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Energie & Management > Vertrieb - Darf ein Grundversorger einfach so aufgeben?
Quelle: Fotolia/ty
Vertrieb

Darf ein Grundversorger einfach so aufgeben?

Erstmals hat ein Grundversorger angekündigt, die Versorgung einzustellen. Doch die hohen Strombezugspreise, die er erwähnt, stehen als Begründung auf wackeligem Boden, sagt ein Anwalt.
Als vermutlich erster Grundversorger hat die Ziegler KG in Kappelrodeck im badischen Achertal die Einstellung des Stromvertriebs zum Jahresende angekündigt. Auf der Internetseite des Elektrofachbetriebs steht mit Datum 15. Oktober, angesichts der Explosion der Großhandelspreise ließen sich "mit unseren aktuellen Einkaufskonditionen keine marktgerechten Kundenpreise mehr anbieten".

Daher müsse man auch am 1. Dezember die Preise erhöhen, und zwar umgerechnet um 75 Euro für den Dezember bei einem Durchschnittsverbrauch von 3500 kWh. Das ist eine Erhöhung um 79 %, geht aus dem Preisblatt des Versorgers hervor. Der Monatsabschlag kostet dann brutto 169,34 Euro − womöglich der teuerste Grundversorgungstarif der Republik. Etablierte Wettbewerber fangen auf dem Portal Verivox in Kappelrodeck schon bei unter 100 Euro Abschlag an.

Wie geht jetzt die Stromversorgung weiter? Der Grundversorger ist bei Strom und bei Gas der lokale Marktführer im Haushaltskunden-Segment und der Notnagel für alle Kunden, die aus der Versorgung durch einen anderen Vertrieb fallen. Kann er dann einfach tschüss sagen? "Nur, wenn der Weiterbetrieb wirtschaftlich unzumutbar wäre", sagt Jost Eder, Partner bei der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Dies liege erst dann vor, wenn eine verlangte Handlung nach allen denkbaren Gesichtspunkten zu Verlusten führt.
 
Jost Eder ist Partner bei der auf Energie- und Infrastrukturrecht spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held
Quelle: BBH

Ob dies in Kappelrodeck der Fall ist, daran hat Jurist Eder Zweifel. Sollte die Ziegler KG ihre Stromabsatzmenge wirklich nicht langfristig schon in der Niedrigpreisphase beschafft haben und nun mit den besonders hohen Spotpreisen konfrontiert sein, hätte sie die Endpreise erhöhen können, bis sie wirtschaftlich sind, gibt er zu bedenken. 

Der Grundversorger-Status sei eine objektive Eigenschaft, die weder abdingbar noch verhandelbar sei, und nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Allerdings gelte auch: Wo kein Kläger, da kein Richter.

​"Nicht alltäglicher Fall"

Das Überlandwerk Mittelbaden (ÜWM), eine Tochter des E-Werks Mittelbaden in Lahr, muss als Netzbetreiber alle drei Jahre den Grundversorger bestimmen. So will es Paragraf 36 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das ÜWM sprach auf Anfrage von einem "nicht alltäglichen Fall" und teilte mit, man gehe davon aus, dass bei einer Geschäftsaufgabe der Vertrieb Nummer zwei unter den Haushaltskunden Grundversorger werden muss. Diesen würde er dann der Energieaufsichtsbehörde melden. Das ist die Abteilung 6 im Landesumweltministerium, weder die Landesregulierungsbehörde im selben Ministerium noch die Bundesnetzagentur.

Aber will die Nummer zwei überhaupt? In Kappelrodeck gibt es nach Abzug des Ortsteils Waldulm, in dem die Süwag Grundversorgerin ist, rechnerisch 2.000 Haushaltskunden, teilt die Gemeinde mit. Nur ein großer Stromvertrieb kann für ein Gutteil dieser Kunden, die nach Subtraktion der Sondertarife und der Wettbewerber immer noch eine stattliche Anzahl bilden dürfte, im Voraus in der Niedrigpreisperiode Strom beschafft haben. Wenn er jetzt oder gar erst kurz vor der Belieferung damit anfängt, ist er angesichts der hohen Bezugspreise im Wettbewerbsnachteil.

Die Energieaufsicht von Baden-Württemberg sieht die Sachlage jedenfalls anders als BBH. Sie erklärt gegenüber unserer Redaktion: "Es gibt (...) keine aus der Grundversorgerpflicht ableitbare Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Dem Unternehmen steht die Entscheidung frei, den Geschäftsbetrieb zu beenden. In diesem Fall muss ein neuer Grundversorger bestimmt werden."

Viele offene Fragen

Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Beteiligter wird zwischen Ziegler, Ü-Werk, Stuttgart und dem zweitgrößten Versorger in der Landgemeinde intensiv kommuniziert. Keiner will etwas rechtlich Anfechtbares unternehmen. Als da wäre? Will man Ziegler doch zur weiteren Versorgung zwingen? Wie geht der Zweitplatzierte mit dem rechtlichen Risiko um, wenn drittrangige Wettbewerber ihm den neuen Grundversorger-Status streitig machen? Welche geografische Einheit zählt bei der Feststellung: das Netzgebiet? Die Kommune? Letzteres ist eine Frage, zu der beim Bundesgerichtshof (BGH) in anderen Fällen ein Revisionsverfahren anhängig ist, etwa vom Oberlandesgericht Stuttgart.

Die Preiserhöhung um 79 % in Kappelrodeck und die Fragen-Antwort-Seite von Ziegler sprechen dafür, dass der Grundversorger jetzt schon so viel wie möglich Kunden loshaben möchte, die nun ein Sonderkündigungsrecht in der Hand haben. Ziegler stellt die Preisanpassung drastischer dar als nötig: mit Angaben zu einer jährlichen Belastung, die nach seinem Willen gar nicht eintreten kann, wenn die Belieferung ohnehin bald endet. Und der Grundversorger empfiehlt, sich an andere regionale Versorger zu wenden, und nennt ausdrücklich die Süwag (Grundversorger im Ortsteil Waldulm) und das Energiewerk Ortenau aus Achern (Ewo)..

Die Energieaufsicht kündigte an, dass "in den nächsten Tagen" bekanntgegeben wird, wer hunderte von Haushaltskunden in Kappelrodeck an Neujahr 2022 neu oder alt mit Strom beliefert. Das Ü-Werk müsse den Grundversorger wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit neu bestimmen.

Die Ziegler KG war am 22. Oktober telefonisch nicht zu erreichen.

Freitag, 22.10.2021, 16:31 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Vertrieb - Darf ein Grundversorger einfach so aufgeben?
Quelle: Fotolia/ty
Vertrieb
Darf ein Grundversorger einfach so aufgeben?
Erstmals hat ein Grundversorger angekündigt, die Versorgung einzustellen. Doch die hohen Strombezugspreise, die er erwähnt, stehen als Begründung auf wackeligem Boden, sagt ein Anwalt.
Als vermutlich erster Grundversorger hat die Ziegler KG in Kappelrodeck im badischen Achertal die Einstellung des Stromvertriebs zum Jahresende angekündigt. Auf der Internetseite des Elektrofachbetriebs steht mit Datum 15. Oktober, angesichts der Explosion der Großhandelspreise ließen sich "mit unseren aktuellen Einkaufskonditionen keine marktgerechten Kundenpreise mehr anbieten".

Daher müsse man auch am 1. Dezember die Preise erhöhen, und zwar umgerechnet um 75 Euro für den Dezember bei einem Durchschnittsverbrauch von 3500 kWh. Das ist eine Erhöhung um 79 %, geht aus dem Preisblatt des Versorgers hervor. Der Monatsabschlag kostet dann brutto 169,34 Euro − womöglich der teuerste Grundversorgungstarif der Republik. Etablierte Wettbewerber fangen auf dem Portal Verivox in Kappelrodeck schon bei unter 100 Euro Abschlag an.

Wie geht jetzt die Stromversorgung weiter? Der Grundversorger ist bei Strom und bei Gas der lokale Marktführer im Haushaltskunden-Segment und der Notnagel für alle Kunden, die aus der Versorgung durch einen anderen Vertrieb fallen. Kann er dann einfach tschüss sagen? "Nur, wenn der Weiterbetrieb wirtschaftlich unzumutbar wäre", sagt Jost Eder, Partner bei der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Dies liege erst dann vor, wenn eine verlangte Handlung nach allen denkbaren Gesichtspunkten zu Verlusten führt.
 
Jost Eder ist Partner bei der auf Energie- und Infrastrukturrecht spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held
Quelle: BBH

Ob dies in Kappelrodeck der Fall ist, daran hat Jurist Eder Zweifel. Sollte die Ziegler KG ihre Stromabsatzmenge wirklich nicht langfristig schon in der Niedrigpreisphase beschafft haben und nun mit den besonders hohen Spotpreisen konfrontiert sein, hätte sie die Endpreise erhöhen können, bis sie wirtschaftlich sind, gibt er zu bedenken. 

Der Grundversorger-Status sei eine objektive Eigenschaft, die weder abdingbar noch verhandelbar sei, und nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Allerdings gelte auch: Wo kein Kläger, da kein Richter.

​"Nicht alltäglicher Fall"

Das Überlandwerk Mittelbaden (ÜWM), eine Tochter des E-Werks Mittelbaden in Lahr, muss als Netzbetreiber alle drei Jahre den Grundversorger bestimmen. So will es Paragraf 36 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das ÜWM sprach auf Anfrage von einem "nicht alltäglichen Fall" und teilte mit, man gehe davon aus, dass bei einer Geschäftsaufgabe der Vertrieb Nummer zwei unter den Haushaltskunden Grundversorger werden muss. Diesen würde er dann der Energieaufsichtsbehörde melden. Das ist die Abteilung 6 im Landesumweltministerium, weder die Landesregulierungsbehörde im selben Ministerium noch die Bundesnetzagentur.

Aber will die Nummer zwei überhaupt? In Kappelrodeck gibt es nach Abzug des Ortsteils Waldulm, in dem die Süwag Grundversorgerin ist, rechnerisch 2.000 Haushaltskunden, teilt die Gemeinde mit. Nur ein großer Stromvertrieb kann für ein Gutteil dieser Kunden, die nach Subtraktion der Sondertarife und der Wettbewerber immer noch eine stattliche Anzahl bilden dürfte, im Voraus in der Niedrigpreisperiode Strom beschafft haben. Wenn er jetzt oder gar erst kurz vor der Belieferung damit anfängt, ist er angesichts der hohen Bezugspreise im Wettbewerbsnachteil.

Die Energieaufsicht von Baden-Württemberg sieht die Sachlage jedenfalls anders als BBH. Sie erklärt gegenüber unserer Redaktion: "Es gibt (...) keine aus der Grundversorgerpflicht ableitbare Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Dem Unternehmen steht die Entscheidung frei, den Geschäftsbetrieb zu beenden. In diesem Fall muss ein neuer Grundversorger bestimmt werden."

Viele offene Fragen

Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Beteiligter wird zwischen Ziegler, Ü-Werk, Stuttgart und dem zweitgrößten Versorger in der Landgemeinde intensiv kommuniziert. Keiner will etwas rechtlich Anfechtbares unternehmen. Als da wäre? Will man Ziegler doch zur weiteren Versorgung zwingen? Wie geht der Zweitplatzierte mit dem rechtlichen Risiko um, wenn drittrangige Wettbewerber ihm den neuen Grundversorger-Status streitig machen? Welche geografische Einheit zählt bei der Feststellung: das Netzgebiet? Die Kommune? Letzteres ist eine Frage, zu der beim Bundesgerichtshof (BGH) in anderen Fällen ein Revisionsverfahren anhängig ist, etwa vom Oberlandesgericht Stuttgart.

Die Preiserhöhung um 79 % in Kappelrodeck und die Fragen-Antwort-Seite von Ziegler sprechen dafür, dass der Grundversorger jetzt schon so viel wie möglich Kunden loshaben möchte, die nun ein Sonderkündigungsrecht in der Hand haben. Ziegler stellt die Preisanpassung drastischer dar als nötig: mit Angaben zu einer jährlichen Belastung, die nach seinem Willen gar nicht eintreten kann, wenn die Belieferung ohnehin bald endet. Und der Grundversorger empfiehlt, sich an andere regionale Versorger zu wenden, und nennt ausdrücklich die Süwag (Grundversorger im Ortsteil Waldulm) und das Energiewerk Ortenau aus Achern (Ewo)..

Die Energieaufsicht kündigte an, dass "in den nächsten Tagen" bekanntgegeben wird, wer hunderte von Haushaltskunden in Kappelrodeck an Neujahr 2022 neu oder alt mit Strom beliefert. Das Ü-Werk müsse den Grundversorger wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit neu bestimmen.

Die Ziegler KG war am 22. Oktober telefonisch nicht zu erreichen.

Freitag, 22.10.2021, 16:31 Uhr
Georg Eble

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