Welchen Einspeisezuschlag kann man für eine nach Inkrafttreten des KWK-Gesetzes in Dauerbetrieb genommene KWK-Anlage mit einer Leistung bis 50 kW beziehungsweise 2 MW beanspruchen, wenn sie eine bestehende KWK-Anlage ersetzt? Eine klare Antwort fehlt bisher.
Der § 5 Absatz 2 des neuen KWK-Gesetzes klingt eindeutig:„Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,2. Brennstoffzellen-Anlagen.“Dabei bestimmt § 3 im Absatz 2 und
Donnerstag, 14.03.2002, 09:07 Uhr
Jan Mühlstein
© 2024 Energie & Management GmbH