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Energie & Management > Recht - Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen beschlossen
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Recht

Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen beschlossen

Das Bundeskabinett hat die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach den Preisbremsengesetzen beschlossen.
Am 1. März billigte das Bundeskabinett die "Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG)" − auch Differenzbetragsanpassungsverordnung genannt. Sie gilt für ausgewählte Kundengruppen, nämlich Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro.

Mit dem beschlossenen Verordnungsentwurf wurde außerdem ein in der KWK-Ausschreibungsverordnung geregelter beihilferechtlicher Vorbehalt aufgehoben. Dies wurde möglich, nachdem die Europäische Kommission zugestimmt hat, dass die davon umfassten Änderungen durch das sogenannte Osterpaket nicht notifizierungsbedürftig sind. Damit können die Erleichterungen für die Marktteilnehmer, die Teil des Osterpakets 2022 bei den KWK-Ausschreibungen waren, allesamt vollzogen werden.

Maximal zulässiger Differenzbetrag festgelegt
 
Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.
 
 
Der Entwurf regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem sogenannten "Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission" (Temporary Crisis Framework − TCF) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent/kWh bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent/kWh bei Strom.

Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beschaffungskosten von Energieversorgern, die den Endkundenpreis maßgeblich prägen, sehr unterschiedlich ausfallen, ohne dass missbräuchliches oder wettbewerbsverzerrendes Verhalten unterstellt werden kann.

Gültigkeit ab 1. Mai, mit vierteljährlichen Überprüfungen
 
Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgern sichergestellt bleiben und andererseits potenzieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder Energieversorgern eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.
 
Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen, so die Verordnung. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können. Der Bundestag muss Änderungen der Differenzanpassungsverordnung zustimmen.
 

Beispielrechnungen

Für einen Letztverbraucher mit einem Entlastungskontingent von 50 Millionen kWh (70 % des Jahresverbrauchs 2021 von etwa 71 Millionen kWh), der im Jahr 2023 40 Millionen kWh Gas verbraucht, würde sich Folgendes ergeben:

Beispiel 1: Der Verbraucher hat einen Nettoarbeitspreis von 12 Cent/kWh – sein Differenzbetrag beträgt somit 5 Cent/kWh (12 Cent/kWh - 7 Cent/kWh). Da dieser die Begrenzung von 8 Cent/kWh nicht übersteigt, wird er voll entlastet. Ihm steht eine Entlastung von 50 Millionen kWh × 5 Cent/kWh = 2,5 Millionen Euro zu. Für seinen Verbrauch von 40 Millionen kWh zahlt er inklusive Entlastung 2,3 Millionen Euro (12 Cent/kWh × 40 Mio. kWh - 2,5 Mio. Euro).

Beispiel 2: Der Letztverbraucher hat einen Arbeitspreis von 18 Cent/kWh. Sein Differenzbetrag würde ohne Begrenzung 11 Cent/kWh (18 Cent/kWh - 7 Cent/kWh) betragen. Ihm stünde dann eine Entlastung von 50 Millionen kWh × 11 Cent/kWh = 5,5 Millionen Euro zu. Er würde für seinen Verbrauch somit lediglich (18 Cent/kWh × 40 Millionen kWh - 5,5 Millionen Euro) 1,7 Millionen Euro zahlen. Er hätte keinen Anreiz, zu einem günstigeren Versorger zu wechseln.

Durch die Einführung der Begrenzung von 8 Cent/kWh ändert sich das Kalkül: Der Verbraucher erhält pro kWh nun nicht 11 Cent/kWh, sondern nur 8 Cent/kWh. Seine Entlastung beträgt 50 Millionen kWh × 8 Cent/kWh = 4 Millionen Euro. Durch die Begrenzung erhält er 1,5 Millionen Euro weniger Entlastung. Er würde für seinen Verbrauch somit 18 Cent/kWh × 40 Millionen kWh - 4 Millionen Euro = 3,2 Millionen Euro zahlen. Der Verbraucher würde von einem niedrigen Arbeitspreis direkt profitieren. Entsprechend steigen die Anreize, einen günstigeren Anbieter zu suchen. Für Strom, Wärme und Dampf sind die Mechanismen äquivalent anwendbar.
 

Mittwoch, 1.03.2023, 16:00 Uhr
Susanne Harmsen
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Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen beschlossen
Das Bundeskabinett hat die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach den Preisbremsengesetzen beschlossen.
Am 1. März billigte das Bundeskabinett die "Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG)" − auch Differenzbetragsanpassungsverordnung genannt. Sie gilt für ausgewählte Kundengruppen, nämlich Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro.

Mit dem beschlossenen Verordnungsentwurf wurde außerdem ein in der KWK-Ausschreibungsverordnung geregelter beihilferechtlicher Vorbehalt aufgehoben. Dies wurde möglich, nachdem die Europäische Kommission zugestimmt hat, dass die davon umfassten Änderungen durch das sogenannte Osterpaket nicht notifizierungsbedürftig sind. Damit können die Erleichterungen für die Marktteilnehmer, die Teil des Osterpakets 2022 bei den KWK-Ausschreibungen waren, allesamt vollzogen werden.

Maximal zulässiger Differenzbetrag festgelegt
 
Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.
 
 
Der Entwurf regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem sogenannten "Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission" (Temporary Crisis Framework − TCF) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent/kWh bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent/kWh bei Strom.

Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beschaffungskosten von Energieversorgern, die den Endkundenpreis maßgeblich prägen, sehr unterschiedlich ausfallen, ohne dass missbräuchliches oder wettbewerbsverzerrendes Verhalten unterstellt werden kann.

Gültigkeit ab 1. Mai, mit vierteljährlichen Überprüfungen
 
Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgern sichergestellt bleiben und andererseits potenzieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder Energieversorgern eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.
 
Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen, so die Verordnung. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können. Der Bundestag muss Änderungen der Differenzanpassungsverordnung zustimmen.
 

Beispielrechnungen

Für einen Letztverbraucher mit einem Entlastungskontingent von 50 Millionen kWh (70 % des Jahresverbrauchs 2021 von etwa 71 Millionen kWh), der im Jahr 2023 40 Millionen kWh Gas verbraucht, würde sich Folgendes ergeben:

Beispiel 1: Der Verbraucher hat einen Nettoarbeitspreis von 12 Cent/kWh – sein Differenzbetrag beträgt somit 5 Cent/kWh (12 Cent/kWh - 7 Cent/kWh). Da dieser die Begrenzung von 8 Cent/kWh nicht übersteigt, wird er voll entlastet. Ihm steht eine Entlastung von 50 Millionen kWh × 5 Cent/kWh = 2,5 Millionen Euro zu. Für seinen Verbrauch von 40 Millionen kWh zahlt er inklusive Entlastung 2,3 Millionen Euro (12 Cent/kWh × 40 Mio. kWh - 2,5 Mio. Euro).

Beispiel 2: Der Letztverbraucher hat einen Arbeitspreis von 18 Cent/kWh. Sein Differenzbetrag würde ohne Begrenzung 11 Cent/kWh (18 Cent/kWh - 7 Cent/kWh) betragen. Ihm stünde dann eine Entlastung von 50 Millionen kWh × 11 Cent/kWh = 5,5 Millionen Euro zu. Er würde für seinen Verbrauch somit lediglich (18 Cent/kWh × 40 Millionen kWh - 5,5 Millionen Euro) 1,7 Millionen Euro zahlen. Er hätte keinen Anreiz, zu einem günstigeren Versorger zu wechseln.

Durch die Einführung der Begrenzung von 8 Cent/kWh ändert sich das Kalkül: Der Verbraucher erhält pro kWh nun nicht 11 Cent/kWh, sondern nur 8 Cent/kWh. Seine Entlastung beträgt 50 Millionen kWh × 8 Cent/kWh = 4 Millionen Euro. Durch die Begrenzung erhält er 1,5 Millionen Euro weniger Entlastung. Er würde für seinen Verbrauch somit 18 Cent/kWh × 40 Millionen kWh - 4 Millionen Euro = 3,2 Millionen Euro zahlen. Der Verbraucher würde von einem niedrigen Arbeitspreis direkt profitieren. Entsprechend steigen die Anreize, einen günstigeren Anbieter zu suchen. Für Strom, Wärme und Dampf sind die Mechanismen äquivalent anwendbar.
 

Mittwoch, 1.03.2023, 16:00 Uhr
Susanne Harmsen

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