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Energie & Management > Stromnetz - Lob und Kritik für Vorschlag zur Steuerung von Verbrauchern
Quelle: Shutterstock
Stromnetz

Lob und Kritik für Vorschlag zur Steuerung von Verbrauchern

Ende November des vergangenen Jahres hatte die Bundesnetzagentur die Eckpunkte zur Novellierung des Paragraf 14a EnWG vorgelegt. Die Konsultationsphase ging am 27. Januar zu Ende.
Mit der Novellierung des Paragraf 14a EnWG im Juli 2022 wurde der Bundesnetzagentur die Festlegungskompetenz für die genaue Ausgestaltung der Steuerfunktion von Verbrauchsanlagen übertragen. Grundsätzlich sollen die Verteilnetzbetreiber bei einer drohenden Überlastung des Netzes die Leistung von steuerbaren Verbrauchern in der Niederspannung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, vorübergehend beschränken können. Dazu zählen dem Eckpunktepapier zufolge nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos, Wärmepumpen, Anlagen zur Erzeugung von Kälte sowie Stromspeicher.

„Kein Paragraf 14a ohne 14c“

Grundsätzlich gehe der Ansatz der Behörde, neue steuerbare Verbraucher über eine dynamische Steuerung in das Netz zu integrieren, in die richtige Richtung, schreibt der Bundesverband neue Energiewirtschaft (BNE) in einer Stellungnahme. Die nun verpflichtende Netzzustandsüberwachung bewertet der Verband positiv. Sie sei eine Voraussetzung für das dynamische Steuern.

„Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur sind eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den unangekündigten Markteingriffen, die das Bundeswirtschaftsministerium vor gut zwei Jahren vorgeschlagen hatte“, so Robert Busch. Allerdings sei die Verpflichtung zum Netzausbau, wenn das Steuern nicht möglich ist, „viel zu zahnlos“, kritisiert der BNE-Geschäftsführer. „Damit drohen Netzengpässe in Zukunft zum Dauerzustand und die Notfallmaßnahmen zum Normalfall zu werden“, warnt er. Leistungsbegrenzungen durch die Netzbetreiber dürften aber nur ein Notfallinstrument sein.

Außerdem habe die Bundesnetzagentur lediglich einen rein reaktiven Vorschlag präsentiert. Die Steuerung greife erst ein, wenn ein Problem bereits vorhanden sei. Ein marktlicher Ansatz könne hier Abhilfe schaffen. „Das BNetzA-Konzept lässt grundsätzlich Raum für marktliche Flexibilitätsangebote, zeigt aber keine Möglichkeit zur Umsetzung solcher Angebote nach §14c EnWG auf und fordert sie auch nicht ein“, heißt es in der Stellungnahme. Dementsprechend fordert der BNE-Geschäftsführer: „Kein Paragraf 14a ohne 14c.“

Nach Auffassung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bieten die Eckpunkte der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die kommenden Herausforderungen im Niederspannungsnetz „sachgerecht zu adressieren“. Der Verband weist allerdings ebenfalls auf die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur im Rahmen des Paragraf 4c EnWG hin. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass Speicher beispielsweise auch als Einspeiser netzentlastend wirken können und als Flexibilitätsoption mitgedacht werden müssten.

Grundsätzlich sollte gelten: Verteilnetzbetreiber übernehmen keine Aufgaben, für die es eine marktliche Lösung gibt. „Daher ist darauf zu achten, dass sich die Anwendung des Paragrafen 14a EnWG auf netzdienliche Flexibilität in der Niederspannung beschränkt und keinesfalls mit markt- oder systemdienlicher Flexibilitätserbringung vermischt wird“, heißt es von Seiten des BDEW.

​Kritik an der Ausschließlichkeit der dynamischen Steuerung ab 2029

Beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) finden die Vorschläge der Bundesnetzagentur ebenfalls ein grundsätzlich positives Echo. Mit dem Rollout intelligenter Messsysteme werde die Voraussetzung für dynamische Stromtarife geschaffen und die Grundlage für die Entwicklung des Ansatzes von einer statischen zu einer dynamischen Steuerung geschaffen. So lassen sich durch eine intelligente Steuerung Lastspitzen zeitlich verlagern.

Der Verband begrüßt, dass keine zeitliche Beschränkung für die Steuerung vorgesehen ist und dass eine Teilnahmepflicht der Letztverbraucher besteht. Kritisch sehen die Verantwortlichen des VKU dagegen, dass ab Januar 2029 nur eine dynamische Steuerung zulässig sein soll. Hier plädiert der VKU für Öffnungsklausel, die auch weitere Präventivmaßnahmen des Verteilnetzbetreibers zulässt. „Parallel müssen die Niederspannungsnetze ausgebaut werden“, heißt es weiter.

Montag, 30.01.2023, 16:42 Uhr
Fritz Wilhelm
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Lob und Kritik für Vorschlag zur Steuerung von Verbrauchern
Ende November des vergangenen Jahres hatte die Bundesnetzagentur die Eckpunkte zur Novellierung des Paragraf 14a EnWG vorgelegt. Die Konsultationsphase ging am 27. Januar zu Ende.
Mit der Novellierung des Paragraf 14a EnWG im Juli 2022 wurde der Bundesnetzagentur die Festlegungskompetenz für die genaue Ausgestaltung der Steuerfunktion von Verbrauchsanlagen übertragen. Grundsätzlich sollen die Verteilnetzbetreiber bei einer drohenden Überlastung des Netzes die Leistung von steuerbaren Verbrauchern in der Niederspannung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, vorübergehend beschränken können. Dazu zählen dem Eckpunktepapier zufolge nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos, Wärmepumpen, Anlagen zur Erzeugung von Kälte sowie Stromspeicher.

„Kein Paragraf 14a ohne 14c“

Grundsätzlich gehe der Ansatz der Behörde, neue steuerbare Verbraucher über eine dynamische Steuerung in das Netz zu integrieren, in die richtige Richtung, schreibt der Bundesverband neue Energiewirtschaft (BNE) in einer Stellungnahme. Die nun verpflichtende Netzzustandsüberwachung bewertet der Verband positiv. Sie sei eine Voraussetzung für das dynamische Steuern.

„Die Eckpunkte der Bundesnetzagentur sind eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den unangekündigten Markteingriffen, die das Bundeswirtschaftsministerium vor gut zwei Jahren vorgeschlagen hatte“, so Robert Busch. Allerdings sei die Verpflichtung zum Netzausbau, wenn das Steuern nicht möglich ist, „viel zu zahnlos“, kritisiert der BNE-Geschäftsführer. „Damit drohen Netzengpässe in Zukunft zum Dauerzustand und die Notfallmaßnahmen zum Normalfall zu werden“, warnt er. Leistungsbegrenzungen durch die Netzbetreiber dürften aber nur ein Notfallinstrument sein.

Außerdem habe die Bundesnetzagentur lediglich einen rein reaktiven Vorschlag präsentiert. Die Steuerung greife erst ein, wenn ein Problem bereits vorhanden sei. Ein marktlicher Ansatz könne hier Abhilfe schaffen. „Das BNetzA-Konzept lässt grundsätzlich Raum für marktliche Flexibilitätsangebote, zeigt aber keine Möglichkeit zur Umsetzung solcher Angebote nach §14c EnWG auf und fordert sie auch nicht ein“, heißt es in der Stellungnahme. Dementsprechend fordert der BNE-Geschäftsführer: „Kein Paragraf 14a ohne 14c.“

Nach Auffassung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bieten die Eckpunkte der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die kommenden Herausforderungen im Niederspannungsnetz „sachgerecht zu adressieren“. Der Verband weist allerdings ebenfalls auf die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur im Rahmen des Paragraf 4c EnWG hin. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass Speicher beispielsweise auch als Einspeiser netzentlastend wirken können und als Flexibilitätsoption mitgedacht werden müssten.

Grundsätzlich sollte gelten: Verteilnetzbetreiber übernehmen keine Aufgaben, für die es eine marktliche Lösung gibt. „Daher ist darauf zu achten, dass sich die Anwendung des Paragrafen 14a EnWG auf netzdienliche Flexibilität in der Niederspannung beschränkt und keinesfalls mit markt- oder systemdienlicher Flexibilitätserbringung vermischt wird“, heißt es von Seiten des BDEW.

​Kritik an der Ausschließlichkeit der dynamischen Steuerung ab 2029

Beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) finden die Vorschläge der Bundesnetzagentur ebenfalls ein grundsätzlich positives Echo. Mit dem Rollout intelligenter Messsysteme werde die Voraussetzung für dynamische Stromtarife geschaffen und die Grundlage für die Entwicklung des Ansatzes von einer statischen zu einer dynamischen Steuerung geschaffen. So lassen sich durch eine intelligente Steuerung Lastspitzen zeitlich verlagern.

Der Verband begrüßt, dass keine zeitliche Beschränkung für die Steuerung vorgesehen ist und dass eine Teilnahmepflicht der Letztverbraucher besteht. Kritisch sehen die Verantwortlichen des VKU dagegen, dass ab Januar 2029 nur eine dynamische Steuerung zulässig sein soll. Hier plädiert der VKU für Öffnungsklausel, die auch weitere Präventivmaßnahmen des Verteilnetzbetreibers zulässt. „Parallel müssen die Niederspannungsnetze ausgebaut werden“, heißt es weiter.

Montag, 30.01.2023, 16:42 Uhr
Fritz Wilhelm

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