Mit den geplanten Bußgeldern auf fehlerhafte Emissionsberichte schießt der Gesetzgeber über das Ziel hinaus, finden Ines Zenke und Miriam Vollmer*
Es gehört zu den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stets betonten Grundsätzen, dass Strafen nur dann verhängt werden dürfen, wenn ein Straftatbestand schuldhaft - also vorsätzlich oder fahrlässig - verwirklicht wird. Diesen Grundsatz gibt es unter dem Stichpunkt „Vorwerfbarkeit" auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten.
Geht es nach der Bundesregierung, so ist dieser Grundsatz kü
Montag, 4.04.2011, 11:02 Uhr
Redaktion
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