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Energie & Management > IT - Lieferantenwechsel während Preisbremsen ohne EDIFACT
Quelle: Shutterstock / luchunyu
IT

Lieferantenwechsel während Preisbremsen ohne EDIFACT

Bei einem Lieferantenwechsel in Zeiten von Strom- und Gaspreisbremse sind bestimmte gesetzliche Vorgaben für die Marktkommunikation zu beachten. Dazu gibt es jetzt einen Leitfaden.
Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) und dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) gehen Informations- und Mitteilungspflichten einher. Diese beziehen sich beispielsweise bei einem Lieferantenwechsel auf die Kommunikation zwischen dem bisherigen und dem neuen Versorger über die Abrechnung oder auf den Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem neuen Lieferanten. Dabei geht es etwa um die Übermittlung der Jahresverbrauchsprognose. Von der Umsetzung der Vorgaben ist unter anderem die Gewährung der Entlastungsbeträge abhängig.

Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur weisen nun darauf hin, dass der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) für die Übermittlung von Daten an den Lieferanten zur Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse eine Anwendungshilfe erarbeitet hat. Damit sei der Verband einem Wunsch aus der Branche nachgekommen.

„Die zur Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben benötigten Informationen werden aufgrund der engen zeitlichen Restriktionen und des zeitlich begrenzten Anwendungszeitraums nicht per EDIFACT ausgetauscht, sondern per E-Mail mit standardisierter CSV (NON-EDIFACT). Die Datenvorgaben für die standardisierte CSV sind in der Anwendungshilfe enthalten“, heißt es auf der Internetseite des Verbands.

Die Bundesnetzagentur begrüßt ausdrücklich in ihrer Ankündigung „diese kurzfristig erarbeitete Handreichung“ und empfiehlt allen betroffenen Marktteilnehmern, sich daran zu halten. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BDEW zu finden.


 

Freitag, 3.02.2023, 16:37 Uhr
Fritz Wilhelm
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Bei einem Lieferantenwechsel in Zeiten von Strom- und Gaspreisbremse sind bestimmte gesetzliche Vorgaben für die Marktkommunikation zu beachten. Dazu gibt es jetzt einen Leitfaden.
Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) und dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) gehen Informations- und Mitteilungspflichten einher. Diese beziehen sich beispielsweise bei einem Lieferantenwechsel auf die Kommunikation zwischen dem bisherigen und dem neuen Versorger über die Abrechnung oder auf den Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem neuen Lieferanten. Dabei geht es etwa um die Übermittlung der Jahresverbrauchsprognose. Von der Umsetzung der Vorgaben ist unter anderem die Gewährung der Entlastungsbeträge abhängig.

Die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur weisen nun darauf hin, dass der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) für die Übermittlung von Daten an den Lieferanten zur Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse eine Anwendungshilfe erarbeitet hat. Damit sei der Verband einem Wunsch aus der Branche nachgekommen.

„Die zur Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben benötigten Informationen werden aufgrund der engen zeitlichen Restriktionen und des zeitlich begrenzten Anwendungszeitraums nicht per EDIFACT ausgetauscht, sondern per E-Mail mit standardisierter CSV (NON-EDIFACT). Die Datenvorgaben für die standardisierte CSV sind in der Anwendungshilfe enthalten“, heißt es auf der Internetseite des Verbands.

Die Bundesnetzagentur begrüßt ausdrücklich in ihrer Ankündigung „diese kurzfristig erarbeitete Handreichung“ und empfiehlt allen betroffenen Marktteilnehmern, sich daran zu halten. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BDEW zu finden.


 

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