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Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen müssen keine Strafzahlung leisten, wenn aufgrund eines unerkannten Fehlers im Emissionsbericht weniger Emissionsberechtigungen abgegeben, als von der Anlage emittiert wurden.
Gegen einen Anlagenbetreiber, der unwissentlich aufgrund eines von einem Sachverständigen geprüften, aber dennoch fehlerhaften Emissionsberichtes zu wenig Emissionsberechtigungen abgegeben hat, kann keine Strafzahlung verhängt werden. Das teilte die Kanzlei Becker Bütter Held (BBH) am 28. September nach einem Urteil des Bundesverwaltungsger
Montag, 28.09.2015, 15:07 Uhr
Kai Eckert
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