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Energie & Management > Recht - Großverbraucher bekommen weniger Energiepreishilfen
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Großverbraucher bekommen weniger Energiepreishilfen

Wegen gesunkener Gas- und Strompreise wird die Energiepreisbremse für größere Unternehmen stärker begrenzt als bisher. Die Regelung greift ab 1. Oktober 2023.
Am Abend des 21. Septembers beschloss der Bundestag eine Änderungsverordnung für die Entlastung von Unternehmen von den Energiekosten. Er betrifft etwa 1.000 Großverbraucher. Damit sinkt der Höchstbetrag, den der Staat maximal übernimmt, von aktuell 24 ct./kWh für Strom auf 18 ct./kWh. Bei Erdgas sinkt die Obergrenze von 8 auf 6 ct./kWh. Dadurch soll bei Industriekunden der Anreiz steigen, zu einem preisgünstigeren Energielieferanten zu wechseln. Zur Begründung heißt es, dass die Energiekosten am Markt seit März 2023 deutlich gesunken seien.

Die Preisbremse war zu Jahresbeginn eingeführt worden, um die finanzielle Belastung durch die drastisch gestiegenen Energiekosten zu dämpfen. „Durch die Anpassung des Differenzbetrags wird sichergestellt, dass bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen der Entlastungsanspruch reduziert wird und dadurch Letztverbraucher einen Anreiz haben, einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen“, so die Verordnung.

Die Differenzbetragsanpassungsverordnung soll auch weiterhin nur für diejenigen Letztverbraucher und Kunden von Strom, leitungsgebundenem Erdgas und Wärme greifen, bei denen die Höchstgrenzen nach den Preisbremsengesetzen gelten. Dies sind „in der Regel Letztverbraucher und Kunden, deren Entlastungssumme zwei Millionen Euro überschreitet“.

Umzusetzen ist die Anpassung durch die Versorger der betroffenen Kunden. Die Bundesregierung rechnet „in etwa 1.000 Fällen“ mit einer erneuten Anpassung der Entlastungsbeträge durch den Energieversorger. „Für die Identifikation der
betroffenen Unternehmen und die Durchführung der Entlastungsbetragsanpassung ist ein erhöhter Zeitaufwand im Einzelfall anzunehmen“, so die Verordnung. Dieser werde mit 60 Minuten und Personalkosten von 59,50 Euro pro Fall erstattet.

Die Änderungsverordnung der Bundesregierung steht als PDF zum Download bereit.

Freitag, 22.09.2023, 11:51 Uhr
Susanne Harmsen
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Großverbraucher bekommen weniger Energiepreishilfen
Wegen gesunkener Gas- und Strompreise wird die Energiepreisbremse für größere Unternehmen stärker begrenzt als bisher. Die Regelung greift ab 1. Oktober 2023.
Am Abend des 21. Septembers beschloss der Bundestag eine Änderungsverordnung für die Entlastung von Unternehmen von den Energiekosten. Er betrifft etwa 1.000 Großverbraucher. Damit sinkt der Höchstbetrag, den der Staat maximal übernimmt, von aktuell 24 ct./kWh für Strom auf 18 ct./kWh. Bei Erdgas sinkt die Obergrenze von 8 auf 6 ct./kWh. Dadurch soll bei Industriekunden der Anreiz steigen, zu einem preisgünstigeren Energielieferanten zu wechseln. Zur Begründung heißt es, dass die Energiekosten am Markt seit März 2023 deutlich gesunken seien.

Die Preisbremse war zu Jahresbeginn eingeführt worden, um die finanzielle Belastung durch die drastisch gestiegenen Energiekosten zu dämpfen. „Durch die Anpassung des Differenzbetrags wird sichergestellt, dass bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen der Entlastungsanspruch reduziert wird und dadurch Letztverbraucher einen Anreiz haben, einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen“, so die Verordnung.

Die Differenzbetragsanpassungsverordnung soll auch weiterhin nur für diejenigen Letztverbraucher und Kunden von Strom, leitungsgebundenem Erdgas und Wärme greifen, bei denen die Höchstgrenzen nach den Preisbremsengesetzen gelten. Dies sind „in der Regel Letztverbraucher und Kunden, deren Entlastungssumme zwei Millionen Euro überschreitet“.

Umzusetzen ist die Anpassung durch die Versorger der betroffenen Kunden. Die Bundesregierung rechnet „in etwa 1.000 Fällen“ mit einer erneuten Anpassung der Entlastungsbeträge durch den Energieversorger. „Für die Identifikation der
betroffenen Unternehmen und die Durchführung der Entlastungsbetragsanpassung ist ein erhöhter Zeitaufwand im Einzelfall anzunehmen“, so die Verordnung. Dieser werde mit 60 Minuten und Personalkosten von 59,50 Euro pro Fall erstattet.

Die Änderungsverordnung der Bundesregierung steht als PDF zum Download bereit.

Freitag, 22.09.2023, 11:51 Uhr
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