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Energie & Management > Heizkraftwerke - Konzerngesellschaft beschwert sich über Konzerngesellschaft
Quelle: Shutterstock / karegg
Heizkraftwerke

Konzerngesellschaft beschwert sich über Konzerngesellschaft

Vor der Beschlusskammer 8 läuft seit Kurzem ein skurriler Fall: Die Eins Energie in Sachsen beschwert sich über ihre eigene Netztochter. Es geht um die Höhe "vermiedener Netzentgelte".
Die für Stromnetzentgelte zuständige Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 15. Juli ein Missbrauchsverfahren gegen den Chemnitzer Verteilnetzbetreiber Inetz eröffnet. Der Beschwerdeführer ist ungewöhnlich: Es ist die Konzernmutter "Eins Energie in Sachsen" (Eins Energie).

In dem Verfahren, zu dem die Behörde noch kein konkretes Entscheidungsdatum avisieren kann, geht es um eine "sehr spezielle Rechtsfrage", teilt die Eins Energie auf Anfrage dieser Redaktion mit. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Inetz auch nur aus formalen Gründen die Antragsgegnerin ist: Die Eins Energie wehrt sich gegen bestimmte "Hinweise" der Bundesnetzagentur zur Neuberechnung sogenannter "vermiedener Netzentgelte" für ein Heizkraftwerk, an denen sich die Inetz orientiert hatte, gegen die die Eins aber nicht klagen kann, weil sie kein Verwaltungsakt sind. Beschwert sie sich aber über Inetz und wendet sich gegen deren Argumentation, die eigentlich vom Regulierer übernommen wurde, muss die Beschlusskammer in einem Beschluss Farbe bekennen, gegen den dann auch der Rechtsweg offensteht (Aktenzeichen: BK8-22-01893-05#1).

Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen bekommen von ihrem Stromnetzbetreiber ein Entgelt dafür, dass sie ihm helfen, gegenüber dem ihm vorgelagerten Netzbetreiber weniger Netzentgelte zu zahlen, weil sie ihm gegenüber die Höchstleistung reduzieren.

Gleichzeitig kann der Verteilnetzbetreiber (VNB), an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, beim ihm vorgelagerten Netzbetreiber eine "Netzreservekapazität" bestellen. Mit dieser springt der vorgelagerte Netzbetreiber ein, falls der dezentrale Erzeuger ausfällt. Führt ein solcher Ausfall zu höheren elektrischen Höchstleistungen und damit eigentlich zu höheren Netzentgelten des vorgelagerten an den nachgelagerten Netzbetreiber, so muss der nachgelagerte diese nur nach Abzug der "Netzreservekapazität" zahlen. Also in der Regel und vor allem in diesem Fall weniger.

Die Inetz zahlte der Eins aber für das Heizkraftwerk ein höheres "Entgelt für dezentrale Einspeisung", indem sie bei dessen Ausfall den Netzentgelt-Effekt der "Netzreservekapazität" zu Gunsten der Eins einbezog. Dagegen wandte sich der Regulierer in "Hinweisen". Dagegen wiederum hatte die Eins schon mal einen Missbrauchsantrag (formal gegen die Inetz) gestellt, den die Netzagentur und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen hatten. Der Bundesgerichtshof aber hatte der Eins dann stattgegeben. Er begründete nach Darstellung der Netzagentur, das Entgelt, das die Inetz für die "Netzreservekapazität" an den vorgelagerten Netzbetreiber entrichtet, sei ebenfalls zu berücksichtigen, zu Lasten der Eins.

Die vermiedenen Netzentgelte werden seit 2017 abgeschmolzen. So steht es im Gesetz zur Modernisierung der Entgeltstruktur (NEMoG). Für Betreiber erneuerbarer dezentraler Anlagen, die seit 2018 am Netz sind, sind sie schon ausgeschlossen. Für konventionelle Anlagen, die 2023 und später ans Netz gehen, gibt es ebenfalls nichts mehr.

Das NEMoG lässt im Übrigen nur noch die Netzentgelte zur Berechnung zu, die Ende 2016 galten - was laut Eins schon zu einer Reduzierung der vermiedenen Netzentgelte führt.

Donnerstag, 21.07.2022, 13:17 Uhr
Georg Eble
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Quelle: Shutterstock / karegg
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Konzerngesellschaft beschwert sich über Konzerngesellschaft
Vor der Beschlusskammer 8 läuft seit Kurzem ein skurriler Fall: Die Eins Energie in Sachsen beschwert sich über ihre eigene Netztochter. Es geht um die Höhe "vermiedener Netzentgelte".
Die für Stromnetzentgelte zuständige Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 15. Juli ein Missbrauchsverfahren gegen den Chemnitzer Verteilnetzbetreiber Inetz eröffnet. Der Beschwerdeführer ist ungewöhnlich: Es ist die Konzernmutter "Eins Energie in Sachsen" (Eins Energie).

In dem Verfahren, zu dem die Behörde noch kein konkretes Entscheidungsdatum avisieren kann, geht es um eine "sehr spezielle Rechtsfrage", teilt die Eins Energie auf Anfrage dieser Redaktion mit. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Inetz auch nur aus formalen Gründen die Antragsgegnerin ist: Die Eins Energie wehrt sich gegen bestimmte "Hinweise" der Bundesnetzagentur zur Neuberechnung sogenannter "vermiedener Netzentgelte" für ein Heizkraftwerk, an denen sich die Inetz orientiert hatte, gegen die die Eins aber nicht klagen kann, weil sie kein Verwaltungsakt sind. Beschwert sie sich aber über Inetz und wendet sich gegen deren Argumentation, die eigentlich vom Regulierer übernommen wurde, muss die Beschlusskammer in einem Beschluss Farbe bekennen, gegen den dann auch der Rechtsweg offensteht (Aktenzeichen: BK8-22-01893-05#1).

Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen bekommen von ihrem Stromnetzbetreiber ein Entgelt dafür, dass sie ihm helfen, gegenüber dem ihm vorgelagerten Netzbetreiber weniger Netzentgelte zu zahlen, weil sie ihm gegenüber die Höchstleistung reduzieren.

Gleichzeitig kann der Verteilnetzbetreiber (VNB), an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, beim ihm vorgelagerten Netzbetreiber eine "Netzreservekapazität" bestellen. Mit dieser springt der vorgelagerte Netzbetreiber ein, falls der dezentrale Erzeuger ausfällt. Führt ein solcher Ausfall zu höheren elektrischen Höchstleistungen und damit eigentlich zu höheren Netzentgelten des vorgelagerten an den nachgelagerten Netzbetreiber, so muss der nachgelagerte diese nur nach Abzug der "Netzreservekapazität" zahlen. Also in der Regel und vor allem in diesem Fall weniger.

Die Inetz zahlte der Eins aber für das Heizkraftwerk ein höheres "Entgelt für dezentrale Einspeisung", indem sie bei dessen Ausfall den Netzentgelt-Effekt der "Netzreservekapazität" zu Gunsten der Eins einbezog. Dagegen wandte sich der Regulierer in "Hinweisen". Dagegen wiederum hatte die Eins schon mal einen Missbrauchsantrag (formal gegen die Inetz) gestellt, den die Netzagentur und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen hatten. Der Bundesgerichtshof aber hatte der Eins dann stattgegeben. Er begründete nach Darstellung der Netzagentur, das Entgelt, das die Inetz für die "Netzreservekapazität" an den vorgelagerten Netzbetreiber entrichtet, sei ebenfalls zu berücksichtigen, zu Lasten der Eins.

Die vermiedenen Netzentgelte werden seit 2017 abgeschmolzen. So steht es im Gesetz zur Modernisierung der Entgeltstruktur (NEMoG). Für Betreiber erneuerbarer dezentraler Anlagen, die seit 2018 am Netz sind, sind sie schon ausgeschlossen. Für konventionelle Anlagen, die 2023 und später ans Netz gehen, gibt es ebenfalls nichts mehr.

Das NEMoG lässt im Übrigen nur noch die Netzentgelte zur Berechnung zu, die Ende 2016 galten - was laut Eins schon zu einer Reduzierung der vermiedenen Netzentgelte führt.

Donnerstag, 21.07.2022, 13:17 Uhr
Georg Eble

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