Auswirkungen der Gesetze.

Teil 3: Maßnahmen zur Versorgungssicherheit (EKBG und EnSiG)

Mit Änderungen im Energiesicherungsgesetz (EnSiG), das aus dem Jahr 1975 und damit noch aus der Zeit der Ölkrise stammt, erweiterte die Bundesregierung ihren Instrumentenkasten, um auf eine Verknappung von Erdgas vorbereitet zu sein. Die Änderungen sind am 12. Juli 2022 in Kraft getreten. Übergreifendes Ziel sei es, die Marktmechanismen und Lieferketten bei Gas so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. Um in der Stromerzeugung Erdgas einzusparen, gibt zugleich das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) der Bundesregierung verschiedene Möglichkeiten, Gaskraftwerke aus dem Markt zu drängen.

Hintergrund: Gasmangel

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine habe die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft, schreibt die Bundesregierung. Einerseits versuchen die Mitglieder der EU, Rohstoffimporte aus Russland zu vermeiden, um nicht indirekt den Krieg gegen die Ukraine zu finanzieren. So wird ab 1. August 2022 keine Steinkohle mehr aus Russland importiert, ab Ende 2022 soll auch Erdöl dem Embargo unterliegen. Schwieriger ist es bei Erdgas, da hier Ersatzlieferungen nicht so einfach zu beschaffen sind. Deutschland versucht, schnell Umschlagpunkte für Flüssigerdgas auf dem Seeweg aufzubauen (LNG-Terminals).

Andererseits hat Russlands Staatskonzern Gazprom die Erdgas-Lieferungen nach Deutschland und in andere europäische Länder bereits stark eingeschränkt oder ganz eingestellt. Darum wird versucht, die Gasspeicher zum nächsten Winter EU-weit zu füllen und Gas einzusparen, um eine Versorgungskrise auszuschließen. Da zudem Tochterfirmen des russischen Konzerns wie Gazprom Germania die Insolvenz drohte, musste Deutschland die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung oder Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur gesetzlich ermöglichen. Das geschah am 12. Mai 2022 durch den Bundestag. Seitdem werden auch Gasspeicher dieses Unternehmens in Deutschland wieder befüllt.

Maßnahmen des EnSiG

Nunmehr muss die Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Des Weiteren sieht das EnSiG die Möglichkeit für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten vor. In Paragraf 24 ist eine Preisanpassungsmöglichkeit entlang der gesamten Lieferkette vorgesehen. Voraussetzung ist die Feststellung einer erheblichen Gasimportreduktion in der Alarm- oder Notfallstufe gemäß des „Notfallplans Gas“. Ziel ist es, die grundlegende Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte von Unternehmensinsolvenzen zu verhindern.

In Paragraf 26 wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden, also nicht individuell pro Kunde, umgelegt werden können. Diese „Gasumlage“ aus dem Bundeswirtschaftsministerium ist bereits in der Ressortabstimmung und soll noch im August beschlossen und ab Herbst erhoben werden. Sie soll eine Höhe von 1,5 bis 5 Cent/kWh betragen und zunächst bis September 2024 gelten.

In Paragraf 29 werden befristete gesellschaftsrechtliche Erleichterungen ermöglicht, welche dem Bund die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen der kritischen Infrastruktur erleichtern. So erhielt Gasimporteur Uniper 15 Mrd. Euro Hilfe, um die höheren Kosten des Einkaufs von Erdgas aus alternativen Quellen als Russland auszugleichen. Diese Ausgaben sollen über die Gasumlage refinanziert werden. Andere Gasversorger können Bürgschaften oder günstige Kredite der KfW in Anspruch nehmen, um den höheren Beschaffungskosten zu begegnen.

Zustimmung und Kritik der Branche

Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) unterstützt die Ziele des Entwurfs, im Krisenfall die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes sicherzustellen. Er fordert aber zugleich eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Energieversorgungsunternehmen im Falle eines Lieferstopps russischen Gases. Zudem müsse der Staat bei Liquiditätslücken und Zahlungsausfällen bei den Energieversorgern mit Überbrückungskrediten helfen, da viele Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen nicht mehr fristgerecht oder überhaupt nicht mehr zahlen könnten.

Die Versorgungswirtschaft hält die Umlage im Prinzip für den richtigen Weg, um ihre Liquidität zu sichern. „Dominoeffekte im Energiemarkt“ müssten unter allen Umständen verhindert werden, heißt es beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Bei der „Ausgestaltung der Umlagenweitergabe“ sieht der Verband allerdings noch Verbesserungsbedarf. Um die Kosten für die Kunden abzufedern, sollte über eine „zeitliche Streckung der Umlage“ nachgedacht werden.
 

Die Regierung hat bereits ein Entlastungspaket geschnürt, von dem vorwiegend einkommensschwache Haushalte profitieren: zum 1.Januar 2023 erhalten sie das neue und höhere Bürgergeld statt Arbeitslosengeld II und mehr Wohngeld. Eine Überprüfung des Kündigungsschutzes soll überforderte Mieter vor der Kündigung ihres Mietvertrages schützen und Unternehmen, die wegen der hohen Energiepreise in Bedrängnis geraten, stellt der Bund günstige Kredite der KfW, Zuschüsse und Bürgschaften in Aussicht.

Kohle statt Gas zu Strom machen (EKBG)

Bundesregierung und Bundesrat haben am 08. Juli 2022 das sogenannte Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) beschlossen. Es trat im Juli in Kraft und sieht zum einen ein Verstromungsverbot für Gas und als Ausgleich den verstärkten Einsatz von Kohlekraftwerken für die Stromerzeugung vor.

Im Falle einer Gasmangellage dürfen bis 31. März 2024 Reservekraftwerke in den Strommarkt zurückkehren. Der Einsatz von Gas im Kraftwerkssektor kann auch per Verordnung soweit wie möglich eingeschränkt werden. Allerdings gelten Ausnahmen für wärmegekoppelte Kraftwerke, deren Wärmeerzeugung nicht ersetzt werden kann. Erste Kraftwerksbetreiber haben die Rückkehr zur Kohleverstromung angekündigt.

Mittwoch, 3.08.2022, 12:14 Uhr
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