Ein liberalisierter Strommarkt verträgt sich nicht mit einer Vertragslaufzeit von drei Jahren.
Das entschied das Landgericht Frankfurt im Fall der Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzorganisation gegen einen Stromversorger. Die Begründung des Gerichts: Die Freigabe des Strommarktes diene dazu, einen Wechsel des Versorgers leichter zu machen, die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens dagegen, erschwere diesen Wechsel. Damit sei sie nichtig.
Montag, 28.08.2000, 14:31 Uhr
Angelika Riedel
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