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Energie & Management > Recht - Mainova legt Widerspruch gegen einstweilige Verfügung ein
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Mainova legt Widerspruch gegen einstweilige Verfügung ein

Der Versorger Mainova senkt angesichts der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt seine Preise für Neukunden in der Grundversorgung. Jedoch möchte er Widerspruch einlegen.
Den rechtlichen Vorgaben des Landgerichts leistet der hessische Regionalversorger Folge: Er senkt die Arbeitspreise seiner Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung auf das Niveau, das auch seine Bestandskunden zu entrichten haben. An der Haltung der Mainova AG ändert sich indessen nichts.

Wie der Regionalversorger in einer Mitteilung vom 22. Februar bekannt gibt, hält er die erfolgte Gerichtsentscheidung für falsch und wird daher Widerspruch dagegen einlegen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Split-Tarife der Mainova am 21. Februar gestoppt (wir berichteten). Per einstweiliger Verfügung hatte es dem Unternehmen untersagt, zum einen Preise festzuschreiben, deren Höhe je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung unterschiedlich ist. Von den Kunden dürften keine Preise verlangt werden, die je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung von den Arbeitspreisen anderer Kunden in dieser Versorgung abweichen.

Mainova hofft auf erfolgreichen Widerspruch

Die Mainova sieht sich jedoch im Recht. Ihre gewählte Vorgehensweise, Split-Tarife einzuführen, erachtet das Unternehmen nach wie vor als zulässig. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Landgerichte Berlin, Leipzig und Köln, die in der gleichen Sache ihre Auffassung vertreten würden. Sollte sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Frankfurt bundesweit durchsetzen, wäre dies ein Bärendienst für die Kunden, argumentiert die Mainova. "Denn damit werden die Risiken, die mit den kurzfristig angelegten Geschäftsmodellen der Energiediscounter einhergehen, auf die Schultern aller Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung abgewälzt." 

Zum Hintergrund: Zum 3. Januar dieses Jahres hatte die Mainova aufgrund der Versorgungseinstellung einiger Energieanbieter gesonderte Preise für Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung eingeführt. Vorausgegangen waren die stark gestiegenen Energiepreise, in deren Folge vor allem Discountanbieter die Belieferung ihrer Kunden eingestellt hatten. 

Als zuständiger Grundversorger sprang die Mainova ein und nahm nach eigenen Angaben 5.000 Gas- und 7.600 Stromkunden von den Fremdanbietern auf. Für deren Versorgung müsse Strom und Gas zu vergleichsweise hohen Marktpreisen zugekauft werden, erklärte die Mainova die Erhöhung der Arbeitspreise. Der Ökostrom-Anbieter Lichtblick hatte daraufhin die Justiz eingeschaltet. Gegen den Widerspruch der Mainova will Lichtblick in zweiter Instanz klagen, wie bereits bekannt wurde. 

Dienstag, 22.02.2022, 15:42 Uhr
Davina Spohn
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Recht
Mainova legt Widerspruch gegen einstweilige Verfügung ein
Der Versorger Mainova senkt angesichts der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt seine Preise für Neukunden in der Grundversorgung. Jedoch möchte er Widerspruch einlegen.
Den rechtlichen Vorgaben des Landgerichts leistet der hessische Regionalversorger Folge: Er senkt die Arbeitspreise seiner Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung auf das Niveau, das auch seine Bestandskunden zu entrichten haben. An der Haltung der Mainova AG ändert sich indessen nichts.

Wie der Regionalversorger in einer Mitteilung vom 22. Februar bekannt gibt, hält er die erfolgte Gerichtsentscheidung für falsch und wird daher Widerspruch dagegen einlegen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Split-Tarife der Mainova am 21. Februar gestoppt (wir berichteten). Per einstweiliger Verfügung hatte es dem Unternehmen untersagt, zum einen Preise festzuschreiben, deren Höhe je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung unterschiedlich ist. Von den Kunden dürften keine Preise verlangt werden, die je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung von den Arbeitspreisen anderer Kunden in dieser Versorgung abweichen.

Mainova hofft auf erfolgreichen Widerspruch

Die Mainova sieht sich jedoch im Recht. Ihre gewählte Vorgehensweise, Split-Tarife einzuführen, erachtet das Unternehmen nach wie vor als zulässig. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Landgerichte Berlin, Leipzig und Köln, die in der gleichen Sache ihre Auffassung vertreten würden. Sollte sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Frankfurt bundesweit durchsetzen, wäre dies ein Bärendienst für die Kunden, argumentiert die Mainova. "Denn damit werden die Risiken, die mit den kurzfristig angelegten Geschäftsmodellen der Energiediscounter einhergehen, auf die Schultern aller Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung abgewälzt." 

Zum Hintergrund: Zum 3. Januar dieses Jahres hatte die Mainova aufgrund der Versorgungseinstellung einiger Energieanbieter gesonderte Preise für Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung eingeführt. Vorausgegangen waren die stark gestiegenen Energiepreise, in deren Folge vor allem Discountanbieter die Belieferung ihrer Kunden eingestellt hatten. 

Als zuständiger Grundversorger sprang die Mainova ein und nahm nach eigenen Angaben 5.000 Gas- und 7.600 Stromkunden von den Fremdanbietern auf. Für deren Versorgung müsse Strom und Gas zu vergleichsweise hohen Marktpreisen zugekauft werden, erklärte die Mainova die Erhöhung der Arbeitspreise. Der Ökostrom-Anbieter Lichtblick hatte daraufhin die Justiz eingeschaltet. Gegen den Widerspruch der Mainova will Lichtblick in zweiter Instanz klagen, wie bereits bekannt wurde. 

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Davina Spohn

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