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Energie & Management > Regulierung - Festlegung zu individuellen Netzentgelten wird konsultiert
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
Regulierung

Festlegung zu individuellen Netzentgelten wird konsultiert

Die Bundesnetzagentur hat ein Festlegungsverfahren eingeleitet, bei dem es um die Anpassung und Ergänzung der Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte geht.
Wie die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite schreibt, soll durch die Festlegung verstärkt ein netzdienliches Verhalten angereizt und sowohl die Bereitstellung von Regelenergie als auch die Stromreduktion in Hochlastphasen gewährleistet werden. „Ein Letztverbraucher, der in dieser Form netzdienlich agiert und hierdurch in Gefahr laufen würde, seine Bandlastkriterien nicht zu erfüllen, soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass der Verlust der individuellen Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV droht“, heißt es von Seiten der Behörde.

Mittlerweile hat die Behörde die Eckpunkte der geplanten Festlegung zur Konsultation veröffentlicht. Hierzu sind Stellungnahmen bis zum 18. Januar 2023 möglich.

Das Eckpunktepapier mit dem Titel „Eckpunkte für die Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach §§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4, 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV“ steht im Internet zum Download zur Verfügung.

 

Mittwoch, 21.12.2022, 13:37 Uhr
Fritz Wilhelm
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Die Bundesnetzagentur hat ein Festlegungsverfahren eingeleitet, bei dem es um die Anpassung und Ergänzung der Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte geht.
Wie die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite schreibt, soll durch die Festlegung verstärkt ein netzdienliches Verhalten angereizt und sowohl die Bereitstellung von Regelenergie als auch die Stromreduktion in Hochlastphasen gewährleistet werden. „Ein Letztverbraucher, der in dieser Form netzdienlich agiert und hierdurch in Gefahr laufen würde, seine Bandlastkriterien nicht zu erfüllen, soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass der Verlust der individuellen Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV droht“, heißt es von Seiten der Behörde.

Mittlerweile hat die Behörde die Eckpunkte der geplanten Festlegung zur Konsultation veröffentlicht. Hierzu sind Stellungnahmen bis zum 18. Januar 2023 möglich.

Das Eckpunktepapier mit dem Titel „Eckpunkte für die Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach §§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4, 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV“ steht im Internet zum Download zur Verfügung.

 

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