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Energie & Management > Politik - Experten schlagen Änderungen an Energiegesetzen vor
Quelle: Shutterstock / canadastock
Politik

Experten schlagen Änderungen an Energiegesetzen vor

Im Bundestag äußerten sich Experten zum Preisbremsen- und Energiesicherungsgesetz und machten diverse Verbesserungsvorschläge. Auf jeden Fall soll die Erlösabschöpfung zum Sommer weg.
 
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Deutschen Bundestag hatte am 27. März zwei Sachverständigen-Anhörungen. Diese äußerten sich zum Preisbremsengesetz und zum Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Im Preisbremsengesetz ist eine Prüfbehörde vorgesehen, die noch nicht existiert. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben dieser Behörde plant die Ampelkoalition, auch juristische Personen des Privatrechts, als mögliche Mitglieder einzubeziehen.

Zudem wird vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, gemeldet werden dürfen. Dies begrüßte Ingbert Liebing vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU), weil Stadtwerke in der Regel Energie nicht an der Börse, sondern am OTC-Markt einkaufen. Er forderte ein Ende der Erlösabschöpfung zum 30. Juni 2023.

Des Weiteren verlangte Liebing, dass die Missbrauchstatbestände auf Sachverhalte beschränkt werden, bei denen tatsächlich die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme der Preisbremsen bestehe. Die Sicherheitszuschläge für feste Biomasse, Abfall, Klärschlamm, Klärgas und Grubengas sollten deutlich angehoben werden. Bei anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen (PPA) sollten Anlagenbetreiber stets die Möglichkeit haben, die Überschusserlöse auf der Grundlage individueller Erlöse anstelle von Spotmarktpreisen oder Monatsmarktwerten zu ermitteln.

Korrekturen am Preisbremsengesetz nötig

Sebastian Bolay von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) mahnte Klärungsbedarf für die Unternehmen an, die mehr als zwei Millionen Euro Beihilfen in Anspruch nehmen wollen. Der falsche Referenzpunkt für den Energieverbrauch mit dem Jahr 2021, im Lockdown, sei nicht repräsentativ für den tatsächlichen aktuellen Energiebedarf von Unternehmen. Zudem sei nach wie vor unklar, welche anderen Beihilfen mit Blick auf die Höchstgrenze einberechnet werden müssten.

Rechtsanwalt Wieland Lehnert nannte es gut und notwendig, das Preisbremsengesetz schnell zu korrigieren. Er wandte sich aber dagegen, für nötige Prüfungen Private einzubeziehen: „Hoheitliche Aufgaben sollten vom Staat wahrgenommen werden“, sagte Lehnert. Er warb deshalb für ein Ausschreibungsverfahren, um sicherzustellen, dass es eine Auswahl gebe, bei der unter anderem darauf zu achten sei, dass Interessenkonflikte vermieden werden und auf die Unabhängigkeit der Bewerber geachtet wird.

Energiesicherungsgesetz soll Versorgung sicherstellen

Das EnSiG soll dem Bund für derzeitige und künftige Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum geben. So sollen unternehmerische Entscheidungen von treuhänderisch verwalteten Firmen auch getroffen werden, wenn sie der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen, jedoch aus rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen nicht getroffen werden würden oder von den jeweiligen Anteilseignern nicht mitgetragen würden. Wegeh des Ukrainekrieges hatte das Bundeswirtschaftsministerium die beiden russischen Rosneft-Unternehmen in Deutschland unter Treuhandverwaltung gestellt.

Prof. Patrick Abel von der Universität Passau hielt es für verfassungsrechtlich problematisch, dass das Energiesicherheitsgesetz erlaubt, von einer Anhörung der betroffenen Unternehmen abzusehen, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Hermann Müller von der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle bezeichnete das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Rosneft-Enteignung als „Gütesiegel für den Gesetzgeber“. Nach dem neuen Paragrafen 17b werde die Entschädigungshöhe in der Regel durch ein Bieterverfahren ermittelt. Das sei laut Sigle „sinnvoll und zweckmäßig“.

Maximilian Rinck, Abteilungsleiter Handel und Beschaffung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), sah Risiken für Vermögensschäden bei den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen. Diesen Energieversorgungsunternehmen, Kraftwerksbetreiber oder auch Gasimporteure könnten bei Beschaffungskosten am Markt, denen keine Erlöse gegenüberstehen, Insolvenz drohen. Rinck empfahl, den Gesetzeswortlaut um eine Reihe von Klarstellungen zu ergänzen.

Dienstag, 28.03.2023, 13:17 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Politik - Experten schlagen Änderungen an Energiegesetzen vor
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Politik
Experten schlagen Änderungen an Energiegesetzen vor
Im Bundestag äußerten sich Experten zum Preisbremsen- und Energiesicherungsgesetz und machten diverse Verbesserungsvorschläge. Auf jeden Fall soll die Erlösabschöpfung zum Sommer weg.
 
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Deutschen Bundestag hatte am 27. März zwei Sachverständigen-Anhörungen. Diese äußerten sich zum Preisbremsengesetz und zum Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Im Preisbremsengesetz ist eine Prüfbehörde vorgesehen, die noch nicht existiert. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben dieser Behörde plant die Ampelkoalition, auch juristische Personen des Privatrechts, als mögliche Mitglieder einzubeziehen.

Zudem wird vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, gemeldet werden dürfen. Dies begrüßte Ingbert Liebing vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU), weil Stadtwerke in der Regel Energie nicht an der Börse, sondern am OTC-Markt einkaufen. Er forderte ein Ende der Erlösabschöpfung zum 30. Juni 2023.

Des Weiteren verlangte Liebing, dass die Missbrauchstatbestände auf Sachverhalte beschränkt werden, bei denen tatsächlich die Gefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme der Preisbremsen bestehe. Die Sicherheitszuschläge für feste Biomasse, Abfall, Klärschlamm, Klärgas und Grubengas sollten deutlich angehoben werden. Bei anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen (PPA) sollten Anlagenbetreiber stets die Möglichkeit haben, die Überschusserlöse auf der Grundlage individueller Erlöse anstelle von Spotmarktpreisen oder Monatsmarktwerten zu ermitteln.

Korrekturen am Preisbremsengesetz nötig

Sebastian Bolay von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) mahnte Klärungsbedarf für die Unternehmen an, die mehr als zwei Millionen Euro Beihilfen in Anspruch nehmen wollen. Der falsche Referenzpunkt für den Energieverbrauch mit dem Jahr 2021, im Lockdown, sei nicht repräsentativ für den tatsächlichen aktuellen Energiebedarf von Unternehmen. Zudem sei nach wie vor unklar, welche anderen Beihilfen mit Blick auf die Höchstgrenze einberechnet werden müssten.

Rechtsanwalt Wieland Lehnert nannte es gut und notwendig, das Preisbremsengesetz schnell zu korrigieren. Er wandte sich aber dagegen, für nötige Prüfungen Private einzubeziehen: „Hoheitliche Aufgaben sollten vom Staat wahrgenommen werden“, sagte Lehnert. Er warb deshalb für ein Ausschreibungsverfahren, um sicherzustellen, dass es eine Auswahl gebe, bei der unter anderem darauf zu achten sei, dass Interessenkonflikte vermieden werden und auf die Unabhängigkeit der Bewerber geachtet wird.

Energiesicherungsgesetz soll Versorgung sicherstellen

Das EnSiG soll dem Bund für derzeitige und künftige Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum geben. So sollen unternehmerische Entscheidungen von treuhänderisch verwalteten Firmen auch getroffen werden, wenn sie der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen, jedoch aus rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen nicht getroffen werden würden oder von den jeweiligen Anteilseignern nicht mitgetragen würden. Wegeh des Ukrainekrieges hatte das Bundeswirtschaftsministerium die beiden russischen Rosneft-Unternehmen in Deutschland unter Treuhandverwaltung gestellt.

Prof. Patrick Abel von der Universität Passau hielt es für verfassungsrechtlich problematisch, dass das Energiesicherheitsgesetz erlaubt, von einer Anhörung der betroffenen Unternehmen abzusehen, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Hermann Müller von der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle bezeichnete das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Rosneft-Enteignung als „Gütesiegel für den Gesetzgeber“. Nach dem neuen Paragrafen 17b werde die Entschädigungshöhe in der Regel durch ein Bieterverfahren ermittelt. Das sei laut Sigle „sinnvoll und zweckmäßig“.

Maximilian Rinck, Abteilungsleiter Handel und Beschaffung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), sah Risiken für Vermögensschäden bei den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen. Diesen Energieversorgungsunternehmen, Kraftwerksbetreiber oder auch Gasimporteure könnten bei Beschaffungskosten am Markt, denen keine Erlöse gegenüberstehen, Insolvenz drohen. Rinck empfahl, den Gesetzeswortlaut um eine Reihe von Klarstellungen zu ergänzen.

Dienstag, 28.03.2023, 13:17 Uhr
Susanne Harmsen

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