Für die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen legen deren Betreiber bisher eigene Rückstellungsfonds an. Im Januar verabschiedete die Europäische Kommission jedoch einen Vorschlag der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), der die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von nationalen Stilllegungsfonds verpflichten soll. Deutschland protestierte gegen diesen Vorschlag mit der Begründung, Euratom sei für solche Regelungen nicht zuständig.
Dieses Urteil bestätigte nunmehr der Jurist Professor Dr. Thomas von Danwitz vom Institut für Berg- und Energierecht der RUB und Universität zu Köln. Sein entsprechendes Rechtsgutachten, das er für die Essener RWE Power AG erstellte, erschien jetzt als Band 39 der Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht unter dem Titel "Fragen vertikaler Kompetenzabgrenzung nach dem Euratom-Vertrag".
Montag, 4.08.2003, 15:53 Uhr
Cerstin Gammelin
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