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Energie & Management > Politik - Kabinett beschließt Energiesparen und mehr Kohlekraft
Quelle: E&M / Susanne Harmsen
Politik

Kabinett beschließt Energiesparen und mehr Kohlekraft

Das Bundeskabinett hat am 28. September Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung und den Einsatz von Kohlekraftwerken aus der Reserve für den Winter beschlossen.
Weniger Energieverbrauch und Ersatzkraftwerke ans Netz sind das Rezept der Bundesregierung für die Energiesicherheit im kommenden Winter. Das Kabinett verabschiedete die Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV), die Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Außerdem wurde die Marktrückkehr von Braunkohlekraftwerken wie geplant zum 1. Oktober 2022 beschlossen und die Netzreserve bis zum 31. März 2024 verlängert. Es handelt sich um Regierungsverordnungen, die vom Kabinett beschlossen werden müssen und unmittelbar nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Das Kabinett verabschiedete die Verordnung zur sogenannten Versorgungsreserve. Damit können die Braunkohlekraftwerke aus der bisherigen Sicherheitsbereitschaft wie geplant und wie im Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz vorgesehen, zum 1. Oktober 2022 an den Markt zurückkehren. Außerdem wurde die Verordnung zur Rückkehr der Kraftwerke aus der Netzreserve angepasst und der Geltungszeitraum des Netzreserve-Abrufs verlängert. Die Netzreserve betrifft überwiegend Steinkohlekraftwerke.

Bleibt die Alarmstufe Gas bestehen oder wird die Notfallstufe ausgerufen, können die Kraftwerke aus der Netzreserve nun bis zum 31. März 2024 am Markt bleiben; bislang endete die Netzreserve am 30. April 2023. Ziel der Versorgungsreserve wie auch der Netzreserve ist es vorübergehend mehr Kohlekraftwerke in der Stromerzeugung zu haben, um so Stromerzeugung aus Gas zu reduzieren und damit Gas einsparen. Beide Verordnungen basieren auf Verordnungsermächtigungen im Energiewirtschaftsgesetz, die durch das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz beschlossen wurden.

7 % Mehrwertsteuer auch für Fernwärme?

Eine Sondersitzung des Finanzausschusses des Bundestags diskutiert am Nachmittag des 28. September eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Fernwärme von 19 % auf 7 %. Der Vorsitzende Alois Rainer (CSU) hatte die Sondersitzung einberufen. Zuvor hatte die Regierung eine solche Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas beschlossen, die ab 1. Oktiber 2022 bis 31. März 2024 gelten soll. Damit werden Endverbraucher von den hohen Energiepreisen entlastet. Unternehmen, die die Steuer nur weiterreichen, hätten nichts davon, kritisierten Verbände zuvor. Der Bundestag könnte die Steuersenkung am Freitag beschließen.

Bessere Planbarkeit für Betreiber

Seit dem Inkrafttreten sind die Kraftwerke Mehrum (690 MW elektrisch) und Heyden 4 (875 MW) in den Markt zurückgekehrt. Weitere Anlagen bereiten die Marktrückkehr derzeit vor. Einige durch die Netzreserve adressierte Anlagen sind derzeit noch im Markt und zeigen daher keine Marktrückkehr an. Mit der Verlängerung des Geltungszeitraums der Netzreserve bis zum 31. März 2024 soll die Rückkehr an den Markt planbarer und damit attraktiver ausgestaltet werden. Voraussetzung bleibt jedoch die Geltung der Alarmstufe oder die Ausrufung der Notfallstufe.

Eine weitere Änderung in der Verordnung erhöht zudem die Planungssicherheit für die Vermarktung am Terminmarkt. Durch Anpassungen in der Verordnung können die Rückkehrer aus der Netzreserve nun bis zum letzten Tag des Quartals am Strommarkt teilnehmen, welches auf das mögliche Ende der Alarmstufe beziehungsweise der Notfallstufe Gas folgen würde, längstens jedoch bis zum 30. März 2024. Die Kraftwerke können dadurch langfristiger planen und ihren Strom auch am Terminmarkt verkaufen.

Einzelheiten zum Energiesparen angepasst

Für die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gab es noch Anpassungen. So gilt das Beleuchtungsverbot ausdrücklich nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler und entfällt anlässlich traditioneller oder religiöser Feste. Dient die Beleuchtung zugleich der Verkehrssicherheit oder Straßenbeleuchtung darf sie ebenfalls angeschaltet bleiben. Der Betrieb beleuchteter oder licht-emittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Beleuchtete Namenszüge eines Ladens dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist. Während Sport- und Kulturveranstaltungen dürfen Werbebanner auch leuchten.

Für Schwimm-und Badebecken bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen. Eine Notbeheizung privater Pools ist gestattet, um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden.

Die Verordnung zur Versorgungsreserve steht im Internet bereit.

Mittwoch, 28.09.2022, 15:49 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Politik - Kabinett beschließt Energiesparen und mehr Kohlekraft
Quelle: E&M / Susanne Harmsen
Politik
Kabinett beschließt Energiesparen und mehr Kohlekraft
Das Bundeskabinett hat am 28. September Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung und den Einsatz von Kohlekraftwerken aus der Reserve für den Winter beschlossen.
Weniger Energieverbrauch und Ersatzkraftwerke ans Netz sind das Rezept der Bundesregierung für die Energiesicherheit im kommenden Winter. Das Kabinett verabschiedete die Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV), die Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Außerdem wurde die Marktrückkehr von Braunkohlekraftwerken wie geplant zum 1. Oktober 2022 beschlossen und die Netzreserve bis zum 31. März 2024 verlängert. Es handelt sich um Regierungsverordnungen, die vom Kabinett beschlossen werden müssen und unmittelbar nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Das Kabinett verabschiedete die Verordnung zur sogenannten Versorgungsreserve. Damit können die Braunkohlekraftwerke aus der bisherigen Sicherheitsbereitschaft wie geplant und wie im Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz vorgesehen, zum 1. Oktober 2022 an den Markt zurückkehren. Außerdem wurde die Verordnung zur Rückkehr der Kraftwerke aus der Netzreserve angepasst und der Geltungszeitraum des Netzreserve-Abrufs verlängert. Die Netzreserve betrifft überwiegend Steinkohlekraftwerke.

Bleibt die Alarmstufe Gas bestehen oder wird die Notfallstufe ausgerufen, können die Kraftwerke aus der Netzreserve nun bis zum 31. März 2024 am Markt bleiben; bislang endete die Netzreserve am 30. April 2023. Ziel der Versorgungsreserve wie auch der Netzreserve ist es vorübergehend mehr Kohlekraftwerke in der Stromerzeugung zu haben, um so Stromerzeugung aus Gas zu reduzieren und damit Gas einsparen. Beide Verordnungen basieren auf Verordnungsermächtigungen im Energiewirtschaftsgesetz, die durch das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz beschlossen wurden.

7 % Mehrwertsteuer auch für Fernwärme?

Eine Sondersitzung des Finanzausschusses des Bundestags diskutiert am Nachmittag des 28. September eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Fernwärme von 19 % auf 7 %. Der Vorsitzende Alois Rainer (CSU) hatte die Sondersitzung einberufen. Zuvor hatte die Regierung eine solche Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas beschlossen, die ab 1. Oktiber 2022 bis 31. März 2024 gelten soll. Damit werden Endverbraucher von den hohen Energiepreisen entlastet. Unternehmen, die die Steuer nur weiterreichen, hätten nichts davon, kritisierten Verbände zuvor. Der Bundestag könnte die Steuersenkung am Freitag beschließen.

Bessere Planbarkeit für Betreiber

Seit dem Inkrafttreten sind die Kraftwerke Mehrum (690 MW elektrisch) und Heyden 4 (875 MW) in den Markt zurückgekehrt. Weitere Anlagen bereiten die Marktrückkehr derzeit vor. Einige durch die Netzreserve adressierte Anlagen sind derzeit noch im Markt und zeigen daher keine Marktrückkehr an. Mit der Verlängerung des Geltungszeitraums der Netzreserve bis zum 31. März 2024 soll die Rückkehr an den Markt planbarer und damit attraktiver ausgestaltet werden. Voraussetzung bleibt jedoch die Geltung der Alarmstufe oder die Ausrufung der Notfallstufe.

Eine weitere Änderung in der Verordnung erhöht zudem die Planungssicherheit für die Vermarktung am Terminmarkt. Durch Anpassungen in der Verordnung können die Rückkehrer aus der Netzreserve nun bis zum letzten Tag des Quartals am Strommarkt teilnehmen, welches auf das mögliche Ende der Alarmstufe beziehungsweise der Notfallstufe Gas folgen würde, längstens jedoch bis zum 30. März 2024. Die Kraftwerke können dadurch langfristiger planen und ihren Strom auch am Terminmarkt verkaufen.

Einzelheiten zum Energiesparen angepasst

Für die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gab es noch Anpassungen. So gilt das Beleuchtungsverbot ausdrücklich nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler und entfällt anlässlich traditioneller oder religiöser Feste. Dient die Beleuchtung zugleich der Verkehrssicherheit oder Straßenbeleuchtung darf sie ebenfalls angeschaltet bleiben. Der Betrieb beleuchteter oder licht-emittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Beleuchtete Namenszüge eines Ladens dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist. Während Sport- und Kulturveranstaltungen dürfen Werbebanner auch leuchten.

Für Schwimm-und Badebecken bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen. Eine Notbeheizung privater Pools ist gestattet, um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden.

Die Verordnung zur Versorgungsreserve steht im Internet bereit.

Mittwoch, 28.09.2022, 15:49 Uhr
Susanne Harmsen

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