Das Bundesverwaltungsgericht hat am Dienstag zu Gunsten der so genannten "Optierer" entschieden: Anlagenbetreiber müssen für den Handelszeitraum 2005 bis 2007 keine nachträgliche Kürzung ihrer Emissionsberechtigungen hinnehmen, sofern sie sich diese nach der für Neuanlagen maßgeblichen besten verfügbaren Technik zuteilen ließen.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) befand sich nach der ersten Zuteilungsrunde 2004 in der mißlichen Lage, dass die Zahl der ausgegebenen CO2-Zertifikate die für die erste Handelsperiode fixierte Obergrenze von 495 Mio. Emissionsberechtigungen pro Jahr übertraf. Von der nachträglichen Kürzung gemäß § 4(4) des Zuteilungsgesetzes für die erste Handels
Mittwoch, 17.10.2007, 13:38 Uhr
Heidrun Rothweiler
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